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BVerwG 4 B 10/17

WBRE201800533 ECLI:DE:BVerwG:2018:270618B4B10.17.0 BVerwG 4. Senat 20180627 4 B 10/17 Beschluss § 6 Abs 1 BauNVO, § 6 Abs 2 Nr 4 BauNVO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein

§§ 2-9, 12-14 Rn.

9; vgl. auch VGH München, Urteil vom

  1. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21). 9 Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom
  2. Juli 2007 - 2 L 176/02 - juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 30; Fickert/Fieseler, BauNVO,
  3. Aufl. 2014,

§§ 2-9, 12-14 Rn.

9). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,

  1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72a). Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4 <zu Bauunternehmen>). 10 Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
  4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  5. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22). 11
  6. Berechtigung und Grenzen dieser - eingeschränkten - Typisierungslehre stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Sie wenden sich vielmehr auf deren Grundlage gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass das Tischlereigewerbe nach wie vor einer typisierenden Betrachtung zugänglich sei und der Betrieb des Beigeladenen keiner von der typisierenden Betrachtungsweise abweichenden Beurteilung bedürfe. Klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts zeigen die Beschwerdeführer damit nicht auf. 12 a) Ausgangspunkt einer typisierenden Betrachtung des Störverhaltens sonstiger Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist die Frage, ob ein Betrieb der betreffenden Branche "erfahrungsgemäß" geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet erheblich zu stören. Die typisierende Betrachtung ermöglicht es mithin der Baugenehmigungsbehörde, auf Erfahrungen zurückzugreifen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO,
  7. Aufl. 2014,

§§ 2-9, 12-14 Rn.

9.1). Auf Erfahrungssätzen beruht auch die vorausliegende Entscheidung, ob ein konkreter Gewerbebetrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, dass sich eine typisierende Betrachtungsweise von vornherein verbietet. 13 Im angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Tatsachen dahingehend gewürdigt, dass sich je nach Arbeitsschwerpunkt der spezifischen Tätigkeiten mittlerweile zwar eine Konkretisierung des Tischlerhandwerks als Bau-, Möbel- oder Modelltischlerei herausgebildet habe, dass dies hinsichtlich des durch die Holzverarbeitung typischerweise bedingten Störpotenzials aber keine nennenswerte Bandbreite an Störungsgraden indiziere, mit der Folge, dass im Grundsatz alle Formen holzverarbeitender Betriebe solche seien, die das Wohnen typischerweise stören. Dass es damit die rechtlichen Grenzen zulässiger Tatsachenwürdigung überschritten hätte, machen die Beschwerdeführer nicht mit entsprechenden Verfahrensrügen geltend, sondern beschränken sich auf umfangreichen neuen Tatsachenvortrag, auf den die Revision nicht gestützt werden könnte. 14 Auf einem der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Rechtssatz führt auch nicht der Umstand, dass der Senat in seinem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) einen Leitsatz des Inhalts formuliert hat, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in Wohngebieten nicht zulässig seien, wobei dieser Grundsatz bei atypischen Fallgestaltungen Ausnahmen erfahren könne. Denn auch die tatrichterliche Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig entzogen. Fehler im Sachverhalt können auf der Grundlage entsprechender Verfahrensrügen vom Revisionsgericht gegebenenfalls korrigiert werden. In diesem Sinne hat sich auch der Senat in der zitierten Entscheidung (a.a.O. S. 16) geäußert: Der in Rechtsprechung und Lehre einmütig vertretenen Auffassung, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in zu Wohnen geeigneten Gebieten nicht zulässig seien, sei beizupflichten, weil es lebensfremd wäre, sie trotz des Einsatzes von Lärm und Staub verursachenden Maschinen den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben zuzuordnen. 15 b) Erst recht betrifft die von den Beschwerden aufgeworfene Frage, ob Kleinbetriebe für Möbeltischlereien wie derjenige des Beigeladenen als atypische Fälle aus der Typisierung auszuscheiden sind, die Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall, deren Klärung allein den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Einen Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde auch hiermit nicht auf. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800533&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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