9; vgl. auch VGH München, Urteil vom
9). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
9.1). Auf Erfahrungssätzen beruht auch die vorausliegende Entscheidung, ob ein konkreter Gewerbebetrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, dass sich eine typisierende Betrachtungsweise von vornherein verbietet. 13 Im angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Tatsachen dahingehend gewürdigt, dass sich je nach Arbeitsschwerpunkt der spezifischen Tätigkeiten mittlerweile zwar eine Konkretisierung des Tischlerhandwerks als Bau-, Möbel- oder Modelltischlerei herausgebildet habe, dass dies hinsichtlich des durch die Holzverarbeitung typischerweise bedingten Störpotenzials aber keine nennenswerte Bandbreite an Störungsgraden indiziere, mit der Folge, dass im Grundsatz alle Formen holzverarbeitender Betriebe solche seien, die das Wohnen typischerweise stören. Dass es damit die rechtlichen Grenzen zulässiger Tatsachenwürdigung überschritten hätte, machen die Beschwerdeführer nicht mit entsprechenden Verfahrensrügen geltend, sondern beschränken sich auf umfangreichen neuen Tatsachenvortrag, auf den die Revision nicht gestützt werden könnte. 14 Auf einem der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Rechtssatz führt auch nicht der Umstand, dass der Senat in seinem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) einen Leitsatz des Inhalts formuliert hat, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in Wohngebieten nicht zulässig seien, wobei dieser Grundsatz bei atypischen Fallgestaltungen Ausnahmen erfahren könne. Denn auch die tatrichterliche Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig entzogen. Fehler im Sachverhalt können auf der Grundlage entsprechender Verfahrensrügen vom Revisionsgericht gegebenenfalls korrigiert werden. In diesem Sinne hat sich auch der Senat in der zitierten Entscheidung (a.a.O. S. 16) geäußert: Der in Rechtsprechung und Lehre einmütig vertretenen Auffassung, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in zu Wohnen geeigneten Gebieten nicht zulässig seien, sei beizupflichten, weil es lebensfremd wäre, sie trotz des Einsatzes von Lärm und Staub verursachenden Maschinen den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben zuzuordnen. 15 b) Erst recht betrifft die von den Beschwerden aufgeworfene Frage, ob Kleinbetriebe für Möbeltischlereien wie derjenige des Beigeladenen als atypische Fälle aus der Typisierung auszuscheiden sind, die Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall, deren Klärung allein den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Einen Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde auch hiermit nicht auf. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800533&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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