WBRE201800600 ECLI:DE:BVerwG:2018:240718B8B46.17.0 BVerwG 8. Senat 20180724 8 B 46/17 Beschluss § 5 AusglLeistG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 104 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO vorgehend VG Dresden, 23. August 2017, Az: 6 K 2010/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Herausgabe beweglicher Gegenstände; Patronatskirche; Überraschungsentscheidung 1 Die Klägerin begehrt die Rückgabe von Gegenständen aus der Pfarrkirche K. Diese steht auf einem früher zum Rittergut K. gehörenden Grundstück und war der Kirche als Lehn überlassen worden. Die Rückübertragung des 1947 auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteigneten Rittergutes wurde 1992 rechtskräftig abgelehnt. Der Klägerin wurde 2005 eine Ausgleichsleistung für das ehemalige Rittergut einschließlich des Grundbesitzes, des toten und lebenden Inventars und des Kartoffelbrennrechts zuerkannt. 2 2014 beantragte die Klägerin die Rückgabe von 25 einzeln aufgelisteten Gegenständen aus der Pfarrkirche (u.a. Altar und Altargeräte, Kanzel, Taufgestell, Emporen, Orgel, Epitaphe, ein Grabmal und mehrere Grabplatten, Handschriften und Drucke, Pfarrarchiv) nach Ausgleichsleistungsrecht. Die Kirche habe als sog. Eigenkirche im Eigentum des jeweiligen Rittergutsbesitzers gestanden und sei zusammen mit dem Rittergut enteignet worden. Während des von der Klägerin eingeleiteten Untätigkeitsklageverfahrens hat die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2016 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Die Restitution der begehrten Gegenstände sei nicht fristgerecht beantragt worden. Der rechtskräftig beschiedene Restitutionsantrag für das Rittergut habe sie nicht erfasst. Unabhängig hiervon stehe der Klägerin kein Anspruch nach § 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) auf ihre Rückgabe zu. Es handele sich teilweise schon nicht um bewegliche Gegenstände. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum des Rittergutsbesitzers gestanden hätten. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 4 1. Der Rechtssache kommt nach den Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. 5 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie im Rahmen der §§ 133, 157 BGB der objektivierte Empfängerhorizont zu definieren ist, bezeichnet keine mit Blick auf das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Frage, sondern zielt lediglich auf eine rechtliche Definition eines Elements der aus diesen Vorschriften abzuleitenden Auslegungsregel. Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Auslegung einer Erklärung unter Zugrundelegung der §§ 133, 157 BGB nach dem Willen des Erklärenden richtet, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 - Buchholz 316 § 42 VwVfG Nr. 4 S. 1 ff. = juris Rn. 35). 6 Die weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht sich im Rahmen einer Antragsauslegung über ein bekanntes (weil mitgeteiltes) Verständnis der Behörde vom Antragsinhalt hinwegsetzen und den für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont abweichend definieren darf, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie einen Sachverhalt unterstellt, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die Beklagte hat das Begehren der Klägerin auf Herausgabe von Gegenständen aus dem Inventar der Pfarrkirche ausweislich ihres Bescheides nicht als von dem fristgerecht eingereichten Antrag auf Restitution des Rittergutes erfasst angesehen. Sie hat diesen Antrag damit genau so verstanden wie das Verwaltungsgericht durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Im Übrigen bedarf es keiner weitergehenden Klärung, dass ein Verwaltungsgericht, welches die behördliche Auslegung eines Antrages nach dem objektiven Empfängerhorizont zu überprüfen hat, von dem konkreten Verständnis des Antrages durch die Behörde abweichen darf und gegebenenfalls muss. 7 Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage zuzulassen, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des auslegungsrelevanten Empfängerhorizonts Umstände berücksichtigen darf, die weder der Behörde noch dem Antragsteller im Antragszeitpunkt bekannt waren. 8 Welche Umstände bei der Auslegung einer Erklärung zu berücksichtigen sind, ist vom Einzelfall abhängig und entzieht sich einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung. Außerdem geht die Frage an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei und wäre daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Auslegung berücksichtigen müssen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Restitutionsantrages bezüglich des Rittergutes weder ihre Rechtsvorgänger noch die Beklagte Kenntnis von dem Kirchenpatronat gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass dieser fristgerechte Restitutionsantrag das Inventar der Kirche nicht umfasste, deshalb nicht darauf stützen dürfen, dass die Zweckbestimmung eines kirchlichen Patronats die Herausgabe von Gegenständen verbiete, die einem religiösen Zweck dienten. Die Klägerin gibt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dieser Rüge nur unvollständig wieder. Es hat das Kirchengebäude und sein Inventar nicht als vom Antrag umfasst angesehen, weil die in ihm genannten Vermögenswerte entweder dem wirtschaftlichen Zweck des Rittergutes dienten oder einen persönlichen Bezug zu dessen Eigentümer hatten. Auf die nun herausverlangten Gegenstände treffe beides ersichtlich nicht zu, weil sie religiösen Zwecken dienten (UA S. 11). Dass sie den Zwecken der Erfüllung der Patronatsverpflichtungen dienten, führt das Urteil als eines von mehreren Argumenten für die Unterschiede zwischen den im Antrag genannten und den nun streitgegenständlichen Vermögenswerten an. Es hat seine Auslegung ferner dadurch bestätigt gesehen, dass kirchliche Gegenstände in dem durch diesen Antrag eingeleiteten vermögensrechtlichen Verfahren des Rechtsvorgängers der Klägerin keinerlei Rolle gespielt hätten. 9 2. Unabhängig hiervon ist die Revision nicht zuzulassen, weil die gegen die selbständig tragende weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin keinen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 5 AusglLeistG habe, gerichteten Rügen nicht durchgreifen. Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 10
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