BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 1 C 15/17 – Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe 1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen…
WBRE201800503 ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C15.17.0 BVerwG 1. Senat 20180529 1 C 15/17 Urteil § 16 Abs 1 AufenthG, § 25a Abs 1 S 1 Nr 5 AufenthG, § 25b Abs 1 S 2 Nr 2 AufenthG, § 28 Abs 1 AufenthG, § 47 Abs 2 Nr 1 AufenthG, § 53 Abs 1 AufenthG, § 1306 BGB, § 1314 Abs 1 BGB, § 1316 Abs 1 Nr 1 BGB, § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG, Art 1 Abs 1 GG, Art 18 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 RuStAG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RuStAG, § 35 Abs 1 RuStAG, § 9 Abs 1 RuStAG, § 172 StGB, § 92 StGB, § 114 S 2 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. April 2017, Az: 12 S 2216/14, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 25. September 2014, Az: 3 K 1117/14, Urteilnachgehend BVerfG, 22. Mai 2019, Az: 2 BvR 2231/18, Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe 1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, welche die Beklagte darauf stützt, dass dieser bei der Einbürgerung eine wirksam eingegangene Zweitehe verschwiegen habe.
2 Der im Jahre 1981 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er absolvierte nach einem Studienkolleg (von 2000 bis 2002) zwischen 2003 und 2007 erfolgreich ein Bauingenieurstudium an der Fachhochschule in K. Seit dem Jahr 2008 arbeitet er in K. als angestellter Bauingenieur. Seit April 2008 ist der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen M. verheiratet, mit der er in einem Haushalt lebt; aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (geboren 2010, 2013 und 2015). Dem Kläger war zunächst eine Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG 1990), später eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums und sodann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug zu einer Deutschen erteilt und jeweils verlängert worden. Seit Juni 2009 war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
3 Im April 2010 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem Antragsformular gab er (allein) seine im April 2008 geschlossene Ehe mit Frau M. an. Der Kläger gab ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung ab, unterschrieb eine Erklärung zur Bedeutung der Ehe mit Frau M. bei der Einbürgerung und gab bei der Übergabe der Einbürgerungsurkunde das feierliche Bekenntnis ab, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten zu wollen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (ausgehändigt am 21. Oktober 2010) wurde der Kläger unter Belassung seiner syrischen Staatsangehörigkeit eingebürgert.
4 Bereits im Juni 2008 war er in Syrien eine weitere Ehe mit der syrischen Staatsangehörigen Ma. eingegangen. Im Juni 2012 erkannte er die Vaterschaft einer im Januar 2012 in Damaskus (Syrien) geborenen Tochter der Ma. an. Dieses Kind lebt seit Herbst 2013 in dem gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner deutschen Ehefrau. Seit April 2017 wohnt Frau Ma. - mit eigenem Haushalt - in der gleichen Stadt wie der Kläger; dort sieht sie ihre Tochter täglich, namentlich bringt sie diese zum Kindergarten und holt sie dort wieder ab.
5 Im September 2012 erhielt die Beklagte von dieser Zweitehe Kenntnis. Nach im Mai 2013 erfolgter Anhörung nahm sie mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zurück (Verfügung Nr. 1), stellte fest, dass hierdurch auch die Voraussetzung für die deutsche Staatsangehörigkeit der in Damaskus (Syrien) geborenen Tochter entfallen sei (Verfügung Nr. 2), forderte den Kläger zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde und ihm ausgestellter Ausweisdokumente auf (Verfügung Nr. 3), drohte insoweit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung für den Fall nicht fristgerechter Rückgabe an (Verfügung Nr. 4) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 € fest (Verfügung Nr. 5). Zur Begründung der Rücknahme führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Einbürgerung sei wegen der Zweitheirat des Klägers in Syrien kurze Zeit nach der Eheschließung in Deutschland rechtswidrig und habe jedenfalls nicht nach § 9 Abs. 1 StAG erfolgen dürfen. Die Zweitehe belege, dass der Kläger in die deutschen Lebensverhältnisse noch nicht hinreichend integriert gewesen sei, zumal er die Zweitehe auch praktiziere. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014).
6 Zur Begründung seiner gegen die Rücknahme erhobenen Klage hat der Kläger hervorgehoben, dass seine zweite Ehe mit Ma. zivilrechtlich wirksam sei, syrischem Recht entspreche und er sich durch die Eheschließung auch nicht strafbar gemacht habe; die Nichtangabe dieser Zweitehe sei nicht "wesentlich" für die Einbürgerung gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zu den deutschen Lebensverhältnissen, in die bei der Einbürgerung nach § 9 StAG eine Einordnung erforderlich sei, gehöre auch das Prinzip der Einehe. Mit dem Eingehen einer Zweitehe nur wenige Wochen nach der Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau habe der Kläger gezeigt, dass er in einem zentralen Punkt nach wie vor den Wertvorstellungen und Lebensverhältnissen seiner syrischen Herkunft verhaftet sei. Der Kläger habe seine Einbürgerung durch Täuschung sowie durch vorsätzlich unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt. Einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG stehe entgegen, dass das Prinzip der Einehe Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Rücknahme der Einbürgerung, die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde und ausgestellter Ausweisdokumente und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ob die nach Maßgabe des § 9 StAG erfolgte Einbürgerung des Klägers auf einer arglistigen Täuschung oder auf vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen seien, könne offenbleiben. Denn es fehle jedenfalls an der Kausalität der Nichterwähnung der in Syrien geschlossenen Ehe, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Einbürgerung auch einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG gehabt habe.
Der Kläger habe auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt, weil er sich (wirksam) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannt und erklärt habe, keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt zu haben. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung werde nicht durch die vom Kläger geschlossene Zweitehe infrage gestellt. Das Prinzip der Einehe rechne entgegen einer wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sei dieser Begriff in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG so auszulegen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsrecht ausgefüllt habe, scheide eine Verletzung aus.
Die Rechtsauffassung, eine Mehrehe verstoße gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde, sei auf der Grundlage des gängigen Begriffsverständnisses zur Menschenwürde fernliegend. Der in verschiedenen Fachgesetzen aufgegriffene Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung müsse wegen der unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtung der Fachgesetze nicht mit dem Begriffsinhalt identisch sein, der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verwendet worden sei. In Rechtsprechung und Schrifttum werde indes zur Ausfüllung auf die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zurückgegriffen, die ihrerseits die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG und die Auflistung in § 92 StGB aufnähmen.
Dieser Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei insoweit untrennbar mit dem Begriff der "wehrhaften" oder "streitbaren Demokratie" verbunden, kennzeichne einen Rahmen der politischen Betätigung des Einzelnen wie auch deren Voraussetzung und schütze die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes. Die in Art. 6 GG auch als Institutsgarantie verankerte Ehe, die das Grundgesetz als Einehe und als auf Dauer angelegte, frei eingegangene Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen verstehe, habe zwar eine sozialethische und kulturelle Funktion in der Konstituierung und Entwicklung des Gemeinschaftslebens und gehöre zweifellos zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland; das Prinzip der Einehe habe aber keinen (unmittelbaren) thematischen Bezug zur wehrhaften Demokratie.
Ein Verstoß gegen das Prinzip der Einehe gefährde nicht den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen des Klägers zu den Gründen, die ihn zur Eingehung einer Zweitehe bewogen hätten; hieraus könne nicht geschlossen werden, der Kläger sei auf eine Beseitigung der wertgebundenen Ordnung des Grundgesetzes aus, mag auch eine Zweitehe in Werteverständnis und Moral erheblich mit westeuropäischen Vorstellungen konfligieren. Bei rechtmäßiger Eheschließung werde die Mehrehe zudem auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt und sei auch nicht strafbar. Auch der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG komme in bestimmten Dimensionen in Bezug auf die Zweitehe in Betracht.
Die nur Männern eröffnete Mehrehe bewirke auch kein grundsätzliches Bekenntnis des Klägers gegen die Gleichheit von Mann und Frau; dabei könne offenbleiben, ob die Mehrehe als solche gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG verstoße.
8 Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Einbürgerung nach § 9 StAG mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse rechtswidrig gewesen sei und im Zeitpunkt der Einbürgerung auch ein Einbürgerungsanspruch nach den §§ 8, 10 StAG nicht bestanden habe, sei jedenfalls die Betätigung des Rücknahmeermessens fehlerhaft. Dem im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG habe nicht die Erwägung entgegengehalten werden können, der Kläger könne angesichts der tatsächlichen Situation kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) und kein feierliches Bekenntnis (§ 16 StAG) abgeben.
9 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 9, 10 StAG. Sie hebt hervor, dass dem Kläger auch ohne ausdrückliche Nachfrage im Einbürgerungsformular die Unvollständigkeit der von ihm gemachten Angaben bewusst gewesen sein müsse. Das Prinzip der Einehe gehöre zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Staatsangehörigkeitsrechtlich umfasse das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch das Bekenntnis zur Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Grundrechte und der darin liegenden Prinzipien und erfordere grundsätzlich eine positive Einstellung zum deutschen Kulturkreis. Eine solche Einstellung fehle beim Kläger, der die in Art. 3 Abs. 2 GG festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht akzeptiere, wenn er Zweitehen durch Frauen nicht akzeptiere. Bei einer Mehrehe verliere die Ehefrau einen wesentlichen Teil ihrer Stellung als Rechtssubjekt bzw. müsse diese mit anderen Ehefrauen teilen; die Ehefrau werde damit mehr oder weniger zum Handlungsobjekt degradiert, zumal die Ehescheidung nach islamischem Recht für den Ehemann relativ einfach sei. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts widerspräche auch der gesamten Zielsetzung der Integration, die eine innere Hinwendung zu sowie die Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Wertordnung bedeute, die zweifelsfrei auch die Einehe umfasse.
10 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er hebt hervor, er sei im Einbürgerungsverfahren schon nicht nach einer weiteren Ehe gefragt worden. Das Prinzip der Einehe sei nicht Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Begriff der Ehe sei im Wandel begriffen; zumindest Kinder aus einer Mehrehe stünden unter dem Schutz des Art. 6 GG. Das Verbot der Mehrehe sei keine Ausprägung der "Gleichberechtigung" von Mann und Frau; eine Mehrehe verstoße auch nicht gegen die Menschenwürde der Ehefrauen.
11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Rechtsauffassung der Revision bei. Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG habe schon deswegen nicht bestanden, weil die Unterhaltsansprüche der Zweitfrau und des gemeinsamen Kindes bei der Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit nicht hätten außer Betracht bleiben dürfen. Vor allem habe das Berufungsgericht verkannt, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext nicht auf den Schutz der wehrhaften Demokratie begrenzt sei, sondern die gesamte Rechts- und Werteordnung des Grundgesetzes umfasse. Zu dieser rechne unstreitig das in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Institut der Ehe als Einehe.
Das durch die Loyalitätserklärung zu bekundende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordere eine innere Hinwendung zur Werteordnung des Grundgesetzes. Eine der freiheitlichen Ordnung entgegenstehende Einstellung könne auch ein integrationsfeindliches Verhalten im familiären oder gesellschaftlichen Bereich sein. Es fehle an der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Mit der Anforderung des "Sich-Einfügens" in das soziale Leben in Deutschland sei Integration in § 9 StAG zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht worden. Dies müsse erst recht für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gelten. Das Verschweigen der Zweitehe widerspreche dem Gebot des Sich-Einfügens.
Für eine weite Auslegung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 10 Abs. 1 StAG spreche auch der an die Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Bestrebungen anknüpfende Einbürgerungsausschluss nach § 11 StAG. Auch das nach § 16 StAG abzulegende feierliche Bekenntnis zum Grundgesetz, bei dem es sich ebenfalls um eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung handele, erfordere eine Verinnerlichung der Werteordnung des Grundgesetzes.
12 Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es für den Zeitpunkt der zurückgenommenen Einbürgerung einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG angenommen (1.) und die Ermessensentscheidung beanstandet hat, weil jedenfalls in Bezug auf diesen Zeitpunkt ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG bestanden habe (2.); ob dies der Fall gewesen ist, bedarf in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) näherer Aufklärung.
13 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Begehren des Klägers auf Aufhebung der mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 verfügten Rücknahme seiner Einbürgerung (Nr. 1 des Bescheides) sowie der hierauf bezogenen Nebenentscheidungen (Nr. 3 und 5 des Bescheides). Die Aufhebung der auf die im Januar 2012 geborene Tochter des Klägers bezogene Aussage (Nr. 2 des Bescheides) und die Ankündigung von Verwaltungszwangsmaßnahmen bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anordnung zu Nr. 3 (Nr. 4 des Bescheides) sind bereits im Berufungsverfahren nicht begehrt worden.
14 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Rücknahmeentscheidung bezogenen Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014. Eine Verschiebung dieses Zeitpunktes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts gebieten weder Unions- noch Verfassungsrecht. Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) zu Grunde zu legen; die streitentscheidenden Normen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, insbesondere § 35 StAG, sind in ihrem entscheidungserheblichen Gehalt durch die Rechtsänderungen in der Folgezeit unberührt geblieben. Soweit im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 StAG die Rechtmäßigkeit der am 13. Oktober 2010 bewirkten Einbürgerung zu prüfen ist, ist auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Spätere Rechtsänderungen oder tatsächliche Entwicklungen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit einer nicht nichtigen Einbürgerung zu beseitigen.
15 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung ist § 35 Abs. 1 StAG. Hiernach kann eine von Anbeginn an rechtswidrige Einbürgerung nur dann zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt u.a. durch arglistige Täuschung oder durch vorsätzlich unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die im Oktober 2010 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig (1.) und ist von dem Kläger auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG durch unzureichende Angaben erwirkt worden (2.). Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung hängt davon ab, ob im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein Einbürgerungsanspruch bestanden hat; insoweit sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich (3.).
16 1. Die im Oktober 2010 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers war von Anbeginn an rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 StAG lagen nicht vor, weil nicht gewährleistet war, dass sich der Kläger im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG in die deutschen Lebensverhältnisse einordnete (1.1). Dem Kläger stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch kein Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG zu (1.2).
17 1.1 Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG u.a. dann eingebürgert werden, wenn gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen; dies gilt nicht, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ohne dass ein Ausnahmegrund erfüllt ist (§ 9 Abs. 1 letzter Halbs. StAG). Wegen der von ihm geschlossenen Doppelehe bot der Kläger nicht die Gewähr, sich in die deutschen Lebensverhältnisse "einzuordnen". Damit war der Tatbestand des § 9 Abs. 1 StAG im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt.
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19 Dieses Einbürgerungserfordernis tritt zu den in § 8 StAG geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen hinzu, die neben der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts u.a. erfordern, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Eine "Einordnung" ist allein durch die Beachtung strafrechtlicher Ge- und Verbote nicht gewährleistet. Die "Einordnung" in die deutschen Lebensverhältnisse muss zwar nach den Umständen des Falles in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 C 55.86 - BVerwGE 79, 94 <96>); sie muss aber im Einberufungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein (Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6.
Aufl. 2017, § 9 StAG Rn. 20; Marx, in: GK-StAR, Stand Oktober 2009, § 9 StAG Rn. 86 ff.). Eine Einordnung erfordert neben einer gewissen Mindestaufenthaltsdauer und - 2007 durch die Einfügung des letzten Halbsatzes in § 9 Abs. 1 StAG tatbestandlich verselbständigt (Gesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) - ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auch Mindestkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung (s.a. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Denn ohne Kenntnis der deutschen Lebensverhältnisse ist eine Einordnung in diese schwerlich zu bewirken.
20 Der Begriff "Einordnung" lässt zudem Raum für eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, verlangt.
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Der Grundsatz der Einehe prägt auch den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 205/58 u.a. - BVerfGE 10, 59 <66 f.>; Beschlüsse vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 409/67 - BVerfGE 29, 166 <176> und vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 - BVerfGE 31, 58 <69>; OVG Münster, Beschluss vom 6. Januar 2009 - 18 B 1914/08 - NVwZ-RR 2009, 539 <540>; s.a. von Coelln, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 7). Das Monogamiegebot nimmt teil an dem Schutz der Ehe als Institution, den der Gesetzgeber zu achten und zu verwirklichen hat (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323 <330>). Bei einer Doppel- oder Mehrehe, die nur einem Geschlecht eröffnet ist, wird deren auch gesellschaftliche Ächtung grundrechtlich zusätzlich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) gestützt.
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25 1.2 Der Kläger hatte im Einbürgerungszeitpunkt auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch. Eine auf § 9 StAG gestützte Einbürgerung, die nicht nach § 9 StAG hätte erfolgen dürfen, ist zwar dann nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG rechtswidrig, wenn die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsbewerber auf anderer Rechtsgrundlage hätte einbürgern müssen (a). Im Zeitpunkt der Einbürgerung hatte der Kläger indes schon deswegen keinen Einbürgerungsanspruch, weil er noch nicht acht Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (b).
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27 Die Beklagte war hier zuständig für eine Entscheidung über einen (möglichen) Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 3. Februar 1976 (GVBl. 1976 S. 245) enthält keine Einschränkung der den Landratsämtern und Stadtkreisen zugewiesenen Zuständigkeit für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht zu entscheiden ist daher, ob ein materiell bestehender Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG für die Anwendung des § 35 Abs. 1 StAG auch dann die Rechtswidrigkeit einer auf die §§ 8, 9 StAG gestützten Einbürgerung entfallen lässt, wenn die einbürgernde Behörde nicht für die Anspruchseinbürgerung zuständig ist, oder dies erst im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
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29 Der Kläger hielt sich zwar seit seiner Einreise im Jahre 1999 und im Einbürgerungszeitpunkt damit bereits ca. elf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt liegt indes nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. nur BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <127> und vom 18. November 2004 - 1 C 31.01 - BVerwGE 122, 199 <202 f.>) nur dann vor, wenn der zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führende Aufenthaltstitel sich auch auf die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bezieht. Lediglich befristete, zweckgebundene Aufenthaltstitel reichten hiernach jedenfalls dann nicht aus, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem auch dauernden Aufenthalt rechtlich ausgeschlossen oder bei einer prospektiven Betrachtung nicht zu erwarten war. Hieran hält der Senat für Aufenthaltszeiten bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auch gegen Stimmen im Schrifttum (s. nur Berlit, in: GK-StAR, Stand November 2015, § 10 StAG Rn. 129 ff.) fest. Die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums nach § 28 AuslG vermittelten schon wegen des grundsätzlichen Verbots, vor der Ausreise eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck zu erteilen oder zu verlängern (§ 28 Abs. 3 AuslG), keinen entsprechenden Daueraufenthalt (s.a. Berlit, in: GK-StAR, Stand November 2015, § 10 StAG Rn. 127).
30 Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat diese Rechtsprechung dahin fortentwickelt hat, dass sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben kann, wenn dem Ausländer hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47). Der Senat hat dies maßgeblich darauf gestützt, dass das Aufenthaltsgesetz - im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz - keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung kennt, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26.
April 2016 -1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 18). Nur insoweit kann sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 19).
31 Diese Überlegungen sind gerade nicht auf Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszeiten übertragbar, die vor der Systemumstellung lagen, die durch das Aufenthaltsgesetz bewirkt worden ist. Bis zur Einbürgerung im Oktober 2010 hatte der Kläger mithin nicht für einen Zeitraum von acht Jahren einen verfestigungsoffenen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch, soweit die nach § 28 AuslG erteilte Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16 AufenthG) fortgalt; die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 AuslG ist nicht rückwirkend für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 aufgehoben worden. Der Gesetzgeber war zu einer rückwirkenden Aufhebung nicht von Verfassungs wegen verpflichtet. Die durch das Aufenthaltsgesetz für die Zukunft bewirkte Systemumstellung ist auch der sachliche Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Aufenthaltszeiten vor und nach dem 1. Januar 2005 rechtfertigt.
32 1.3 Der Kläger hat seine rechtswidrige Einbürgerung auch durch unzureichende Angaben im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG erwirkt.
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35 Unerheblich hierfür ist die zwischen den Beteiligten strittige Bewertung der Gestaltung des Formulars, unter dessen Nutzung der Kläger seine Einbürgerung beantragt hatte, namentlich der Umstand, dass in dem Formular jedenfalls nicht ausdrücklich nach dem Bestand einer Zweitehe gefragt worden war, und die Tatsache, dass in dem Formular lediglich zu früheren Ehen Angaben abverlangt worden waren. Denn schon bei den Angaben zu dem Ehepartner hatte der Kläger vollständige Angaben zu machen. Bei bestehender Mehrehe sind Angaben auch dann unvollständig, wenn hier Angaben (nur) zu einem Ehepartner gemacht werden. Eine Beschränkung der Felder des Formulars auf nur eine Person begrenzt offenkundig und auch für den Einbürgerungsbewerber eindeutig nicht die Obliegenheit zu Angaben in Bezug auf alle Ehepartner bestehender Ehen; diese hätten entweder in dem Formular selbst (durch Teilung der Felder) oder außerhalb des Formulars gemacht werden können. Angaben nur zu dem Ehegatten, in Bezug auf den sich für den Kläger rechtliche Vorteile ergeben konnten, unterstreichen, dass diesem bewusst war, dass Angaben zu seiner weiteren Ehepartnerin die erstrebte Einbürgerung hindern würden oder doch könnten.
36 Dass der Kläger Angaben zu seiner zweiten Ehefrau auch vorsätzlich unterlassen hat, ergibt sich zudem daraus, dass er - zutreffend - auch die Formularfrage nach früheren Ehen verneint hat, ohne die ausdrückliche Frage nach einer "zweiten Ehe" zum Anlass zu nehmen, Angaben zu einer bestehenden Zweitehe zu machen. Der semantische Unterschied zwischen einer Zweitehe und einer zweiten Ehe macht bei einer isolierten Betrachtung insoweit die Angaben zu früheren Ehen nicht unzutreffend oder unvollständig. Der Zusammenhang zu der Frage nach den Personalien des Ehegatten lässt aber nur den Schluss zu, dass dem Kläger die Bedeutung der Zweitehe für den Einbürgerungsvorgang und der Umstand bewusst war, dass von ihm auch ohne ausdrückliche Nachfrage vollständige Angaben zu allen bestehenden Ehen, also auch der in Syrien geschlossenen Zweitehe zu machen waren. Entgegenstehendes Vorbringen des Klägers kann nach dem Kontext nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
37 Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, dass Angaben zu der Doppelehe deswegen unerheblich seien, weil er von einem Einbürgerungsanspruch ausgegangen sei. Dies ist bereits nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Überdies war dem Kläger nach dem unbestrittenen Akteninhalt bewusst, dass "eine Einbürgerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur aufgrund unserer ehelichen Lebensgemeinschaft möglich ist" (Erklärung des Klägers vom 13. Oktober 2010).
38 2. Ist mithin der Tatbestand für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers erfüllt, hatte die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist auch ein hypothetischer Einbürgerungsanspruch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (2.1). Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG ist hier nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sich der Kläger wegen seiner Zweitehe nicht wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen kann (2.2). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt das Lebensunterhaltssicherungserfordernis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) erfüllt war (2.3).
39 2.1 Die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbürgerungsbescheides ist nur dann rechtmäßig, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei betätigt. Die Behörde muss in dem erkennbaren Bewusstsein, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die für und gegen die Rücknahme der Einbürgerung streitenden Gesichtspunkte erkennen, diese sachgerecht gewichten und diese bei ihrer Entscheidung im Ergebnis frei von willkürlichen Erwägungen berücksichtigen (allgemein zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensentscheidung s. - m.w.N. - Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 6 ff.).
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41 Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (s. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <44>; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <23>; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 - NdsRpfl. 1997, 85 <86>; VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98 - NVwZ-RR 1999, 274 <276>; VGH Mannheim, Urteil vom 29.
November 2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205 <210>). Die Verlagerung auf ein (neuerliches) Einbürgerungsverfahren, das von dem Eingebürgerten einen entsprechenden Antrag erforderte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 A 133.04 - juris Rn. 13 ff.; s.a. Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 35 StAG Rn. 44), entspräche schon nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach nationalem Recht. Soweit sie zugleich mit dem Verlust der über die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelten Unionsbürgerschaft verbunden wäre, steht dem auch in Fällen einer durch Täuschung oder unzureichende Angaben erwirkten Einbürgerung die Beachtung des bei deren Rücknahme zu beachtenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH, Urteil vom 2.
März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rottmann -) entgegen.
42 Keine andere Beurteilung rechtfertigen mögliche Schwierigkeiten, einen solchen Einbürgerungsanspruch zeitnah zu prüfen. Die Komplexität einer Prüfung eines im Rücknahmezeitpunkt bestehenden Einbürgerungsanspruchs ist regelmäßig nicht so hoch, dass sie innerhalb der absoluten Rücknahmefrist des § 35 Abs. 3 StAG nicht bewältigt werden könnte. Die Rücknahmefrist wird zudem gewahrt, wenn die Rücknahme bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgt; die Staatsangehörigkeitsbehörde kann in (zeitlichen) Grenzfällen im Rahmen eines etwaigen Widerspruchsverfahrens oder im Verwaltungsprozess (§ 114 Satz 2 VwGO) ihre Ermessenswägungen bei nicht nichtigen Rücknahmeentscheidungen ergänzen.
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44 Die Behörde darf bei ihrer Entscheidung daher auch in den Fällen, in denen nach § 35 Abs. 5 StAG eine eigenständige Ermessensentscheidung für Drittbetroffene zu treffen ist oder nach § 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StAG zum Wegfall der (vermeintlich) durch Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen nach § 4 Abs. 1 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit führen kann, berücksichtigen, ob bzw. in welchem Umfange durch die Einbürgerung nach § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt worden ist. Ebenfalls in die Ermessensentscheidung einzustellen ist, dass die nach § 35 Abs. 5 StAG zu treffende, gesonderte Ermessensentscheidung ebenfalls vom Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs des rechtswidrig Eingebürgerten bzw. dem Fortbestand der Rücknahmeentscheidung abhängt. Das Absehen von einer Rücknahmeentscheidung u.a. mit der Erwägung, damit für ein Kind den Fortbestand des durch die Vaterschaftsanerkennung bewirkten Staatsangehörigkeitserwerbs zu sichern, ist dabei nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Aufhebung der zu Nr. 2 des Rücknahmebescheides getroffenen Feststellung im gerichtlichen Verfahren nicht begehrt worden war; insoweit handelt es sich um eine vom Fortbestand der Rücknahmeentscheidung akzessorische Feststellung.
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46 2.2 Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht schon deswegen fehlerfrei, weil einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG durchgreifend die Doppelehe des Klägers entgegensteht; denn diese hindert nicht ein (wirksames) Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
47 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG hat sich ein Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Dieses Bekenntniserfordernis steht neben der Erklärung, dass er keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten oder sonst im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StAG sicherheitsrelevanten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, und wird in der Sache durch den Ausschluss der Einbürgerung bei tatsächlichen Anhaltspunkten für entsprechende Bestrebungen ergänzt. Neben diesem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung besteht für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" (a); beide Begriffe sind auch nicht gleichzusetzen (b). Der Rechtsbegriff des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist bereichsspezifisch auszulegen, hat aber als festen Begriffskern die Orientierung auf die staatliche Ordnung (c). Hiernach hindert die Zweitehe nicht ein wirksames Bekenntnis (d). Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe nicht zuzulassen (e.).
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BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris) und bewirkte eine unzulässige richterrechtliche Korrektur des Gesetzes. Das systematische Argument, § 10 StAG sei lediglich eine weitere Ausformung des § 9 StAG und setze daher voraus, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen, steht mit dem Wortlaut des § 10 StAG nicht in Einklang. § 9 Abs. 1 Halbs. 1 StAG unterstreicht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich regelt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm auch normergänzende Einbürgerungsvoraussetzungen einer anderen Norm sein sollen.
49 Eine implizite Inkorporation ist auch nach der Entstehungsgeschichte der Regelungen zur Anspruchseinbürgerung auszuschließen. Der nunmehr in § 10 StAG geregelte Einbürgerungsanspruch ist zunächst in den Vorschriften zur erleichterten Einbürgerung nach längerem Inlandsaufenthalt im Ausländergesetz enthalten gewesen (§§ 85 f. AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 <BGBl. I S. 1354>, geändert durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 <BGBl. I S. 1062>). Der Sicherheitsaspekt war durch den Verweis auf den seinerzeitigen Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG (1990) berücksichtigt, nach dem insbesondere ausgewiesen werden konnte, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
Als Einbürgerungserfordernis ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstmals bei der Umgestaltung der Anspruchseinbürgerung durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG eingefügt worden, durch das in § 86 Nr. 1 und 2 AuslG im Kern auch die heute in § 11 StAG geregelten Anspruchsausschlussgründe geregelt wurden. In das Staatsangehörigkeitsgesetz wurden die ausländerrechtlichen Sonderregelungen zur Einbürgerung im Wortlaut weitgehend unverändert erst mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) überführt. Nach dieser Entstehungsgeschichte gibt es für eine ungeschriebene Inkorporation des Einordnungserfordernisses des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG als Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung keinen tragfähigen Anhaltspunkt.
Eine qualitative Veränderung der Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs ist auch nicht mit der Eingliederung der bis Ende 2004 in den §§ 85 ff. AuslG geregelten und dann in §§ 10 ff. StAG übernommenen Anspruchseinbürgerung "mit ihren speziellen Voraussetzungen" (BT-Drs. 15/420 S. 116) verbunden gewesen; neben terminologischen und redaktionellen Anpassungen waren lediglich punktuelle Erleichterungen gewollt (BT-Drs. 15/420 S. 116).
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Die Zulassung zur Anwaltschaft ist u.a. zu versagen, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (§ 7 Nr. 6 BRAO). Im öffentlichen Dienstrecht müssen Ernennungsbewerber und Beamte/Soldaten Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten (s. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 1 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, §§ 8, 37 Abs. 1 Nr. 2 SG, § 9 Nr. 2 DRiG); bei Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, s.a. § 64 Abs. 1 BeamtVG, § 58 Abs. 1 SVG).
Das Aufenthaltsrecht sieht die Ausweisung eines Ausländers nach Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen u.a. vor, wenn dessen Aufenthalt die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG scheidet eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden bei konkreten Anhaltspunkten dafür aus, dass sich der Ausländer nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).
Die politische Betätigung eines Ausländers ist zu untersagen, soweit sie die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).
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Sie gilt indes nicht in anderen Rechtsgebieten. Allerdings umschreibt auch Nr. 10.1.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-BMI (Bund)) die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu denen sich ein Einbürgerungsbewerber zu bekennen hat, im Einklang mit Rechtsprechung und Literatur (s. Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2014, § 11 StAG Rn. 108 ff.) in Anschluss an diese gesetzliche Regelung. Die Aufzählung der Verfassungsgrundsätze in § 92 Abs. 2 StGB, die strafrechtlich gegen Beeinträchtigung oder Abschaffung geschützt sind, etwa beschränkt sich auf die direkt auf den Staat bezogenen Grundsätze und nennt nicht die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
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56 Dass es im Kern um die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet, und letztlich um die Bewältigung dieser möglicherweise drohender Gefahren geht, unterstreicht auch die systematische Koppelung an die in Bezug auf sicherheitsgefährdende Bestrebungen abzugebende Erklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StAG) und den Ausschlussgrund des § 11 StAG. Als Rechtsbegriff steht die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der "wehrhaften Demokratie", als dessen Synonym er verwendet wird (dazu die Beiträge in: Thiel <Hrsg.>, Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, 2003).
57 Dass der Einbürgerungsbewerber durch seine Loyalitätserklärung seine innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert (BT-Drs. 14/533 S. 18), bestätigt, dass diese "innere Hinwendung" bezogen ist auf die Bundesrepublik Deutschland als Staat (bzw. politisch verfasste Gemeinschaft) und dessen konstitutiven Merkmale, nicht hingegen auf die gesamte Verfassungsordnung. Die Verpflichtung auf die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte hat nach der Kernfunktion der Grundrechte, Abwehrrechte gegen den Staat zu sein, als Bezugspunkt die staatliche Ordnung, nicht das individuelle Handeln des grundrechtsgeschützten Individuums. Bindungen der staatlichen Ordnung begründen auch die objektiven Grundrechtsgehalte (dazu knapp Sachs, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 8.
Aufl. 2018, vor Art. 1 Rn. 27 ff.), etwa die Einrichtungsgarantien und die Schutzpflichten, welche die Integrität der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter über das abwehrrechtliche Verbot unmittelbarer staatlicher Eingriffe dadurch zur Geltung bringen, dass sich der Staat schützend und fördernd vor das Grundrecht stellt, es vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer bewahrt oder die Bedingungen der Möglichkeit seiner Entfaltung schafft (dazu knapp Sachs, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 8. Aufl. 2018, vor Art. 1 Rn. 35 ff.). Soweit die Grundrechte eine objektive Werteordnung bilden, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt (stRspr, seit BVerfG, Urteil vom 15.
Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <205>), bleibt dies bezogen auf die staatliche Gewalt (s.a. Di Fabio, JZ 2004, 1; Dreier, Dimensionen der Grundrechte. Von der Wertordnungsjudikatur zu den objektiv-rechtlichen Grundrechtsgehalten, 1993). Diese objektive Werteordnung bewirkt keine den Einzelnen unmittelbar verpflichtende Pflichtenordnung oder ein Gebot, die individuelle Lebensführung hieran auszurichten.
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64 Die Ausgestaltung als antragsabhängiges Aufhebungsrecht verlagert allerdings die Aufhebungsverantwortung bei der nach islamischem Rechtsverständnis allein dem Mann eröffneten Mehrehe auf die Ehefrauen und überlässt ihnen die Entscheidung, ob und wann sie insoweit tätig werden wollen. Dies kann insbesondere in Fällen problematisch sein, in denen diese Ehegatten selbst traditionalistischen Rollenverständnissen verhaftet oder sonst nicht in der Lage sind, die ihnen durch den deutschen Gesetzgeber eröffneten Rechte auch wahrzunehmen. Diese tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswahrnehmung kann der Gesetzgeber als solche indes nicht beeinflussen; die Antragsbefugnis auch der Verwaltungsbehörde bietet hier normativ zusätzlich Schutz.
65 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dieses antragsgebundene Aufhebungsrecht grundsätzlich in Abrede stellte oder er einen antragsberechtigten Ehegatten in unzulässiger Weise von der Wahrnehmung dieses Rechts abgehalten hätte, sind hier weder tatrichterlich festgestellt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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68 3. Der Senat kann mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Klägers nicht feststellen, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Rücknahme ein Einbürgerungsanspruch zustand, der bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigen war, oder ob einem solchen Anspruch das Lebensunterhaltssicherungserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegenstand. Nur bei bestehendem Einbürgerungsanspruch wirkte sich der Umstand aus, dass die Beklagten diesen fehlerhaft schon wegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verneint und insoweit einen Ermessensfehler begangen hat.
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70 Bei seinen ergänzenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass neben der bereits im Bundesgebiet lebenden, aus der Zweitehe hervorgegangenen Tochter auch die in Syrien geehelichte Ma. in den Blick zu nehmen ist, wenn und weil bei der im Zeitpunkt der Rücknahme vorzunehmenden prognostischen Betrachtung damit zu rechnen war, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum im Bundesgebiet leben werde und von dem Kläger zu unterstützen sei (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14 - BVerwGE 152, 156 Rn. 23; s.a. Berlit, in: GK-StAR, Stand November 2015, § 10 StAG Rn. 240 f.).
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Für eine Verletzung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, wenn zugunsten des Klägers im Rücknahmezeitpunkt kein Einbürgerungsanspruch bestand, zumal der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hatte, er mithin durch die Rücknahme der durch unzureichende Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung nicht staatenlos würde, und nach Maßgabe der §§ 27 ff., 38 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen ist, mithin eine aufenthaltsrechtlich erzwungene Trennung von seiner Familie und insbesondere von seiner Ehefrau und Kindern deutscher Staatsangehörigkeit nicht vorgezeichnet ist.
72 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil des Senats vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 118 Abs. 1 VwGO) wie folgt berichtigt:
In Randnummer 43 wird das Wort "Rücknahmeanspruch" ersetzt durch das Wort "Einbürgerungsanspruch". http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800503&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public