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BVerwG 5 P 6/16

WBRE201800531 ECLI:DE:BVerwG:2018:290518B5P6.16.0 BVerwG 5. Senat 20180529 5 P 6/16 Beschluss § 16 BPersVG, § 13 BPersVG, § 14 BPersVG, § 25 BPersVG, § 83 Abs 2 BPersVG, § 81 Abs 3 ArbGG, § 87 Abs 2 S

§ 46BPers

VG Nr. 30 Rn. 13; vom

  1. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 12 und vom
  2. Februar 2013 - 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Ist - wie hier - die Amtszeit des gewählten Personalrats im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen und möchte ein Verfahrensbeteiligter die dieser Wahl zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage unabhängig vom Ende der Amtszeit des konkret gewählten Personalrats geklärt wissen, muss er diesem Anliegen durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragsstellung Rechnung tragen, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für künftige Fälle entschieden werden kann, in denen sich die gleiche Streitfrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. Juli 2007 - 6 P 9.

§ 46BPers

VG Nr. 30 Rn. 13; BAG, Beschluss vom

  1. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.). 11
  2. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  3. Dezember 2017 gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Die mit ihm erstrebte Feststellung, dass ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren vorliegt, wenn bei einer wiederholten Personalratswahl, die mehr als zwei Jahre (hilfsweise: mindestens drei Jahre) nach einer angefochtenen und für ungültig erklärten Personalratswahl stattfindet, nicht die personellen Verhältnisse (Zahl der Beschäftigten) zum Wahltag der Wiederholungswahl, sondern die personellen Verhältnisse (Zahl der Beschäftigten) der ursprünglichen Wahl zugrunde gelegt werden, stellt zwar ein abstraktes Feststellungsbegehren im vorgenannten Sinne dar. Der Antrag ist aber nicht rechtzeitig bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz gestellt worden (a). Eine Antragsumstellung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nicht möglich (b). 12 a) Der abstrakte Feststellungsantrag ist zu spät gestellt worden. 13 Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt - wie auch sonst im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  4. November 1997 - 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12 und vom
  5. Juli 2007 - 6 P 9.

§ 46BPers

VG Nr. 30 Rn. 13) - voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 11). Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <297 f.>). Das Erfordernis eines in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags schließt eine nachträgliche - präzisierende - Auslegung des in der Tatsacheninstanz gestellten Antrags nicht aus. Eine derartige Auslegung muss sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  3. Juni 1993 - 6 P 23.91 - Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2 S. 3 und - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <299>). Hier fehlt es in jedem Fall an einer rechtzeitigen Antragsstellung, sodass der Senat nicht auch über das Vorliegen der darüber hinaus notwendigen Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 11 m.w.N.) zu entscheiden braucht. 14 Ein abstrakter Feststellungsantrag wurde von der Antragstellerin bis zum Schluss der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich auch ihr vor dem Verwaltungsgericht gestellter und in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltener Wahlanfechtungsantrag nicht als abstrakter Feststellungsantrag auslegen. 15 Der nach § 25 BPersVG am
  5. Juli 2015 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, die am
  6. Juli 2015 in der Agentur für Arbeit E. durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären, ist als Prozesserklärung von dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig auszulegen. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  7. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 und vom
  8. Juni 2016 - 5 B 26.16 - juris Rn. 3). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann der Wahlanfechtungsantrag der Antragstellerin nicht als abstraktes Feststellungsbegehren gedeutet werden. 16 Dagegen spricht bereits dessen eindeutiger, auf die Gültigkeit der konkreten Personalratswahl bezogener Wortlaut. Der bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag zielt damit auf eine rechtsgestaltende Wirkung, da er im Falle seines Erfolges den nicht ordnungsgemäß gewählten Personalrat für die Zukunft beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  9. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <218 f.>) und zu einer Wiederholung der angegriffenen Wahl führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  10. Dezember 2006 - 6 PB 12.

§ 17BPers

VG Nr. 4 Rn. 26 und vom

  1. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 Rn. 20). Das steht einer Auslegung als abstraktes Feststellungsbegehren entgegen, das nicht auf eine derartige Wirkung gerichtet ist, sondern lediglich sicherstellen soll, dass künftige Personalratswahlen, bei denen sich dieselbe Rechtsfrage stellt, jedenfalls insoweit ordnungsgemäß durchgeführt werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 2011 - 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134; s.a. BAG, Beschluss vom
  3. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979). Der Inhalt der Antragsschrift vom
  4. Juli 2015 sowie die weiteren Äußerungen der Antragstellerin im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens lassen keine dem Antragswortlaut widersprechende Interpretation zu. Die Antragstellerin hat jedenfalls bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nicht deutlich gemacht, dass es ihr um die generelle Klärung der den Kern des Rechtsstreits bildenden Rechtsfrage ginge. 17 b) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt eine Umstellung vom ursprünglichen Wahlanfechtungsantrag auf einen abstrakten Feststellungsantrag nicht mehr in Betracht. 18 Für eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kein Raum. Das folgt aus § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 und § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG. Danach findet die eine Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom
  5. Juli 2007 - 6 P 9.

§ 46BPers

VG Nr. 30 Rn. 9; vom

  1. August 2008 - 6 PB 19.08 - juris Rn. 9 und vom
  2. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 24; BAG, Beschlüsse vom
  3. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155; vom
  4. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 - juris Rn. 18 und vom
  5. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - juris Rn. 40; m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht dann anerkannt, wenn ein Antragsteller auf Einwirken eines Gerichts der Vorinstanz von seinem ursprünglich zulässigen Antrag abgegangen ist und in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu diesem zurückkehren will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  6. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <299> m.w.N. und vom
  7. Juli 2007 - 6 P 9.

§ 46BPers

VG Nr. 30 Rn. 14). So verhält es sich - ausweislich der vorstehenden Ausführungen - hier nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800531&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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