WBRE201800465 ECLI:DE:BVerwG:2018:260418B1WB1.18.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20180426 1 WB 1/18 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Bewerbungsverfahrensanspruch; Kon
§ 3Abs.
1 SG geltend machen, weil es sich bei dem strittigen Dienstposten - aus seiner Sicht - um eine höherwertige Verwendung handelt. Ob der Bewerberkreis wirksam auf Versetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit ausgeschlossen wurde, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 17). 18
- b)Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.). 19 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 20 Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 26. Januar 2017 und die Ablehnung seines Versetzungsantrags durch den Bescheid vom 14. Februar 2017 sind in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. Juli 2017 rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung vom 14. November 2016. 21
- a)Das Auswahlverfahren zur Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstpostens Dezernatsleiter/Einsatzstabsoffizier Streitkräfte ... beim ... war durch die Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" wirksam auf Bewerber beschränkt, die - wie der Beigeladene, nicht aber der Antragsteller - bereits einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten innehaben und in der Regel in eine entsprechende Planstelle eingewiesen sind (Versetzungsbewerber). Der Antragsteller hatte daher bereits aus diesem Grund keinen Anspruch darauf, in das Auswahlverfahren einbezogen oder auf den Dienstposten versetzt zu werden. 22 Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung besetzt werden soll. Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22). 23 Im vorliegenden Fall hat sich die zuständige personalbearbeitende Stelle des Bundesamts für das Personalmanagement - wie sich aus der in den Auswahlunterlagen enthaltenen "Organisationsgrundentscheidung ..." ergibt - dafür entschieden, dass die Besetzung des Dienstpostens im Wege der "Querverschiebung", d.h. mit einem Offizier erfolgt, der "bereits in die Besoldungsgruppe A 15 geführt wurde". Bewerber, die - wie der Antragsteller - nach Dienstposten und Planstelleneinweisung noch der Dotierungsebene A 14 angehören (Förderungsbewerber), konnten deshalb von vorneherein von der Betrachtung ausgeschlossen werden. 24 Das Bundesamt für das Personalmanagement hat den Versetzungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Februar 2017 zwar zunächst deshalb abgelehnt, weil der strittige Dienstposten im alleinigen Besetzungsrecht der Teilstreitkraft Heer liege und der Antragsteller im Übrigen nicht über die geforderten Vorverwendungen verfüge. In seiner abschließenden Beschwerdeentscheidung vom 25. Juli 2017 hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller jedoch auch für den Fall, dass er ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Marine mitbetrachtet würde, ausdrücklich und tragend entgegengehalten, dass er als Offizier der Besoldungsgruppe A 14 nach dem vom Bundesamt für das Personalmanagement gewählten Organisationsgrundmodell der "Querversetzung" nicht berechtigt sei, an der Auswahl für den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten teilzunehmen. 25
- b)Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG ist vorliegend nicht berührt. 26 Jedem Deutschen steht zwar nach Art. 33 Abs. 2 GG ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern zu. Er kann beanspruchen, dass die Auswahl dafür nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Dieses Recht besteht nicht nur bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes im Rahmen der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei der Vergabe status- und besoldungsrechtlich höherwertiger Ämter im Wege der Beförderung. Nach § 3 Abs. 1 SG gilt der Grundsatz der Bestenauslese auch bei Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich, weil dort eine Beförderung üblicherweise durch die truppendienstliche Maßnahme einer Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten vorbereitet wird. Der Grundsatz der Bestenauslese beschränkt sich aber auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - Rn. 31). Er gilt deshalb regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. zuletzt - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Rn. 22 ff. <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). 27 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine Organisationsgrundentscheidung getroffen wird, die seine Mitbetrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich eröffnet. Aus Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG folgt kein Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25 und vom
- Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24). 28 c) Da der Antragsteller bei der Auswahl für den Dienstposten bereits deshalb nicht zu berücksichtigen war, weil er nicht der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" entsprach, kommt es auf die von ihm erhobenen Einwände gegen einzelne Kriterien des Anforderungsprofils (Vorverwendungen) und gegen das Besetzungsrecht der Teilstreitkraft Heer nicht an. Auch ein Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller war nach dem Gesagten nicht vorzunehmen. 29
- Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt seine Aufwendungen selbst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800465&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public