formationen, die sich gegen den Bundesrechnungshof richten und dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit (sog. Hofbereich) betreffen, eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG dar. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 1977/18 - nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Kläger sind Journalisten und begehren von dem Bundesministerium des
nern, für Bau und Heimat (nachfolgend Bundesministerium) Zugang zu
formationen. 2 Im Mai 2011 beantragten sie im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände Einsicht
die über den beigeladenen D. e.V. geführte Akte. Der Beigeladene widersprach der Veröffentlichung aller Unterlagen mit finanziellen
halten, des Prüfberichts des Bundesrechnungshofs 2004/2005 und des Berichts des Bundesverwaltungsamtes 2007/2008. Dem Antrag gab das Bundesministerium teilweise statt. 3 Im Klageverfahren erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für erledigt, nachdem die Beklagte den Klägern Zugang zu bislang nicht offengelegten Teilen der Dokumente gewährt hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, Zugang zu weiteren
formationen zu gewähren und wies die Klage im Übrigen ab. 4 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom
formationszugang bejaht habe, sei das
formationsfreiheitsgesetz und nicht § 96 Abs. 4 BHO anwendbar. § 96 Abs. 4 BHO sei zwar eine den Zugang zu
formationen über die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs abschließend regelnde Bestimmung, seine Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Der Sachzusammenhang mit den Beanstandungen des Bundesrechnungshofs ändere nichts daran, dass es sich um eigenständige Bewertungen des Bundesministeriums als Zuwendungsgeber und damit um andere
formationen handele, als sie
haltlich
den beim Bundesrechnungshof geführten Akten vorlägen. Die Möglichkeit, aus den im Vermerk enthaltenen Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf das Ergebnis der Prüfung des Bundesrechnungshofs zu ziehen, werde vom Schutzzweck des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO nicht erfasst. Dem Anspruch auf
formationszugang stehe nicht der Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Beigeladenen (§ 6 Satz 2 IFG) entgegen. Die Beklagte habe nicht plausibel gemacht, dass die Unterlagen exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen enthielten oder Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände zuließen. 5 Die Anschlussberufung der Kläger sei unbegründet. Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin sei § 96 Abs. 4 BHO der Entscheidung über den geltend gemachten
formationsanspruch zugrundezulegen. Der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO sei eröffnet. Für eine enge Auslegung des Begriffs der "entsprechenden Akten der geprüften Stellen", die auf spiegelbildlich identische Aktenbestandteile abstelle, sei kein Raum. 6 Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Kläger die zugelassene Revision und die Beklagte Anschlussrevision eingelegt. 7 Die Kläger machen geltend: § 96 Abs. 4 BHO habe den Urteilen nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Sie hätten den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten vor
krafttreten des § 96 Abs. 4 BHO gestellt. Kraft ungeschriebenen Überleitungsrechts und aus Gründen der Verfahrensfairness bleibe das bisherige Recht anwendbar; die Anwendung des § 96 Abs. 4 BHO stelle eine echte Rückwirkung dar. Die gemäß dem
formationsfreiheitsgesetz (IFG) zugänglich gemachten
formationen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem allgemein zugängliche
formationen im Sinne der grundrechtlichen
formationsfreiheit; der Gesetzgeber dürfe den eröffneten
formationszugang nicht im Wege des Erlasses von § 96 Abs. 4 BHO wieder schließen. Die Norm sei auch keine Spezialvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG und zudem formell verfassungswidrig. Sie sei
sbesondere unter Verstoß gegen das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG und die Geschäftsordnung des Bundestages zustande gekommen. Die ursprüngliche Gesetzesvorlage habe allein die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zum Gegenstand gehabt. Der Haushaltsausschuss habe mit § 96 Abs. 4 BHO-E eine Regelung
den Gesetzentwurf eingefügt, die keinen
haltlichen Zusammenhang mit der Gesetzesvorlage gehabt habe. § 96 Abs. 4 BHO sei auch materiell verfassungswidrig. Die Norm stehe im Widerspruch zur Regelungssystematik des
formationsfreiheitsgesetzes. Sie räume ein Entschließungsermessen ein und widerspreche damit dem Grundsatz des
formationsfreiheitsgesetzes, das einen Anspruch auf
formationszugang vorsehe. Das Oberverwaltungsgericht habe das Merkmal der "entsprechenden Akten der geprüften Stelle"
4 Satz 4 BHO zu weit ausgelegt. Allein spiegelbildlich identische Aktenbestandteile seien von der Norm erfasst. 8 Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit ihrem Klageantrag stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. 9 Die Kläger beantragen,
neren vom 1. August 2012
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2013 zu verpflichten, den Klägern Zugang zu den
den vorgenannten Bescheiden genannten Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 und zu Dokument Nr. 7 vollumfänglich zu gewähren,
soweit abzuweisen, als den Klägern Zugang zu jenen Teilen des Vermerks der Beklagten vom
formationszugangsanspruch der Kläger gegen das Bundesministerium § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) heranzieht. Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil das Oberverwaltungsgericht ohne den Rechtsverstoß keine andere Entscheidung getroffen hätte. Der Anspruch ist zwar richtigerweise auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des
formationsfreiheitsgesetzes (IFG) i.d.F. vom
soweit ohne Bundesrechtsverstoß - stützt. 14 I. Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. 15 1. Der
formationszugangsanspruch kann vorliegend entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf § 96 Abs. 4 BHO gestützt werden. Diese Vorschrift stellt zwar eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG dar (a). Dies gilt aber nur für Ansprüche gegen den Bundesrechnungshof (b). 16 a) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 96 Abs. 4 BHO eine abschließende spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG ist. Danach gehen Regelungen
anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
formationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 SGB X vor. § 1 Abs. 3 IFG dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem
formationsfreiheitsgesetz. Um dies zu erreichen, wird das
formationsfreiheitsgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom
dividuellen Ermessensanspruch auf
formation (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - a.a.O. Rn. 19). Dass der Gesetzgeber eine Ermessensbestimmung geschaffen hat, steht ihrem Charakter als spezialgesetzliche Regelung nicht entgegen. Denn § 96 Abs. 4 BHO vermittelt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über den
formationsantrag, der sich bei einer Reduzierung des Ermessens auf Null oder im Fall der Selbstbindung des Bundesrechnungshofs zu einem unmittelbaren
formationszugangsanspruch verdichten kann. § 96 Abs. 4 BHO ist damit keine bloße Ermächtigungsgrundlage für den Bundesrechnungshof zur Erteilung von Auskünften an Dritte (so aber Rossi, DVBl 2014, 676; Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 348). Auch nach seiner Entstehungsgeschichte versteht sich § 96 Abs. 4 BHO als das
formationsfreiheitsgesetz verdrängende Regelung. Die Materialien sprechen ausdrücklich von spezialgesetzlich eingeräumten Zugangsmöglichkeiten zu Prüfungsergebnissen und Berichten des Bundesrechnungshofs und von § 96 Abs. 4 BHO als spezialgesetzlicher
formationszugangsregelung (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drs. 17/13931, S. 4; vgl. auch BT-PlenProt 17/246, S. 31519 (Abgeordneter Fricke) und S. 31520 (Abgeordnete Hinz)). 18 b) Allerdings kann das Auskunftsbegehren vorliegend nicht mit Erfolg auf § 96 Abs. 4 BHO gestützt werden. Seinem eindeutigen Wortlaut nach ist er auf Ansprüche gegen den Bundesrechnungshof beschränkt. Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls nicht dafür, dass der Anspruch auch gegen die überprüfte Stelle gerichtet werden kann. Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Senats vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - (Buchholz 404 IFG Nr. 10) reagiert, wonach der Bundesrechnungshof im Hinblick auf seine Prüfungstätigkeit anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Die Materialien weisen allein auf spezialgesetzlich eingeräumte Zugangsmöglichkeiten zu Prüfungsergebnissen und Berichten des Bundesrechnungshofs hin. Im Übrigen soll das
formationsfreiheitsgesetz des Bundes weiterhin anwendbar bleiben (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drs. 17/13931, S. 4). 19 Ein erweiterter Kreis anspruchsverpflichteter Behörden folgt auch nicht aus § 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 BHO. Nach Satz 4 gilt Satz 3, wonach zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt wird, auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die geprüfte Stelle zur
formationspflichtigen Behörde im Sinne von § 96 Abs. 4 BHO wird. Die geprüfte Stelle kann
dessen ihrerseits
einem Verfahren nach dem
formationsfreiheitsgesetz anspruchsverpflichtet sein. Wenn § 96 Abs. 4 BHO ausschließlich den
formationszugangsanspruch gegen den Bundesrechnungshof erfasst, entsteht damit kein Mangel an Schutz für die bei den geprüften Stellen vorliegenden Akten. Der Schutz der zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten dieser Stelle kann
einem Verfahren nach dem
formationsfreiheitsgesetz des Bundes durch den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG
Verbindung mit § 96 Abs. 4 BHO sichergestellt werden. 20 2. Das Urteil beruht nicht auf dem Bundesrechtsverstoß. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 sowie teilweise dem Dokument Nr. 7 stehe die Regelung
4 Satz 4 BHO entgegen, gilt über den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1
sbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG nicht deshalb vor, weil § 96 Abs. 4 BHO erst auf Empfehlung des Haushaltsausschusses vom 12. Juni 2013 (BT-Drs. 17/13931)
das bis dahin auf die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes beschränkte Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 17/13427) eingeführt wurde. 24
soweit Art. 76 Abs. 1 GG
zulässiger Weise konkretisiert und
verfassungskonformer Weise die Anforderungen an das
itiativrecht des Bundestages festlegt (vgl. Mann,
: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 76 Rn. 9 f.; Brosius-Gersdorf,
: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 18 und Dietlein,
: Epping/Hillgruber, Beck OK, GG, Art. 76 Rn. 7) oder das Quorum verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. Stern, Staatsrecht Bd. 2, S. 622 Fn. 309; Bryde,
: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Bd. 2, Art. 76 Rn. 13; Abmeier, Die parlamentarischen Befugnisse des Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach dem Grundgesetz, 1984, S. 208 ff.; Masing/Risse,
: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
geänderter Fassung mit den Stimmen aller Fraktionen empfohlen (BT-Drs. 17/13931, S. 4). Mit der einhelligen Beschlussempfehlung ist dem Sinn und Zweck des Quorums
1 GO-BT unabhängig davon Genüge getan, ob alle bzw. mindestens 34 Ausschussmitglieder an der Ausschusssitzung teilgenommen haben. Da für Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages keine dem Art. 76 Abs. 2 und 3 GG entsprechende Regelung gilt, war keine vorherige Zuleitung an den Bundesrat und die Bundesregierung erforderlich. 26
1 GG genannten
itiativberechtigten angerufen wird (BVerfG, Urteil vom
itiative zur Einfügung des § 96 Abs. 4 BHO im Rahmen der Beratungen eines Ausschusses des Bundestages unter Erfüllung des Quorums des § 76 Abs. 1 GO-BT aus der Mitte des Bundestages heraus erfolgt. 27 Bedenken an der formellen Verfassungsmäßigkeit folgen auch nicht aus der Nichteinhaltung des § 62 Abs. 1 Satz 2 GO-BT, wonach sich die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse an den Bundestag nur auf die den Ausschüssen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen
einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Eine geschäftsordnungswidrige Beschlussempfehlung führt nur dann zu einer formellen Verfassungswidrigkeit des verabschiedeten Gesetzes, wenn die Geschäftsordnung die sich aus dem Grundgesetz unmittelbar ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren umsetzt. Daran fehlt es hier. Das
der verfassungsrechtlichen Literatur behandelte Verbot einer Denaturierung von Gesetzesvorlagen oder eines so genannten "Omnibus"-Verfahrens, wonach Gesetzesvorlagen während des parlamentarischen Verfahrens
ihren Grundzügen erhalten bleiben müssen und ein Gesetzesvorhaben nicht ohne Sachzusammenhang an ein anderes, bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren angehängt werden darf (vgl. Brandner, Jura 1999, 449 <453>, Bryde, JZ 1998, 115 <117 f.>, vgl. auch Rossi, DVBl. 2017, 676 <679 ff.>; Schmidt-Jortzig/Schünemann,
: Kommentar zum GG, Stand November 1996, Art. 76 Rn. 99 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - FamRZ 2004, 192 <193>, Kersten,
: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 76 Nr. 64; Brosius-Gersdorf,
: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 77 Rn. 20; Rubel,
: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 76 Rn. 24; vgl. auch Brüning,
: Bonner Kommentar zum GG, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 169), kommt hier nicht zum Tragen, weil - wie oben ausgeführt - der Haushaltsausschuss die Annahme des Gesetzesentwurfs
der geänderten Fassung mit den Stimmen aller Fraktionen empfohlen hat und deshalb eine erneute Einbringung durch die Mitte des Bundestages zur Wahrung des
itiativrechts eine bloße Förmelei darstellte. Überdies wäre ein - unterstellter - Verfassungsverstoß angesichts der im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit von Denaturierungen und "Omnibus"-Verfahren sowie
Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu im vorgenannten Sinne relevanten Änderungen und Ergänzungen von Gesetzesvorlagen
den Fachausschüssen jedenfalls nicht evident (vgl. zum Evidenzerfordernis - BVerfG, Urteil vom
dieser Funktion Bedenken gegen einen aus seiner Sicht zu weitgehenden Zugriff auf Akten vorbringt, die mit seiner Prüftätigkeit im Zusammenhang stehen, ist danach unbedenklich. Gleiches gilt für die Formulierungshilfe, die die Bundesregierung gegenüber dem Haushaltsausschuss geleistet hat. Eine solche ist zulässig und
der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelt (vgl. §§ 52 Abs. 2, 56 Abs. 3 GGO). Das Plenum des Bundestages ist auch nicht dadurch um die Wahrnehmung seiner Rechte gebracht worden, dass der dem Bundestag übermittelte Gesetzesentwurf unverändert die ursprüngliche Gesetzesbezeichnung ohne Hinweis auf die ergänzte Änderung der Bundeshaushaltsordnung getragen hat. Eine Änderung des Gesetzestitels kam erst nach der Beschlussfassung über die vom Ausschuss empfohlene Ergänzung der Gesetzesvorlage
Betracht. Dass die Vorlage erweitert worden war, konnte der Beschlussempfehlung ohne Weiteres entnommen werden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Kenntnisnahme von - gegebenenfalls auch noch kurzfristig vorgenommenen - Änderungen von Gesetzesvorlagen von den Abgeordneten erwartet werden kann und muss. Ob dies auch bei (besonders) umfangreichen Änderungen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Änderungen unter Nummer 1 der Vorlage erschöpften sich
der Anfügung dreier kurzer Absätze bzw. eines Satzes an die vorhandenen Fassungen der §§ 96, 97 und 99 BHO. Soweit die Revision schließlich rügt, die veränderte Gesetzesinitiative sei nicht Gegenstand von drei Lesungen gewesen, übersieht sie, dass die Zahl von drei Lesungen nach dem Grundgesetz nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 - BVerfGE 29, 221 <234>). 29 bb) § 96 Abs. 4 BHO verstößt auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht. 30
formationsfreiheitsgesetzes verfassungswidrig. Das Verhältnis von § 96 Abs. 4 BHO zum
formationsfreiheitsgesetz bestimmt sich nach der den Vorrang anderer
formationszugangsrechte anordnenden Vorschrift § 1 Abs. 3 IFG. 31
formationsfreiheitsgesetz begründeten Ansprüche auf Zugang zu
formationen darin (nachträglich) beschränkt hat, soweit sie die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs betreffen. 32 Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20) einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des geltend gemachten
formationsfreiheitsrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geltend macht, ist diese Auffassung unzutreffend. Zwar eröffnet § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
formationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG. Einschränkungen der Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung durch den Gesetzgeber stellen für Dritte aber keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Vielmehr gestaltet der Gesetzgeber den Umfang der Zugänglichkeit im Zuge der Öffnung der
formationsquelle aus (vgl. BVerfG, Urteil vom
formationsfreiheit wesensbestimmend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 <81 f.>). Diese Leitlinie für die Ausgestaltung der
formationsfreiheit führt allerdings nicht zu einem Bestandsschutz für die Zugangsregelungen des
formationsfreiheitsgesetzes. Die Allgemeinzugänglichkeit nach dem
formationsfreiheitsgesetz kann vielmehr grundsätzlich zurückgenommen werden (vgl. Schulze-Fielitz,
: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 79). Das Grundrecht auf
formationsfreiheit ist auf die - auch nachträgliche - Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
formationsbeständen der Exekutive stellt zwar ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um einen offenen Prozess politischer Meinungs- und Willensbildung als Voraussetzung demokratischer Legitimation zu gewährleisten und konkretisiert so das Demokratieprinzip und zugleich die
formationsfreiheit
ihrer Funktion für die politische Willensbildung. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist dies aber nicht. 33
Kraft getretenen § 96 Abs. 4 BHO beeinträchtigt kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger. 34 Maßgeblich für die Beurteilung des
formationszugangsanspruchs ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder der behördlichen Ablehnungsentscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung
der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen. Vielmehr haben die Kläger zum Zeitpunkt des
krafttretens von § 96 Abs. 4 BHO das Widerspruchsverfahren betrieben und nach seinem erfolglosen Abschluss den Klageweg beschritten. Auch besteht kein Anlass, ausnahmsweise von einer unzulässigen unechten Rückwirkung auszugehen. Abgesehen davon, dass die Kläger bereits nicht substantiiert geltend machen, Vertrauen
besonderer Art und Weise bereits betätigt zu haben, genießt die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig fortbestehen, keinen besonderen Schutz. 37 Auch der Grundsatz der Verfahrensfairness ist nicht verletzt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine bewusste Verfahrensverzögerung der Beklagten vorliegen (UA S. 15). An diese Feststellung ist der Senat mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die Rüge des Klägers, kraft ungeschriebenen Überleitungsrechts sei das bisherige Recht anzuwenden, wenn wesentliche Rechtspositionen betroffen seien,
die nach den Grundsätzen über die echte oder unechte Rückwirkung von Gesetzen nicht ohne angemessene Übergangsregelung eingegriffen werden dürfe, übersieht, dass solche Umstände hier nicht vorliegen. 38 b) Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich der Schutz "der entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen" auf diejenigen Akten erstreckt, die
haltlich den zur jeweiligen Prüfungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofs entsprechen, § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO aber nicht spiegelbildlich identische Aktenbestandteile fordert, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 39 Der Wortsinn der Formulierung "entsprechenden Akten"
4 Satz 4 BHO weist darauf hin, dass die
formationen sowohl beim Bundesrechnungshof als auch bei der geprüften Behörde vorliegen und eine
haltliche Entsprechung aufweisen müssen. Es lässt sich entgegen der Auffassung der Revision dem Wortlaut jedoch nicht entnehmen, dass nur spiegelbildlich identische Aktenbestandteile von der Vorschrift erfasst sind. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte belegt. Sie verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, unabhängig davon,
welchen Akten sich die
formationen befinden. Eine Beschränkung des Schutzes auf spiegelbildlich identische Aktenbestandteile ist damit nicht vereinbar (BT-Drs. 17/13931 S. 4). Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht die grundsätzlich gebotene enge Auslegung der dem
formationszugangsanspruch entgegenstehenden Versagungsgründe des
formationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9), die Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
Dokument Nr. 7 erstreckt. 42 Da - wie ausgeführt - das Merkmal der "entsprechenden Akten"
4 Satz 4 BHO
der Weise auszulegen ist, dass die Akten bei der geprüften Stelle ihrem konkreten
halt nach denen des Bundesrechnungshofs entsprechen müssen, sind
formationen, die nur bei der geprüften Behörde vorliegen, nicht erfasst. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Schutzzweck des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO nicht so weit geht, auch alle Äußerungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen der geprüften Stelle, aus denen sich Rückschlüsse auf das Ergebnis der Prüfung ziehen lassen, zu erfassen. Dass die geprüfte Stelle regelmäßig auch
formationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 IFG ist, verlangt keine entsprechende Auslegung von § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entgegen der Auffassung der Anschlussrevision das Gebot eines weitergehenden Schutzes nicht entnehmen. Das Gesetz strebt zwar ein einheitliches Schutzniveau an. Ein geschlossenes System für den Zugang zu
formationen nach § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO hat der Gesetzgeber aber nicht geschaffen. Ein Schutz der Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle kann nach Maßgabe des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 1 Buchst. e IFG unter den vom Senat aufgestellten Voraussetzungen erlangt werden (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 37 ff.). Im Übrigen kommen für den Fall, dass aus diesem Teil des Vermerks Rückschlüsse auf geschützte Aktenteile möglich sind, auch Schwärzungen der Passagen
Betracht. 43 2. Die von der Anschlussrevision geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. 44 a) Die Anschlussrevision rügt als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung vorgenommen, weil es nicht festgestellt habe, dass die Teile des Dokuments Nr. 7, die sich auf die von dem Bundesministerium aus der Prüfung des Bundesrechnungshofs gezogenen Konsequenzen bezögen, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen enthielten. Damit kann sie nicht durchdringen. 45 Die dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhaltswürdigung, die vorrangig Aufgabe des Tatrichters ist, unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch
Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten. Hierzu zählen etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verlangt das Gebot der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht
der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht
Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es
sbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.
solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die
nere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43). 46 Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Oberverwaltungsgericht nicht unterlaufen. Es hat nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beigeladene wirtschaftlich
der Sponsorenwerbung aktiv sei und hat
soweit wettbewerbsrelevante Umstände angenommen. Dem Vorbringen der Beklagten und des Beigeladenen lasse sich aber nicht entnehmen, dass gerade die hier relevanten Teile des Vermerks
formationen zur wirtschaftlichen Lage des Beigeladenen enthielten, die bei einer Offenlegung zu Nachteilen im Wettbewerb führen könnten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgehoben, dass
soweit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen nicht
Rede stünden. Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das öffentliche Ansehen des Beigeladenen für sich genommen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sei, das Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Tatsachen zulasse. Schließlich hätte es hinreichender Darlegung bedurft, warum die Teile des Vermerks mit Bezug zu technischem und kaufmännischem Wissen angesichts des Zeitablaufs von 12 Jahren noch als schutzwürdig anzusehen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 36; vgl. auch Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 95). 47 b) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil aufklärungsbedürftig gewesen sei, ob die Teile des Vermerks, die sich auf die von dem Bundesministerium aus der Prüfung des Bundesrechnungshofs gezogenen Konsequenzen bezögen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen enthielten, bleibt ohne Erfolg. 48 Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss entweder aufgezeigt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht
sbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung
Gestalt eines so genannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beklagte hat aber weder vor dem Oberverwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt noch auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen. Es hatte
sbesondere keinen Anlass, deshalb einen Beweisbeschluss zur Vorlage des vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorgangs durch die Beklagte zu erlassen und auf ein "
-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hinzuwirken. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ausgeführt (UA S. 14), dass die Beklagte zu dem hier streitigen Teil des Dokuments Nr. 7 einen möglichen Zusammenhang mit exklusivem technischem bzw. kaufmännischem Wissen des Beigeladenen nicht dargelegt habe. Die
soweit unterlegene Beklagte hätte deshalb von der Relevanz dieses Umstands auch im Berufungsverfahren ausgehen und substantiiert vortragen müssen. Allerdings hat sich die Beklagte nur darauf berufen, dass das gesamte Dokument Nr. 7 von § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO erfasst sei. Auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist sie nicht weiter eingegangen.
der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zu dem Dokument Nr. 7 lediglich angegeben, dass sich die dort behandelten Punkte konkret darauf bezögen, was
halt der Prüfung des Bundesrechnungshofs und dessen Beanstandungen gewesen sei. Die
dem Dokument dargelegten Schlussfolgerungen des Bundesministeriums ließen sich daher
haltlich nicht von dem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs trennen. Zu den
Rede stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat die Beklagte jedoch nichts weiter dargelegt. 49 Der Hilfsantrag bleibt aus den genannten Gründen ohne Erfolg. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.