dem Recht der um Amtshilfe ersuchten Behörde.
mittag des 12. März 2014 verbrannten der Vorsitzende des Klägers, eines gemeinnützigen Naturschutzvereins, mit Hilfe anderer Vereinsmitglieder in der Nähe des Ammersees Schwemmholz und Streumaterial, das sie gesammelt und aufgehäuft hatten. Die Vereinsmitglieder verloren die Kontrolle über das Feuer, das sich in einem teilweise sumpfigen, mit Bäumen und Büschen bewachsenen Wiesengebiet ausbreitete. An den mehrstündigen Löscharbeiten nahmen zwei Freiwillige Feuerwehren der Beklagten und einer
bargemeinde teil. Den Feuerwehren gelang es, eine Ausbreitung des Feuers in Richtung bebauter Gebiete zu verhindern. Jedoch konnten sie den Brand in dem sumpfigen Gelände vom Boden aus nicht löschen. Daher forderte ein Feuerwehrkommandant der Beklagten während des Einsatzes bei der Bundespolizei die Hilfe von Hubschraubern an; diesen gelang es, den Brand zu löschen. Für diese Unterstützung stellte die Bundespolizei der Beklagten einen Betrag von rund 10 696 € in Rechnung, davon rund 10 255 € für die Flüge
einem Stundensatz für die Flugzeit und rund 430 € für ein Begleitfahrzeug
einer Kilometerpauschale. Die Beklagte beglich die Rechnung entsprechend ihrer Zusage. 2 Die Beklagte setzte gegen den Kläger durch Leistungsbescheid Kosten der Brandbekämpfung von rund 19 382 € fest, darunter die von der Bundespolizei in Rechnung gestellten Kosten des Hubschraubereinsatzes. Die
erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht größtenteils abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Leistungsbescheid in Bezug auf die Festsetzung der Kosten des Hubschraubereinsatzes aufgehoben. Im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen: 3
dem Bayerischen Feuerwehrgesetz stehe der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Brandbekämpfung zu, weil der Vorsitzende des Klägers den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe. Erstattungspflichtig seien neben den Kosten des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehren die Kosten notwendiger Hilfeleistungen Dritter, wenn und soweit diese ihrerseits einen Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte hätten. Danach müsse der Kläger die Kosten des Hubschraubereinsatzes nicht tragen, weil die Beklagte im Verhältnis zu der beigeladenen Bundesrepublik nicht verpflichtet gewesen sei, diese Kosten zu übernehmen. Die Beigeladene könne keinen Kostenersatz
dem Bundespolizeigesetz verlangen, weil es sich bei dem Einsatz nicht um eine Hilfeleistung in einem Katastrophennotstand gehandelt habe. Der Anspruch der hilfeleistenden Behörde auf Erstattung ihrer Auslagen
dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes umfasse nur Baraufwendungen, die durch Kassenanordnungen oder Kontoauszüge im Einzelnen
weisbar seien und über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgingen. Diesen Anforderungen genügten die von der Bundespolizei geltend gemachten Pauschalbeträge nicht. 4 Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
ihrer Auffassung handelt es sich bei den Kosten des Hubschraubereinsatzes um notwendige Aufwendungen der Brandbekämpfung, weil sie
Amtshilferecht zu deren Erstattung verpflichtet sei. Die ihr in Rechnung gestellten Kosten seien durch die Erfüllung des Amtshilfeersuchens verursacht worden. 5 Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Der amtshilferechtliche Erstattungsanspruch der Beigeladenen bestehe
Maßgabe des hier noch anwendbaren Verwaltungskostengesetzes. Diese sehe die Erstattung der Kosten von Amtshilfeleistungen nicht vor. 6 Die Beigeladene hält die Rechtsauffassung der Beklagten für zutreffend. Auch bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des Hubschraubereinsatzes
dem Bundespolizeigesetz, weil die Beklagte die Bundespolizei in einem Fall von besonderer Bedeutung zu Hilfe gerufen habe, um sie bei der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit zu unterstützen. Die erstattungsfähigen Kosten könnten pauschal geltend gemacht werden. Ihre Abrechnung auf der Grundlage von Flugzeit- und Kilometerpauschalen sei sachgerecht; eine weitere Differenzierung erfordere einen nicht mehr zumutbaren Aufwand. 7 Die zulässige Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist. Die Beklagte hat die Kosten des Hubschraubereinsatzes in dem angefochtenen Leistungsbescheid insoweit zu Recht festgesetzt, als sie ihrerseits gesetzlich verpflichtet ist, diese Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Die Beigeladene hat dem Grunde
einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat jedoch nicht beurteilen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 8
GO bindend festgestellten Sachverhalts der Beklagten gegen den Kläger
FwG einen durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen zuerkannt hat, die notwendig waren, um den Brand vom 12. März 2014 zu löschen. Dem liegt die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, dass der Vorsitzende des Klägers den Brand grob fahrlässig herbeigeführt hat. 10 Weiterhin ist der Senat an die Auslegung des Begriffs der erstattungspflichtigen notwendigen Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Daher steht für die Entscheidung über die Revision fest, dass zu diesen Aufwendungen auch Kosten gehören können, die einem Dritten entstanden sind, weil er die gemeindliche Feuerwehr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unterstützt hat. Allerdings umfasst der feuerwehrrechtliche Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gegen den Brandverursacher die Kosten der Hilfeleistungen Dritter
der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs nur dann, wenn und soweit die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Dem Dritten muss ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch gegen die Gemeinde zustehen. Es reicht nicht aus, dass die Gemeinde dem Dritten zugesichert hat, die Kosten seiner Hilfeleistung zu übernehmen. 11 Danach hat die Beklagte
dem Bayerischen Feuerwehrgesetz einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der Kosten des Hubschraubereinsatzes der Bundespolizei, wenn und soweit die Beigeladene diese Kosten von der Beklagten auch ohne deren Zusage der Kostenübernahme erstattet verlangen kann. In diesem Fall ist der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten rechtmäßig. Der Senat hat zu prüfen, ob sich ein solcher Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte aus revisiblem Bundesrecht ergibt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 12 3. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen folgt nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes - BPolG - in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215). Danach trägt das Land die Mehrkosten, die dem Bund durch eine Unterstützung des Landes
Absatz 1 entstehen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
G kann die Bundespolizei u.a. zur Unterstützung eines Landes verwendet werden, um in Fällen von besonderer Bedeutung
2 Satz 1 GG die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Nr. 1) oder um bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall
2 Satz 2 und Abs. 3 GG zu helfen (Nr. 2), soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
2 Satz 1 und 2 GG setzt die Unterstützung durch die Bundespolizei deren Anforderung durch das Land voraus (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BPolG). Die Auslegung der Unterstützungstatbestände des Art. 35 Abs. 2 GG ist auch für die Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BPolG maßgebend, soweit Wortgleichheit besteht. Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass das Grundgesetz noch von "Bundesgrenzschutz" spricht, d.h. dessen Umbenennung in Bundespolizei durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) bislang nicht
vollzogen hat. 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen kostenpflichtigen Einsatz der Bundespolizei
G nicht vorlagen. Bei dem Brand am 12. März 2014 handelte es sich nicht um einen besonders schweren Unglücksfall im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG. Dieser Begriff umfasst auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführende Schadensereignisse, die
Ursachen, Ausmaß und Schadensfolgen weit über einen gewöhnlichen Unglücksfall hinausgehen; es muss sich um großräumige, regional bedeutsame Ausnahmesituationen von katastrophischer Dimension handeln, die bereits eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen (BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060215.1bvr035705] - BVerfGE 115, 118 <143 ff.>). In solchen außergewöhnlichen Notstandslagen kann der Bund auf Anforderung des betroffenen Landes die Bundespolizei zur Unterstützung zur Verfügung stellen, wenn die Kräfte und Einrichtungen des Landes
dessen Einschätzung nicht ausreichen, um das Ereignis und seine Folgewirkungen zu bewältigen. Die Bündelung der Kapazitäten soll es dem Land ermöglichen, die Lage möglichst rasch in den Griff zu bekommen und den Schaden möglichst gering zu halten (Epping, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 26). 14
den vorinstanzlichen Feststellungen hat das Brandereignis vom 12. März 2014 eine katastrophische Dimension weder annähernd erreicht noch hat eine solche Ausweitung ernsthaft gedroht. Die Feststellungen lassen den Schluss zu, dass der Brand örtlich begrenzte Auswirkungen für ein unbebautes Wiesengebiet hatte. Der Brand drohte nicht außer Kontrolle zu geraten. Die Feuerwehren konnten das Feuer eindämmen, insbesondere sicherstellen, dass es nicht auf bebaute Gebiete übergreifen würde. Die Notwendigkeit, den Brand aus der Luft zu löschen, war dem sumpfigen Gelände geschuldet. Dies reicht in Anbetracht der gesamten Umstände offenkundig nicht aus, um das Brandereignis als Katastrophennotstand von regionaler Bedeutung zu bewerten. 15
den tatsächlichen Feststellungen stellte der Brand auch keinen den Einsatz der Bundespolizei rechtfertigenden Fall von besonderer Bedeutung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 BPolG dar. Dieser Begriff erfasst Sachverhalte mit einem außergewöhnlich gesteigerten Gefahrenpotential, dessen Bewältigung die Kräfte und Einrichtungen des betroffenen Landes
dessen Einschätzung überfordert (Epping, in: Epping/Hillgruber, GG,
2 Satz 1 und 2 GG anzufordern. Diese Berechtigung steht nur dem betroffenen Bundesland, d.h. dem
Landesrecht zuständigen Organ, nicht aber Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften zu. Dies legt bereits der Wortlaut der Bestimmungen nahe, der im Gegensatz zu der allgemeinen Amtshilferegelung des Art. 35 Abs. 1 GG nicht von Behörden der Länder, sondern von der Anforderung durch ein Land spricht. Vor allem ergibt sich die Beschränkung der Anforderungsberechtigung auf die Bundesländer aus dem Normzweck: Art. 35 Abs. 2 und 3 GG regeln die Zusammenarbeit von Bund und Ländern, wenn diese in nichtpolitischen Katastrophenfällen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben überfordert sind. Die Aufnahme von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 in das Grundgesetz als Bestandteil der Notstandsverfassung durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes vom
VfG - einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die ihr durch den Hubschraubereinsatz am
den übereinstimmenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder richtet sich die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll,
dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe
dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme, während die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 VwVfG; Art. 7 Abs. 1 und 2 BayVwVfG). 21 Die Beklagte hat rechtswirksam um Amtshilfe ersucht.
den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten als Einsatzleiter den Einsatz von Löschhubschraubern bei der Bundespolizei angefordert.
der den Senat bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs war dieses Vorgehen von den Befugnissen eines Einsatzleiters
FwG gedeckt. Daher hat der Senat davon auszugehen, dass der Kommandant bei seiner Anforderung im Rahmen seiner Zuständigkeit als Organ der Beklagten tätig geworden ist. 22 Das Ersuchen war berechtigt, weil die Beklagte die Amtshandlung aus tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen konnte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG).
den vorinstanzlichen Feststellungen konnten die Feuerwehren den Brand mit eigenen Mitteln zwar eindämmen, aber nicht löschen. Hierfür war der Einsatz von Löschhubschraubern notwendig, über die Freiwillige Feuerwehren nicht verfügen. Dies stellt kein strukturelles, die Rechtmäßigkeit des Amtshilfeersuchens in Frage stellendes Ausstattungsdefizit dar (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
FwG im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe des Brandschutzes bereitstellen müssen. Die Ausstattungspflicht hat sich an den Anforderungen zu orientieren, die sich einer Freiwilligen Feuerwehr erfahrungsgemäß stellen. 23 b) Die Amtshilferegelung des Art. 35 Abs. 1 GG trifft keine Aussage zu den Kostenfolgen der Amtshilfe. In dieser Hinsicht schränkt sie den gesetzgeberischen Regelungsspielraum nicht ein. Weder schließt Art. 35 Abs. 1 GG gesetzliche Ansprüche der ersuchten Behörden auf Kostenerstattung aus noch enthält er inhaltliche Vorgaben für die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Amtshilfe (Epping, in: Epping/Hillgruber, GG,
VfG als dem für die Bundespolizei maßgebenden Recht. Wie unter 4.a) dargestellt, führt die ersuchte Behörde die Amtshilfe
dem für sie geltenden Recht in eigener Verantwortung durch. Die Kosten der Amtshilfe, um deren Erstattung es geht, fallen bei ihr für die Durchführung an. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten hängt davon ab, welche Handlungen die ersuchte Behörde für erforderlich halten darf, um das Amtshilfeersuchen zu erfüllen (Shirvani, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
VfG hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Satz 2 der Vorschrift hat sie Auslagen der Amtshilfe leistenden Behörden auf Anforderung zu erstatten, wenn diese im Einzelfall 35 € übersteigen.
Satz 3 werden auch Auslagen nicht erstattet, wenn beide Behörden demselben Rechtsträger angehören. Unter diesen Voraussetzungen ist der ersuchten Behörde
VfG ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen gegen die ersuchende Behörde eines anderen Rechtsträgers eingeräumt. Diese Vorschriften sind auf Erstattungsverlangen ersuchter Behörden des Bundes anwendbar, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (§ 1 Abs. 1 VwVfG). Sie regeln die Kostenfolgen der Amtshilfe in dem Verhältnis der beteiligten Behörden abschließend. 26 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Begriff der Auslagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht den allgemeinen Verwaltungsaufwand umfasst. Unter diesen Begriff fallen nur die Kosten für den spezifischen Aufwand, den die ersuchte Behörde für die Amtshilfe betrieben hat. Deren Durchführung muss für den Anfall der Kosten ursächlich gewesen sein (amtshilfebedingte Mehrkosten). Damit sind insbesondere die laufenden Personal- und Sachkosten der ersuchten Behörde von der Erstattung ausgeschlossen. 27 Für ein derartiges Verständnis des Auslagenbegriffs sprechen rechtssystematische Erwägungen: Dieser Begriff hat im Verwaltungs- und Justizkostenrecht sowie im Abgabenrecht ebenso wie der Begriff der Verwaltungs- oder Gerichtsgebühr eine einheitliche Bedeutung. Verwaltungsgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für bestimmte Amtshandlungen der öffentlichen Verwaltung von denjenigen Personen erhoben werden, die davon einen individuellen Vorteil haben. Ihr Zweck besteht darin, die Kosten der Amtshandlung ganz oder teilweise zu decken (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ff.). Hierunter fallen auch laufende Kosten wie Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Anschaffungs- und Instandhaltungskosten für die zur Aufgabenerfüllung notwendige Ausstattung, Abschreibungen und Zinsen. Sie fließen
kalkulatorischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Gebührenhöhe ein und werden auf diese Weise anteilig auf die Gebührenschuldner umgelegt (vgl. § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom
VfG haben Vertreter, die die Behörde für einen minderjährigen Beteiligten oder für die Unterzeichner gleichförmiger Eingaben bestellt, gegen die Behörde zusätzlich zu dem Anspruch auf angemessene Vergütung einen Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.
VfG können ehrenamtlich Tätige neben ihrem Verdienstausfall ihre notwendigen Auslagen verlangen. Auch in diesen Zusammenhängen werden unter Auslagen die Kosten abgrenzbarer Tätigkeiten wie Post- und Schreibgebühren, Reisekosten und Tagegelder verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom
seinem unter 4.b) dargestellten Bedeutungsgehalt erfasst der Auslagenbegriff Kosten, die für bestimmte Tätigkeiten anfallen. Ob Kosten unter diesen Begriff fallen, hängt nicht davon ab, wie ihre Höhe ermittelt wird.
VfG sind Auslagen generell erstattungsfähig.
dem Wortlaut dieser Regelung besteht keine Handhabe, um pauschaliert geltend gemachte Auslagen von der Erstattungsfähigkeit auszuschließen. 33 Auch der Zweck der Erstattungsregelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwVfG spricht für die Zulässigkeit der Pauschalierung von Auslagen. Ihnen liegt der Gedanke der Verwaltungspraktikabilität zugrunde; die Kostenerstattung zwischen den beteiligten Behörden soll
möglichst einfachen Grundsätzen abgewickelt und nicht mit aufwändigen Kostenermittlungen belastet werden (BT-Drs. 7/910 S. 40; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
VfG, d.h. auf Erstattung ihrer amtshilfebedingten Mehrkosten, die geltend gemachten Kosten des Hubschraubereinsatzes der Bundespolizei vom 12. März 2014 in voller Höhe umfasst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Bundespolizei hat die Kosten der Flüge der beiden Löschhubschrauber
einer Pauschale auf der Grundlage der Flugzeiten, die Kosten des Begleitfahrzeugs
einer Pauschale auf der Grundlage der gefahrenen Strecke abgerechnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Kostenrechnung nicht überprüft. Er wird nunmehr in einem ersten Schritt festzustellen haben, in welcher Höhe diese Pauschalen amtshilfebedingte Mehrkosten enthalten. Soweit dies der Fall ist, gilt es in einem zweiten Schritt festzustellen, ob eine exakte Berechnung dieser Kosten möglich ist und keinen Aufwand erfordert, der außer Verhältnis zu ihrer Größenordnung steht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800595&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.