WBRE201800527 ECLI:DE:BVerwG:2018:120718B2B17.18.0 BVerwG 2. Senat 20180712 2 B 17/18 Beschluss § 132 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO vorgehend Oberverwa
§ 133<n.F.> Vw
GO Nr. 26 S. 14 f., vom
- Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 = NVwZ-RR 2017, 399 und vom
- September 2017 - 2 B 39.17 - BayVBl 2018, 354 Rn. 4). Weder bezeichnet die Beschwerde eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 a) Soweit die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftige Frage benennt, "unter welchen Gesichtspunkten von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit, Polizeidienstunfähigkeit und Polizeiuntauglichkeit) auszugehen ist, genügt sie nicht den gemäß § 133 Abs. 3 VwGO an eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu stellenden Anforderungen an die Begründung. 4 Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1997 - 7 B 261.
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GO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 und vom
- Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 5). 5 Die Beschwerde rügt lediglich die einzelfallbezogene Anwendung der Rechtssätze des Berufungsgerichts zum Wahrscheinlichkeitsmaß bei der Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur gesundheitlichen Eignung des Bewerbers um eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis - hier auf Widerruf -, setzt sich aber in keiner Weise mit diesen Rechtssätzen auseinander und entnimmt diesen im Übrigen einen Inhalt, den sie nicht haben. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil vielmehr in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Dienstherr - solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt - die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (BVerwG, Urteile vom
- Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 16 und vom
- Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204, Rn. 25 f.). Dieser Prognosemaßstab gilt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe und - sofern, wie hier, die Ausbildung auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst begrenzt ist - auf Widerruf. Klärungsbedarf zum Prognosemaßstab zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie bezweifelt lediglich, dass im Falle der Klägerin die Schwelle der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" erreicht ist. 6 b) Soweit die Beschwerde rügt, dass "die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in wesentlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere im Urteil vom 25.07.2013, ab(weicht)", genügt sie nicht den gemäß § 133 Abs. 3 VwGO an eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu stellenden Anforderungen an die Begründung. 7 Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- August 1997 - 7 B 261.
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GO Nr. 26 S. 14 und vom
- Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). 8 Wie bereits ausgeführt, rügt die Beschwerde lediglich die einzelfallbezogene Anwendung der Rechtssätze des Berufungsgerichts zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur gesundheitlichen Eignung des Bewerbers um eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis - hier auf Widerruf -, setzt sich aber in keiner Weise mit diesen Rechtssätzen auseinander und entnimmt diesen im Übrigen einen Inhalt, den sie nicht haben. Die Beschwerde benennt weder einen abstrakten Rechtssatz etwa des Bundesverwaltungsgerichts noch einen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts. 9
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public