2 WHG (juris: WHG 2009) nicht eigentumsfähig ist, ändert daran nichts. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, ihm die Klagebefugnis für eine gegen die Schiffbarkeitserklärung gerichtete Klage zuzuerkennen. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Schifffahrt auf einem vom Main abgehenden Stichkanal. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Gewässer- und Uferbereich dieses Stichkanals; sie betreibt dort ein Betonwerk mit angeschlossener Sand- und Kiesgewinnung. Den von ihr hergestellten Stichkanal nutzt sie unter anderem für Transporte mit Lastkähnen. Auf weiteren am Stichkanal gelegenen Grundstücken, die von einem Motor- und Segelboot Club genutzt werden, befinden sich Liegeplätze für Sportmotorboote. 3 Mit Bescheid vom
teile unverhältnismäßig sei. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Klägerin habe keine Klagebefugnis; die geltend gemachte Verletzung ihrer Eigentumsrechte durch die allgemeine Schiffbarkeitserklärung komme nicht in Betracht. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG habe keine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Auch das öffentliche Wasserrecht, namentlich § 4 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), bestimme, dass Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig sei.
4 Satz 1 WHG hätten die Gewässereigentümer die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder nicht erforderlich sei. Diese Duldungspflicht umfasse den durch eine Schiffbarkeitserklärung erweiterten Gemeingebrauch. Aufgrund dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen für das Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG berühre die Widmung des Stichkanals für Zwecke der Schiff- und Floßfahrt die Eigentümerstellung der Klägerin nicht. Eine Rechtsstellung, die bereits der Gesetzgeber nicht gewährt oder entzogen habe, könne nicht (erneut) durch Verwaltungsakt beseitigt werden. Anlass zur Erörterung der Frage, wie eine etwaige Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin am Gewässeruntergrund zu würdigen wäre, bestehe schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Eine mit dem Gehalt des Eigentumsgrundrechts nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung alter Rechtstitel der Klägerin, namentlich in Bezug auf die ihr in der Vergangenheit erteilten Bau- und Betriebsgenehmigungen, sei auf der Grundlage ihres Vortrags ebenfalls nicht erkennbar. Schließlich komme eine Verletzung von Rechten der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf ihren Gewerbebetrieb in Betracht. Dessen Schutz könne nicht weiter reichen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage - hier das Grundstückseigentum der Klägerin - genieße. Soweit sie höhere Unterhaltslasten wegen einer verstärkten Verlandung des Stichkanals anspreche, eröffne Art. 23 BayWG die Möglichkeit zur Übertragung und Aufteilung der Unterhaltslast. Etwaigen Gefahren durch die allgemeine Zulassung des Schiffsverkehrs, die die Klägerin ebenfalls nicht näher konkretisiert habe, könne durch den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung oder Beschränkung der Ausübung von Schiff- und Floßfahrt auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 6 Satz 1 BayWG oder durch den Erlass einer Hafen- und Ländeordnung
WG begegnet werden. 6 Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht habe ihre Klagebefugnis zu Unrecht verneint. Weder entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch rechtfertige es die Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Eigentümern von Grundstücken in oder an einem Gewässer ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Schutz ihres Eigentums vor Beeinträchtigungen durch die Freigabe des Gewässers für die Schifffahrt von vornherein abzusprechen. Die Schiffbarkeitserklärung berühre ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an den Grundstücken, auf denen sich der Stichkanal befinde. Sie habe den Kanal gebaut und unterhalte ihn seit Jahrzehnten. Die Zulassung der allgemeinen Schiffbarkeit ermögliche eine konkurrierende Nutzung durch Dritte und führe zu Nutzungsbeschränkungen für sie selbst. Außerdem seien
teilige Veränderungen des Gewässergrundes und der Ufer zu erwarten. Darüber hinaus schütze Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die allgemeine Schiffbarkeit des Stichkanals schränke sie bei dem Betrieb ihres Umschlagplatzes ein; die Transportwege für Lastkähne würden behindert oder blockiert und die Verkehrssicherheit
teilig verändert. Die Annahme des Berufungsgerichts, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG sei nicht drittschützend, verletze daher die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Das Berufungsgericht könne sich für seine Auffassung nicht auf § 4 Abs. 2 oder 4 WHG stützen. § 4 Abs. 2 WHG entziehe nur das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers der Eigentumsfähigkeit; die Frage, ob der Eigentümer Dritte von der Nutzung ausschließen könne, bleibe davon unberührt. Lege man, wie das Berufungsgericht, § 4 Abs. 2 WHG extensiv aus, würden die Duldungspflichten aus § 4 Abs. 4 WHG sinnlos. Ginge man demgegenüber davon aus, dass § 4 Abs. 2 WHG auch die Schiffbarkeit umfasse, sei die Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Anders als bei der Nutzung des Grundwassers sei nicht zu erkennen, welcher legitime Zweck es rechtfertigen solle, dem Eigentümer die Entscheidung darüber zu nehmen, welche Personen er von seinem Grundstück ausschließen wolle. 7 Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Wasserhaushaltsgesetz unterstelle das Wasser eines oberirdischen fließenden Gewässers einer vom Grundeigentum gelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordne es der Allgemeinheit zu. Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung bestimme Gegenstand und Umfang des von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes. Wegen der fehlenden Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle
2 WHG gehöre die Schifffahrt nicht zum Inhalt des Gewässereigentums und berühre die Widmung des Stichkanals für die Schiff- und Floßfahrt nicht die Eigentümerstellung der Klägerin. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwieweit die Schiffbarkeitserklärung in Widerspruch zu den der Klägerin erteilten Bau- und Betriebsgenehmigungen stehe. Weder ihr Grundstückseigentum noch diese Genehmigungen vermittelten ihr ein Recht auf alleinige Nutzung des Gewässers; sie benötige auch selbst eine Zulassung, um den Stichkanal mit Schiffen befahren zu dürfen. 8 Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG komme keine drittschützende Wirkung zugunsten des Gewässereigentümers zu, so dass der Klägerin die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Anfechtung der (allgemeinen) Schiffbarkeitserklärung fehle, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Diese Auffassung steht im Widerspruch zum grundrechtlichen Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG); sie beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der bundesrechtlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums in § 4 Abs. 2 WHG sowie in § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage danach zulässig (1.). Ob sie begründet ist, kann der Senat wegen des Fehlens hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden; daher ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (2.). 9 1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95 f.> m.w.N.). 10 Die von der Klägerin angegriffene (allgemeine) Schiffbarkeitserklärung beruht auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG.
dieser Vorschrift bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, welche Gewässer schiffbar sind (Zulassung). Die Rechtsfolgen einer (allgemeinen) Schiffbarkeitserklärung sind Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayWG zu entnehmen; danach darf jede Person schiffbare Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. Tatbestandliche Voraussetzungen für eine Zulassung der allgemeinen Schiffbarkeit sind in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG nicht bestimmt. Näher geregelt ist insoweit in Art. 28 Abs. 2 BayWG lediglich die Aufhebung der Schiffbarkeitserklärung als actus contrarius; danach kann das Staatsministerium aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat, die Zulassung aufheben. 11
2 WHG dort ende, wo das Grundstück auf oberirdisches Wasser stoße (UA Rn. 24). 13 aa)
2 WHG sind Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser nicht eigentumsfähig. Diese Regelung geht auf das zum
den Landeswassergesetzen uneinheitlich oder nicht ausdrücklich geregelt. Es erscheine sachgerecht, die Eigentumsfrage bei Gewässern wasserrechtlich nicht anders zu beurteilen als zivilrechtlich und sie wie in Absatz 2 vorgesehen bundeseinheitlich zu regeln (BT-Drs. 16/12275 S. 54; vgl. auch BT-Drs. 16/13306 S. 23). 14 § 4 Abs. 2 WHG ist, wie bereits die amtliche Überschrift von § 4 WHG ("Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums") und die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 16/12275 S. 54) deutlich machen, eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgesetzgeber hat § 4 WHG auf seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 41). Das entzieht dem Einwand die Grundlage, dass sich die Verneinung der Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle in § 4 Abs. 2 WHG auf die Nutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht beschränke, nicht aber die Nutzung als Verkehrsweg erfasse. Gegen eine solche Differenzierung spricht überdies, dass das Wasserhaushaltsgesetz dem Gewässereigentümer Unterhaltungslasten auch zur Erhaltung der Schiffbarkeit schiffbarer Gewässer auferlegt (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG). 15
dieser Bestimmung haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. 22 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Anwendung von § 4 Abs. 4 WHG auf die Erklärung eines Gewässers für schiffbar bereits entgegensteht, dass Benutzung im Sinne des § 4 Abs. 4 WHG nur eine solche im Sinne der Legaldefinition des § 9 WHG und damit nur eine Nutzung wasserwirtschaftlicher Art ist (in diesem Sinne etwa: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 4 WHG Rn. 27; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 Rn. 37; Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetze, Stand Februar 2017, § 4 WHG Rn. 42), wogegen es hier um eine Nutzung des Stichkanals als Verkehrsweg geht. Selbst wenn auch das Befahren eines Gewässers mit Schiffen eine Benutzung im Sinne des § 4 Abs. 4 WHG wäre, müsste der Gewässereigentümer die Schifffahrt
dieser Vorschrift doch nur dulden, soweit hierfür eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Beides ist in Bayern bei einem fließenden oberirdischen Gewässer bis zum Erlass einer Schiffbarkeitserklärung
WG nicht der Fall. Die allgemeine Schifffahrt gehört nicht zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch.
1 Satz 1 WHG darf jede Person oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies
Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden.
WG darf jede Person oberirdische Gewässer unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen zum Befahren nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Über den Rahmen einer solchen gemeingebräuchlichen Nutzung geht die Freigabe des Stichkanals für die allgemeine Schifffahrt auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG hinaus; sie soll eine Nutzung dieser Wasserfläche gerade auch für größere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft ermöglichen. 23 d) Danach kann offenbleiben, ob das Berufungsurteil außerdem deshalb gegen Bundesrecht verstößt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Tatsachenvortrags, der von einem Kläger zu fordern ist, damit seine Klagebefugnis bejaht werden kann, von einem zu strengen Maßstab ausgegangen ist. 24 § 42 Abs. 2 VwGO verlangt bei der Anfechtungsklage, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar erscheine. Auch im Rahmen des Augenscheins hätten sich keine ernsthaften Anhaltspunkte ergeben. Dessen ungeachtet lege die gesetzgeberische Konzeption der Rechtsstellung des Gewässereigentümers nahe, dass er eine geringfügige Beeinträchtigung der Gewässersohle hinzunehmen habe (UA Rn. 28). 26 Ob es ausreicht, bei einer unbeschränkten Zulassung von Schiffsverkehr nur etwaige Beeinträchtigungen durch den Freizeitverkehr in den Blick zu nehmen, ist jedenfalls zweifelhaft. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Ausschluss einer möglichen Beeinträchtigung der Gewässersohle im Rahmen der Zulässigkeit - wie dargelegt - nicht gestützt werden. Ob der Gewässereigentümer geringfügige Beeinträchtigungen der Gewässersohle hinnehmen muss, hat das Berufungsgericht nicht abschließend geklärt. Wenn die öffentlichen Belange, die die Zulassung der Schiffbarkeit rechtfertigen sollen, ebenfalls nur geringes Gewicht haben, versteht sich dies auch nicht von selbst. 27 Zumindest missverständlich ist darüber hinaus die in den Entscheidungsgründen unmittelbar an die Feststellung der Unzulässigkeit der Klage anschließende Aussage des Berufungsgerichts, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (UA Rn. 13). Ist eine Klage bereits unzulässig, ist dem Gericht eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 96 Rn. 6 m.w.N.). 28 e) Die allgemeine Zulassung der Schifffahrt durch eine Schiffbarkeitserklärung beschränkt - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Gewässereigentümers. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes
4 Satz 1 GG gebietet deshalb, ihm unabhängig von etwaigen tatsächlichen Beeinträchtigungen der Gewässersohle die Klagebefugnis für eine gegen die Schiffbarkeitserklärung gerichtete Klage zuzuerkennen. 29 2. Ausgehend hiervon ist die Klage zulässig.
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken im Gewässer- und Uferbereich des Stichkanals. Sie wird - wie gezeigt - durch die Schiffbarkeitserklärung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt und ist deshalb klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 30 Ob ihre Klage begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die allgemeine Schifffahrt auf einem oberirdischen Gewässer darf
dem auch für eine allgemeine Schiffbarkeitserklärung gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG geltenden bundesrechtlichen Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG jedenfalls nur dann zugelassen werden, wenn dies durch die Belange des Gewässereigentümers überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die danach gebotene Ausrichtung einer solchen Schiffbarkeitserklärung am Gemeinwohl findet ihren Niederschlag auch innerhalb von Art. 28 BayWG selbst; dessen Absatz 2 bestimmt, dass das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder dann aufheben kann, wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat. Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls welche konkreten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Zulassung der Schifffahrt auf dem Stichkanal rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat - seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt geschuldet - auch nicht abschließend geklärt, inwieweit Belange der Klägerin als Gewässereigentümerin durch eine allgemeine Schiffbarkeitserklärung beeinträchtigt werden. 31 Die Sache war deshalb gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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