objektiven Gesichtspunkten; dabei seien das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für die Klägerin und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Bundesamt sei zwar aufgrund der Flüchtlingsströme im Jahr 2015 einer hohen Geschäftsbelastung ausgesetzt gewesen. Die Klägerin habe ihren Asylantrag indes bereits im Oktober 2014 gestellt; eine erhöhte Arbeitsbelastung rechtfertige eine längere Zeitdauer zudem nur, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handele, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne Weiteres habe reagiert werden können. Der Klägerin stehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf bloße Entscheidung über ihren Asylantrag gerichtete Klage zu, so dass das Gericht hier nicht gehalten sei, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden. Bei der Entscheidung über einen Asylantrag handele es sich allerdings um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Das zur Entscheidung berufene Bundesamt habe sich indes über die undatierte Feststellung hinaus, dass die internationale Zuständigkeit durch Fristablauf auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, mit dem Asylbegehren in der Sache noch nicht befasst. Namentlich sei eine Anhörung noch nicht erfolgt. Eine Pflicht des Gerichts zum Durchentscheiden bei dieser Sachlage bewirke, dass entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes das Gericht selbst über den Asylantrag entscheide, statt dessen Entscheidung zu kontrollieren. Hinzu komme, dass es sich nicht um einige Einzelfälle handele; in Anbetracht des Flüchtlingszustroms sei von einer großen Menge an unbearbeiteten Asylanträgen auszugehen. 5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der im asylrechtlichen Verfahren ausnahmslos "durchzuentscheiden" sei, sei angesichts der europarechtlichen Entwicklungen im Asylrecht zwischenzeitlich überholt und werde auch vom Bundesverwaltungsgericht so nicht mehr vertreten. Die EU-Asylverfahrensrichtlinie (alter wie neuer Fassung) messe dem behördlichen Verfahren und insbesondere der persönlichen Anhörung durch besonders qualifizierte Mitarbeiter eine wesentlich größere Bedeutung zu, so dass eine differenzierte Betrachtung geboten sei. Eine Beachtung der Vorgaben für das behördliche Verfahren lasse sich im gerichtlichen Verfahren nicht sicherstellen. Auch wegen der verschiedenen Arten von Anträgen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen, über die das Bundesamt zu entscheiden habe, müsse diesem auch vorrangig die Entscheidung überlassen bleiben. Einer (ausnahmslosen) Pflicht zum Durchentscheiden stehe auch die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens entgegen. Bei einer erstmaligen Sachentscheidung durch das Gericht gehe dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet sei. Insoweit sei der Rechtsgedanke der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz in Fällen zu beachten, in denen ein Asylantrag ohne behördliche Sachprüfung als unzulässig abgelehnt worden sei. Auch für Fälle, in denen zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Folge- oder Zweitantrag abgelehnt worden seien, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht an seiner früheren Rechtsprechung zur generellen Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" festgehalten. Die Beschleunigungsziele der jüngeren Asylgesetzgebung rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. 6 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte vor allem eine Verletzung der § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO und macht geltend, der Klägerin fehle für ihre Klage das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis. Denn ihre Untätigkeitsklage sei nicht auf eine bestimmte Sachentscheidung, sondern lediglich auf eine Bescheidung ihres Asylantrages und damit auf eine bereits kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung der Beklagten gerichtet. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nur für eine Klage, die auf einen gerichtlichen Ausspruch gerichtet sei, der über die bereits gesetzlich bestehende Verpflichtung hinausgehe; soweit die Gerichte die Sache nicht spruchreif zu machen hätten, komme insoweit namentlich eine zeitliche Vorgabe in Betracht. Aus § 86 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO ergebe sich überdies, dass die Gerichte in Konstellationen der vorliegenden Art die Sache spruchreif zu machen hätten. Der Asylantrag sei auf eine gebundene Behördenentscheidung gerichtet, so dass sich die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage auf den beantragten Verwaltungsakt selbst zu richten habe. Demgegenüber komme dem behördlichen Asylverfahren und insbesondere der Durchführung einer behördlichen Anhörung keine so hohe Bedeutung zu, dass das gerichtliche Verfahren nicht an die Stelle des behördlichen treten könne. Die EU-Asylverfahrensrichtlinie sehe vielmehr vor, dass eine Entscheidung über den Asylantrag in bestimmten Fällen auch dann möglich sei, wenn eine persönliche Anhörung nicht stattgefunden habe; die Durchführung einer persönlichen Anhörung sei mithin für die Entscheidung über den Asylantrag keine unverzichtbare Voraussetzung.
dem Sprachgebrauch des Unionsrechts seien zudem mit der Bezeichnung "Asylbehörde" auch die Gerichte umfasst. Dass es sich bei asylrechtlichen Entscheidungen um solche einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handele, rechtfertige ebenfalls nicht den Verzicht auf die gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen. Dagegen spreche vielmehr der unionsrechtlich vorgegebene wirksame Rechtsbehelf vor einem Gericht. Gerade in den Fällen, in denen noch keine behördliche Entscheidung ergangen sei, komme den vom Gesetzgeber gewollten Bemühungen um Verfahrensbeschleunigung besondere Bedeutung zu, was ebenfalls für eine Pflicht zum Durchentscheiden spreche. Der Gewaltenteilungsgrundsatz stehe einer auf Verpflichtung gerichteten Untätigkeitsklage nicht entgegen. 7 Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. 8 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt. 9 Die zulässige Revision der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihren Asylantrag hat. 10 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein ein auf die Verpflichtung der Beklagten auf Bescheidung des Asylantrages beschränktes Klagebegehren, das die Klägerin in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) verfolgt. Nicht zu entscheiden ist daher über die Frage, ob ein Asylbewerber auf die Möglichkeit der reinen Bescheidungsklage beschränkt ist oder ob er Klage auch mit dem Ziel erheben kann, die Beklagte zur Gewährung internationalen Schutzes oder Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten. 11 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, mithin das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), hier zuletzt geändert durch das am 10. November 2016 in Kraft getretene Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), hier zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106). Rechtsänderungen, die
der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eingetreten sind, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwG 129, 251 Rn. 19); solche Rechtsänderungen sind an den hier entscheidungserheblichen Normen nicht erfolgt. 12 Die Revision ist nicht begründet, weil das Berufungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß dahin erkannt hat, dass die Beklagte ohne zureichenden Grund über den Asylantrag der Klägerin nicht entschieden hat, mithin die allgemeinen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gegeben waren (1.) und die Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage hat (2.). 13 1.
GO ist die Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder - was im vorliegenden Rechtsstreit wegen des Ausschlusses des Vorverfahrens (§ 11 AsylG) allein in Betracht zu ziehen ist - über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (Untätigkeitsklage). 14 1.1 Das Berufungsgericht hat hiernach die Klage zutreffend als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in der Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) gewertet, die auch
Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - 4 C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <109 f.>),
deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht (BVerwG, Urteil vom
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein "zureichender Grund" vorliegt, sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde
zu rechtfertigen geeignet sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
diesen Grundsätzen, die auch das Berufungsgericht herangezogen hat, ist dessen Bewertung im Ergebnis zutreffend, dass kein zureichender Grund dafür besteht, dass noch keine Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist, zumal im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seit dem Asylantrag nicht nur 22 Monate - wie bei der Klageerhebung -, sondern bereits nahezu 28 Monate ohne Entscheidung des Bundesamtes vergangen waren. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. 18 Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass zur umfassenden Erörterung möglicher Gründe für verzögerte Entscheidungen des Bundesamtes über Schutzanträge, die seit Mitte 2014 bei dem Bundesamt gestellt worden sind, der Dauer der von den Asylantragstellern wegen des Vorliegens zureichender Gründe jeweils hinzunehmenden Verzögerungen oder der Frage, welche Gründe mit welchem Gewicht bereits bei der Bestimmung der generell und ohne Vorliegen von Verzögerungsgründen als "angemessen" hinzunehmenden Frist oder erst beim Vorliegen "zureichender Gründe" zu berücksichtigen sind. Ohnehin fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen für eine angesichts der Entwicklung der letzten Jahre notwendig differenzierende Betrachtung des jeweiligen Gewichts berücksichtigungsfähiger Verzögerungsgründe, die auch nur in den groben Umrissen, aber nicht im notwendigen Detaillierungsgrad allgemeinkundig sind. 19 Für das Asylverfahren besteht ein Beschleunigungsgebot. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urteil vom
G bei dem internationalen Schutz - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger
der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage (s. nur Hödl-Adick, Die Bescheidungsklage als Erfordernis eines interessengerechten Rechtsschutzes, S. 234 f.). 27 2.1.3 Für die Untätigkeitsklage
GO ist eine generelle Beschränkung auf eine (reine) Bescheidungsklage auch mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht anerkannt. Dies wird bei der Klage
August 1994 - 13 RJ 17/94 - BSGE 75, 56; Beschluss vom
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Gesetz vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661) sind dabei nicht gegeben; § 75 VwGO und § 88 SGG stimmen in ihrem Regelungsgehalt nicht gänzlich überein und sind - vor allem - nicht
denselben Prinzipien auszulegen (s. dazu GmS-OGB, Beschlüsse vom
dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auch bei Verpflichtungsklagen die Sache durch eigene Aufklärungsmaßnahmen spruchreif zu machen. Bei Beschränkung auf ein reines Bescheidungsbegehren greift diese Regelung zwar nicht; denn § 113 Abs. 5 VwGO fordert eine gerichtliche Sachaufklärung nur in dem durch das Klagebegehren bezeichneten Rahmen, über den das Gericht nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO). § 113 Abs. 5 VwGO ist aber Ausdruck des prozessualen Rechtsgedankens, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. 29 2.1.5 § 44a Satz 1 VwGO,
denen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, ist auf die vorliegende Verfahrenskonstellation allerdings nicht anwendbar. Die auf behördliche Erstentscheidung gerichtete Untätigkeitsklage wendet sich nicht gegen (einzelne) behördliche Verfahrenshandlungen und zielt auch nicht auf die isolierte Durchsetzung einzelner Verfahrensschritte (etwa die Anhörung). Ungeachtet dessen, dass bei der Untätigkeitsbescheidungsklage der Rechtsschutz gerade daran anknüpft, dass eine behördliche Erstentscheidung ohne zureichenden Grund nicht ergangen ist, besteht zwischen einer behördlichen Entscheidung, die unter Nichtbeachtung einzelner Verfahrensrechte ergangen ist, und der behördlichen Nichtentscheidung ein qualitativer Unterschied. 30 Diesen Unterschied anerkennt eine frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der der Bürger in Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags hat (BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - 8 C 22.67 - BVerwGE 29, 239 <243 f.>). 31 2.1.6 Die hiernach erforderlichen Gründe für eine reine Bescheidungsklage müssen
Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung annehmen zu können. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sie eine Bescheidungsklage rechtfertigen, und erfordern nicht notwendig, dass sie diese Beschränkung gebieten. Ob dies der Fall ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 32 2.2 Die Klägerin hat für ihre auf reine Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, die kennzeichnet, dass die Klägerin
Stellung ihres Asylantrages nicht zu ihren Asylgründen angehört worden ist und das Bundesamt auch sonst keine aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen erkennbaren Schritte unternommen hat, um das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern. In einem solchen Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche (reine) Bescheidungsklage anzunehmen. Der Senat lässt offen, ob der Asylbewerber auf die Möglichkeit der Bescheidungsklage beschränkt ist. 33 2.2.1 Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation allerdings nicht schon allein aus rechtsgebietsübergreifenden, allgemeinen prozessualen Erwägungen. 34 a) Die aus dem allgemeinen Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleiteten Begrenzungen gerichtlicher Sachentscheidungsbefugnisse greifen bei einer gebundenen Entscheidung nicht durch. Wenn und soweit - ein entsprechendes Klagebegehren vorausgesetzt (§ 88 VwGO) - die Verwirklichung des behaupteten materiellen Rechts durch eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung
dem geltenden Prozessrecht möglich ist, bedarf es für einen bloßen Bescheidungsantrag eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Dies gilt auch in einer Situation, in der wegen einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle die vom Berufungsgericht bezeichnete Gefahr einer Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Judikative (s.a. Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, ZAR 2016, 357 <364>) besteht. Auch ein wie auch immer geartetes zeitweiliges "systemisches Versagen" des Bundesamtsverfahrens rechtfertigte nicht den Verzicht auf die Anwendung geltenden Prozessrechts. 35 b) § 113 Abs. 3 VwGO,
dem das Gericht in Fällen, in denen es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, gilt unmittelbar nur für die Anfechtungsklage (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 - BVerwGE 107, 128 <129 f.>).
seiner systematischen Stellung ist er auch sonst nicht entsprechend auf Verpflichtungsbegehren anwendbar (s.a. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 166), für welche die Reichweite der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht in § 113 Abs. 5 VwGO geregelt ist. Als Begrenzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht in der Anfechtungskonstellation fördert eine
GO bewirkte Aufhebung auch das Rechtsschutzziel der Klägerin, während sie in der Verpflichtungssituation einem Kläger in Bezug auf die Verwirklichung seiner materiellen Rechte nicht weiterhilft. 36 c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsuntätigkeitsklage kommt allerdings in solchen Fällen in Betracht, in denen
GO eine Beschränkung der gerichtlichen Pflicht anerkannt ist, die Sache spruchreif zu machen. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Dem Bundesamt ist bei der Entscheidung über den Asylantrag kein Ermessen und auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die besondere Sachkunde, über die das Bundesamt bei der Entscheidung über Asylanträge verfügen muss (Art. 4 Abs. 3 RL 2005/85/EG; Art. 4 Abs. 4 RL 2013/32/EU) und die dazu führt, dass vorrangig dieses zu entscheiden hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom
weise für die Aussagen fehlen. Dies setzt in besonderem Maße nicht nur die Möglichkeit einer auch mündlich möglichen Darlegung der Asylgründe voraus. Es fordert auch die Herstellung und Wahrung einer Kommunikationssituation, in der die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Darlegung der Asylgründe überwunden werden können, und Möglichkeiten, in Fällen unzureichender Darlegung tatsächlich vorhandener Asylgründe das Vorbringen zu ergänzen und Missverständnisse auszuräumen. 39 b) Das Asylgesetz und das Unionsrecht (RL 2005/85/EG; RL 2013/32/EU) enthalten besondere Verfahrensgarantien und Vorkehrungen für das behördliche Asylverfahren, um eine gelingende Kommunikation zwischen Asylantragsteller und Behörde sicherzustellen. 40 aa)
3 RL 2005/85/EG ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Sie haben u.a. zu gewährleisten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen (Buchst. a). Die angemessenen Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten, deren entscheidende Bedeutung Erwägungsgrund 10 RL 2005/85/EG für die Bediensteten der erstinstanzlich entscheidenden Behörde betont, erstreckt sich nicht allein auf die Fachkenntnisse des materiellen Flüchtlingsrechts oder zu den tatsächlichen Verhältnissen des Herkunftsstaates; sie umfassen auch die Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die komplexe Kommunikationssituation der Anhörung angemessen zu bewältigen. Soweit Art. 15 Abs. 3 Buchst. b RL 2013/32/EU künftig fordert, dass die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vorsehen, dass die Anhörung des Asylantragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, soweit nicht die Asylbehörde Grund zu der Annahme hat, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen, trägt dies dem Gedanken Rechnung, dass nicht zuletzt aus kulturellen oder religiösen Gründen insbesondere Frauen erhebliche Schwierigkeiten haben können, sich männlichen Anhörpersonen gegenüber zu offenbaren. Entsprechendes gilt für das Uniformverbot für Anhörpersonen (Art. 15 Abs. 3 Buchst. d RL 2013/32/EU) und das Gebot kindgerechter Anhörung (Art. 15 Abs. 3 Buchst. e RL 2013/32/EU) (s.a. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b RL 2005/85/EG). 41 bb)
G ist die Anhörung des Asylantragstellers nicht öffentlich (s.a. Art. 13 Abs. 2 RL 2005/85/EG: "Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten."); an ihr können neben Vertretern des Bundes, eines Landes oder des UNHCR andere Personen nur
Maßgabe einer besonderen Gestattungsentscheidung teilnehmen. Für den Regelfall schreibt Art. 13 Abs. 1 RL 2005/85/EG eine persönliche Anhörung ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen vor, soweit nicht die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich hält. 42 cc)
2 RL 2005/85/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat; in Fällen, in denen der Zugang erst
der Entscheidung der Asylbehörde gewährt wird, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann. Der Zugang zu diesem "Bericht über die persönliche Anhörung im Verfahren" hat erkennbar den nunmehr in Art. 17 Abs. 3 RL 2013/32/EU ausdrücklich geregelten Sinn, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich mündlich und/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift zu äußern und/oder diese zu klären. 43 dd) § 25 Abs. 3 AsylG erlaubt zwar die Nichtberücksichtigung eines der Anhörung
folgenden, späteren Vorbringens des Ausländers, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Die Regelung schließt aber ergänzendes Vorbringen nicht strikt aus und lässt es somit zu, noch im Laufe des weiteren behördlichen Asylverfahrens das bisherige Vorbringen zu ergänzen, vermeintliche Widersprüche auszuräumen oder sonst Missverständnisse aufzuklären. Die Möglichkeit solcher Missverständnisse oder (vermeintlicher) Widersprüche im Rahmen der Anhörung unterscheidet das behördliche Asylverfahren typischerweise wesentlich von nahezu allen weiteren inländischen Verwaltungsverfahren, in denen für die Kommunikation zwischen Antragsteller und Behörden zwar in Einzelfällen, aber nicht im Regelfall ein Sprachmittler erforderlich ist. 44
4 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 3 RL 2013/32/EU die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattfindet, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Asylantrag zu entscheiden. Diese Regelung ist bezogen auf jene Fälle, in denen
Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann; sie stellt die Anhörung nicht insgesamt zur Disposition. Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorgelegen haben könnte, ist tatrichterlich nicht festgestellt und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 47 hh) Die Möglichkeit, dass ein Gericht im Rahmen der Überprüfung einer
Anhörung des Schutzsuchenden ergangenen behördlichen Entscheidung
GRC gehalten sein kann, einen Asylantragsteller zu einem Unzulässigkeitsgrund anzuhören, der von der Asylbehörde nicht geprüft worden ist (so das
der Entscheidungsfindung ergangene Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 125, 127, 130), lässt keine direkten Rückschlüsse auf die hier vorliegende Konstellation einer reinen Bescheidungsklage
vollständigem Anhörungs- und Entscheidungsausfall durch das Bundesamt zu und nimmt auch sonst der Anhörung durch die Asylbehörde nicht ihr Gewicht, zumal der Gerichtshof an anderer Stelle des Urteils ausführt (Rn. 116), dass "die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist." 48
G modifiziert worden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 20). Ob die Klägerin mit einer gerichtlichen Untätigkeitsvornahmeklage tatsächlich schneller und einfacher zu dem von ihr angestrebten Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes gelangen kann, kann unter den obwaltenden Umständen einer hohen Belastung der Verwaltungsgerichte mit Asylverfahren nicht festgestellt werden. 54 cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fordert Unionsrecht jedenfalls nicht, dass im gerichtlichen Verfahren auf Untätigkeitsklage hin "durchzuentscheiden" ist. Art. 39 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 RL 2013/32/EU setzen erkennbar voraus, dass eine behördliche Erstentscheidung ergangen ist, und verhalten sich nicht zum gerichtlichen Rechtsschutz in Fällen der Untätigkeit. Dessen Ausgestaltung ist Sache der nationalen Gesetzgeber. Dem unionsrechtlichen Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs mit einer umfassenden Ex-Nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, kann daher in Fällen, in denen es - wie hier - an einer zu überprüfenden behördlichen Entscheidung bislang fehlt, keine unionsrechtliche Pflicht des Gerichts zum "Durchentscheiden" entnommen werden. 55 Die Gleichwertigkeit der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass
unionsrechtlichem Sprachgebrauch mit der Bezeichnung "Asylbehörde" auch die Gerichte erfasst seien. Dies ist bereits
den Begriffsbestimmungen ausgeschlossen, die "Asylbehörde" definieren als "jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (bzw. Asylanträgen) zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen" (Art. 2 Buchst. e RL 2005/85/EG bzw. Art. 2 Buchst. f RL 2013/32/EU). Dies umfasst gerade nicht die Gerichte, bei denen ein "wirksamer Rechtsbehelf" möglich sein muss (Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU; so nunmehr auch das
der Entscheidungsfindung ergangene Urteil des EuGH vom
Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist
GO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens, insbesondere auch nicht eine erforderliche persönliche Anhörung des Asylantragstellers. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die zudem eine beklagte Behörde nicht überraschend treffen und auf die sich diese vorbereiten kann, bekräftigt diese Rechtspflicht in allerdings verbindlicherer, weil grundsätzlich vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde für die Vorbereitung und Durchführung nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich
zukommen, ist im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen. § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Zwangsgeldfestsetzung voraus, dass es erst
Ablauf einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist ist so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung
zukommen (Kopp/Schenke, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.