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BVerwG 8 C 11/17

WBRE201800505 ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C11.17.0 BVerwG 8. Senat 20180509 8 C 11/17 Urteil § 1 AusglLeistG, § 6 Abs 1 S 2 AusglLeistG, § 6 Abs 1 S 3 AusglLeistG, § 709 Abs 2 BGB, Art 3 Abs 1 GG, § 1

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G Nr. 71 S. 202; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25). Diesem Zweck wird eine Einbeziehung vermögensrechtlicher Anträge sowohl von Personengesellschaften als auch von Kapitalgesellschaften in die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG gerecht. Gerade bei größeren Kapitalgesellschaften hätte das Erfordernis einer gesonderten ausgleichsrechtlichen Antragstellung der potentiell ausgleichsleistungsberechtigten Gesellschafter während eines anhängigen vermögensrechtlichen Verfahrens einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG für beide Verfahren zuständigen Behörde ausgelöst. 19

(3)Kapitalgesellschaften weisen auch keine gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten gegenüber Personengesellschaften auf, die es nach Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnten, ihre vermögensrechtlichen Anträge anders als bei jenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 26) von der Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auszunehmen. 20 (
  1. a)Zwar sind Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Gesellschaftern dadurch verselbständigt, dass ihr Fortbestand durch einen Gesellschafterwechsel nicht in Frage gestellt wird. Dies trifft jedoch auch auf viele Personengesellschaften zu. So können Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften einzeln oder insgesamt über ihre Gesellschaftsanteile verfügen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder die Gesellschafter der Verfügung zugestimmt haben. Selbst bei vollständigem Austausch aller Gesellschafter kann die Personenhandelsgesellschaft deshalb in ihrer rechtlichen Identität fortbestehen (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1965 - II ZR 223/64 - BGHZ 44, 229 = juris Rn. 10, vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 155/84 - BGHZ 98, 48 = juris Rn. 16, vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 = juris Rn. 9 f. und vom 3. November 2015 - II ZR 446/13 - juris Rn. 27). Auch die Mitgliedschaft in einer BGB-Gesellschaft ist nach Maßgabe des Vertrages oder der Zustimmung der Gesellschafter übertragbar (vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 59 II S. 1738). 21 (
  2. b)Unterschiede in der gesetzlichen, überdies weitgehend dispositiven Ausgestaltung der Geschäftsführung und Vertretung von Personen- und Kapitalgesellschaften haben kein solches Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung der jeweiligen Gesellschafter mit Blick auf den Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG verlangten. Ausgleichsleistungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft wirken ebenso wenig zwingend an der internen Beschlussfassung oder Vertretung nach außen zur Stellung eines vermögensrechtlichen Antrages mit wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Zwar sind die organschaftliche Vertretungsmacht und die Geschäftsführungsbefugnis für die Personengesellschaft nach dem Leitbild des Grundsatzes der Selbstorganschaft mit der mitgliedschaftlichen Gesellschafterstellung verknüpft und bedürfen, anders als bei Kapitalgesellschaften, keiner besonderen Verleihung (vgl. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 125 Rn. 6; Schöne, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 709 Rn. 4 ff.; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 47 V S. 1389). Von der grundsätzlich einstimmigen Beschlussfassung der Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über außenwirksame Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82 - BGHZ 85, 350 = juris Rn. 15 ff.) kann der jeweilige Gesellschaftsvertrag - ebenso wie in einer BGB-Gesellschaft - Abweichungen zulassen (vgl. § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 2 HGB; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 47 V S. 1390 für die OHG; § 709 Abs. 2 BGB für die BGB-Gesellschaft). 22 (
  3. c)Aus den verbleibenden Unterschieden ergeben sich keine sachlichen Gründe, die es nach dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erforderlich machten, Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften bei seiner Anwendung ungleich zu behandeln. Der Zweck, eine erneute Antragstellung zu erübrigen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.

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G Nr. 71 S. 202), ist von der Rechtsform der Gesellschaft unabhängig. § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG, der die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages eines Unternehmens auf die Gesellschafter erstreckt, differenziert nicht nach der Rechtsform des Unternehmensträgers. Da § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG lediglich den bereits gestellten und noch anhängigen vermögensrechtlichen Antrag weiter auf das Ausgleichsleistungsverfahren erstreckt, ergeben sich auch insoweit aus der Rechtsform keine zwingenden sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften. 23

  1. bb)Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG gleichwohl nicht als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag des Vereins P. e.V. - des späteren Zedenten des geltend gemachten Anspruchs - zu werten. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstigt nur diejenigen materiell Ausgleichsleistungsberechtigten, die selbst einen vermögensrechtlichen Antrag wegen des Vermögenswertes gestellt haben oder zu deren Gunsten ein von einem anderen Antragsteller gestellter vermögensrechtlicher Antrag wirkt (a). Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin wirkte nicht zugunsten des Vereins P. e.V. (b). 24 (
  2. a)Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ließe zwar eine Auslegung zu, die jeden materiell Ausgleichsberechtigten begünstigt. Einem derart weiten Verständnis stehen aber der verwaltungsverfahrensrechtliche Charakter, der systematische Zusammenhang und der Zweck der Vorschrift entgegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihres Charakters als rein verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstandes eines vermögensrechtlichen Verfahrens, sondern erübrigt lediglich eine erneute Antragstellung der vom Restitutionsausschluss betroffenen Antragsteller (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 [insoweit in Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 nicht abgedruckt] - juris LS 4 u. Rn. 7 a.E; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25). Das sind die Antragsteller des an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gescheiterten Restitutionsbegehrens und diejenigen Personen, auf deren Ansprüche sich der vermögensrechtliche Antrag z.B. nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG oder nach § 2039 BGB, § 2a Abs. 1 VermG erstreckte, nicht jedoch auch alle anderen mit diesem Personenkreis nicht identischen Ausgleichsleistungsberechtigten und deren Erben und Erbeserben. 25 § 6 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG erweitert weder den Umfang der vom vermögensrechtlichen Antrag umfassten Vermögenswerte noch den Kreis derjenigen, für die dieser Antrag wirkt. Da der vermögensrechtliche Antrag die zurückverlangten Vermögenswerte individualisierbar bestimmen muss und nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß §§ 30, 30a VermG nicht auf weitere Vermögenswerte erstreckt werden kann, kann auch die Antragserstreckung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur die Vermögenswerte umfassen, die in den vermögensrechtlichen Antrag einbezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25). Für die Abgrenzung des Kreises der Personen, die von der Antragserstreckung begünstigt werden, gilt nichts anderes. Ein vermögensrechtlicher Antrag ist nur wirksam gestellt, wenn er neben dem zurückverlangten Vermögenswert auch den oder die vermögensrechtlich Berechtigten hinreichend individualisiert (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 8 B 96.09 - ZOV 2010, 100 = juris Rn. 3). § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG setzt einen wirksamen vermögensrechtlichen Antrag voraus und wertet ihn zugunsten aller davon erfassten Personen - also des Antragstellers und aller weiteren Personen, für die der Antrag wirkt - als Antrag "auch" auf Ausgleichsleistungen. Das erspart diesen Personen, zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG einen erneuten Antrag stellen zu müssen, bevor im vermögensrechtlichen Verfahren geklärt ist, ob ein Fall des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegt. Personen, auf die sich die materiell-rechtliche Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages nicht erstreckt, müssen die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG durch einen eigenen, erstmaligen Antrag wahren. Allerdings geht das eben zitierte Urteil des seinerzeit für das Ausgleichsleistungsrecht zuständigen 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 davon aus, § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstige alle materiell-rechtlich Ausgleichsleistungsberechtigten, deren materielle Berechtigung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vermögensrechtlichen Antrag stehe (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 26). Sofern damit der Kreis der Begünstigten weiter gezogen werden sollte als der Kreis derjenigen, auf die sich die materiell-rechtliche Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages erstreckt, kann sich der nun für das Ausgleichsleistungsrecht zuständige 8. Senat dem nicht anschließen. Neben den bereits dargestellten systematischen und teleologischen Erwägungen spricht vor allem der weitere Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG, zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, gegen eine solche Ausweitung des Kreises der Begünstigten. Zwar fordert diese Vorschrift nicht, dass der Antragsteller im vermögensrechtlichen und im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren in jedem Falle identisch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24). Dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung würde es jedoch zuwiderlaufen, wenn die im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über den von der Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages begünstigten Personenkreis hinaus ermitteln müsste, wem Ausgleichsleistungsansprüche für den angemeldeten Vermögenswert zustehen könnten. Die Ermittlung des Gesellschafter- oder Aktionärsbestandes zum Zeitpunkt der schädigenden Enteignung würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Verfahrenserleichterungen, wie sie der Gesetzgeber in § 2a VermG für die Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft mit teilweise namentlich nicht bekannten Mitgliedern vorgesehen hat, sieht das Ausgleichsleistungsgesetz für unbekannte materiell Anspruchsberechtigte nicht vor. Der vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Behörden wird deshalb nur eine Auslegung des § 6 Abs. 1 Abs. 2 AusglLeistG gerecht, die nicht von einer erstmaligen Antragstellung, sondern lediglich von einer erneuten Antragstellung zugunsten des Anspruchsinhabers dispensiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.

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G Nr. 71 S. 202). Schließlich würde eine Erweiterung der Antragswirkung auf sämtliche materiell Berechtigte auch dem Zweck der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG entgegenwirken, der Behörde mit ihrem Ablauf Klarheit über den Gesamtbestand an Anträgen zu verschaffen und ihr eine zeitnahe Entscheidung über diese zu ermöglichen (vgl. zu § 1 Abs. 1a NS-VEntschG BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11). 26 Die Beschränkung der Antragswirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auf Personen, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages einbezogen waren, führt nach § 1 AusglLeistG materiell Anspruchsberechtigte auch nicht in eine "Antragsfalle". Wer am vermögensrechtlichen Verfahren hinsichtlich eines Vermögenswertes nicht beteiligt ist und für wen der dort gestellte Antrag nicht wirkt, hat keinen Anlass darauf zu vertrauen, ohne eigenen Antrag Ausgleichsleistungen erhalten zu können. Dass die Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG über den Antragsteller im vermögensrechtlichen Verfahren hinaus nur Personen zugute kommen kann, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages einbezogen waren, verstößt schließlich nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen. Die Fristbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG ist eindeutig. Die begünstigende Ausnahme in § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG knüpft an ein Abgrenzungskriterium an, das sich für jeden Anspruchsinhaber bereits aus dem Vermögensrecht ergibt und auf einen danach gestellten Antrag verweist. Im Übrigen kann der Ausgleichsleistungsberechtigte bei gleichwohl verbleibenden Zweifeln das Erlöschen materieller Ansprüche auf einfache Weise mit einer eigenen Antragstellung abwenden (vgl. zur Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - ZOV 1999, 23 = juris Rn. 13). 27 (

  1. bb)Der Verein P. e.V., von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, war nicht nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG oder anderen Vorschriften in die materiell-rechtlichen Wirkungen ihres vermögensrechtlichen Antrages einbezogen. Da L. K. sämtliche Gesellschaftsanteile vor dem Erbfall an Dritte außerhalb der Erbenlinie veräußert hatte, war der Verein zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Klägerin geworden. Da deren vermögensrechtlicher Antrag nicht für ihn wirkte, konnte er auch nicht an der Erstreckung der Antragswirkungen auf das Ausgleichsleistungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG teilhaben. Er hätte den ausgleichsleistungsrechtlichen Anspruch, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG bei ihm als Alleinerben L. K. entstanden war, vielmehr selbst fristgerecht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG anmelden müssen. Mangels einer solchen Anmeldung war der Anspruch bereits erloschen, als die Klägerin seine Abtretung mit dem P. e.V. vereinbarte. 28
  2. cc)Gründe für eine Nachsichtgewährung gegenüber dem Verein P. e.V. wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass der Verein auch nach Ablauf der Frist keinen Ausgleichsleistungsantrag gestellt hat, fehlt es an einem staatlichen Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, das eine Wahrung seiner Rechte verhindert hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 6 Rn. 22). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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