WBRE201800641 ECLI:DE:BVerwG:2018:310718B1B2.18.0 BVerwG 1. Senat 20180731 1 B 2/18 Beschluss § 124a VwGO, § 124a Abs 6 S 1 VwGO, § 124a Abs 6 S 3 VwGO, § 130 Abs 2 VwGO, § 130 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132
§ 124aVw
GO Nr. 26 S. 30 m.w.N.; Beschluss vom
- März 2003 - 3 B 143.02 - NJW 2003, 3288). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom
- März 2004 - 4 C 6.
§ 124aVw
GO Nr. 26 S. 31; Beschluss vom
- Dezember 2000 - 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 60 S. 18). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>). Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt. So kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Rechtsmittelführer einen Beweisantrag für das Berufungsverfahren stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2004 - 4 C 6.
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GO Nr. 26 S. 31 m.w.N.). 8 2. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht genügt unter den hier gegebenen, besonderen Umständen noch den Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Im vorliegenden Fall bestanden weder Zweifel am Willen des Klägers, das Berufungsverfahren durchzuführen, noch an seiner Begründung und am Ziel des Verfahrens. 9
- a)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er mit der Stellung dieses in § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erwähnten Verfahrensantrags zunächst durch einen nach Zulassung der Berufung verfassten gesonderten Schriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Berufungsverfahren durchführen will. Denn der Erfolg des in § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorgesehenen Antrags setzt die Durchführung eines Berufungsverfahrens gerade voraus. 10
- b)Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen "bestimmten Antrag" und einer sich daraus ergebenden Klarstellung des Umfangs der Berufung. Zwar trifft es zu, dass dieser Antrag eines Klägers auch einen Sachantrag enthalten muss, also nicht lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung um ihrer selbst willen ohne Angriff in der Sache gerichtet sein darf. Das in erster Instanz erfolglos gebliebene Klagebegehren muss mindestens teilweise in der zweiten Instanz weiterverfolgt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 32; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 49). Hierzu kann aber auch ein auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass Ziel des Rechtsmittels die unbeschränkte Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 1996 - 4 S 3365/94 - juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - VI ZR 227/93 - NJW 1994, 2835 <2836>). Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 30; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 49). 11 So liegt der Fall hier. Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Zurückverweisung lediglich "um ihrer selbst willen" begehrte (zu einem solchen Fall vgl. VGH Mannheim, ebd.), lag es hier auf der Hand, dass er sein Sachbegehren aus erster Instanz weiterverfolgen wollte. Auch über den Umfang, in dem die Berufung durchgeführt werden sollte, konnte hier vernünftigerweise kein Zweifel bestehen. Der Kläger hatte in erster Instanz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2017 begehrt und hat mit der Klagebegründung ausgeführt, weshalb er die - ersichtlich im Vordergrund stehende - Versagung der Aufenthaltserlaubnis für rechtswidrig hält. Dieses Begehren ist letztlich nicht weiter teilbar, zumal die neben der Versagung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid enthaltenen weiteren Entscheidungen nur Folgeentscheidungen zu dieser Versagung waren. Dem entspricht, dass auch das Berufungsgericht jedenfalls im Zulassungsverfahren offensichtlich selbst keine Zweifel daran hatte, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt angefochten werden sollte, obwohl bereits die Zulassungsbegründung keinen ausdrücklichen Sachantrag enthielt. 12
- c)Einer weiteren ausdrücklichen Darlegung der Berufungsgründe bedurfte es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht. Grundsätzlich muss die Berufungsbegründung allerdings erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 107). Dessen bedurfte es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil das Berufungsgericht bereits im Zulassungsbeschluss die dort bestätigte Verfahrensbeendigung für verfahrensfehlerhaft und damit das Urteil, das eine Sachprüfung folgerichtig nicht vorgenommen hatte, für insgesamt unrichtig befunden hatte. Die Unrichtigkeit bezog sich auf die Gründe wie auch auf das Ergebnis (Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt). In der Verfügung vom 1. September 2017 hat der Berichterstatter erneut bestätigt, dass für das Berufungsverfahren von der Unrichtigkeit dieser Verfahrenseinstellung ausgegangen werde und in Betracht komme, mit Blick darauf, dass (auch) das Verwaltungsgericht bislang nicht zur Sache entschieden habe, im Berufungsverfahren ohne eigene Prüfung zur Sache das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Daran knüpft der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 gestellte Antrag der Sache nach erkennbar an. In dieser Situation vom Kläger eine nochmalige Begründung für das bereits abschließend Geklärte oder das Vorbringen zur Sache zu verlangen, wäre reine Förmelei. 13
- d)Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine ausdrückliche Begründung für das weiterverfolgte Sachbegehren verlangt, überspannt es vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen an die Darlegung der Berufungsgründe. Nachdem das Berufungsurteil zu diesem Sachbegehren keinerlei Ausführungen enthielt, bestand insoweit kein Anlass zu einer Auseinandersetzung. Vielmehr wäre jedenfalls nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Kläger auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren schlicht Bezug genommen hätte. Zwar genügt eine pauschale Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz grundsätzlich nicht, weil sie sich nicht mit dem angegriffenen Urteil und dessen Argumentation auseinandersetzt. Etwas anders gilt aber, wenn und soweit das Verwaltungsgericht nach (hier bereits berufungsgerichtlich bestätigter) Ansicht des Berufungsführers sein Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft hat (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 116). Ausgehend davon bedurfte es hier auch einer solchen ausdrücklichen Bezugnahme nicht, weil es sich in der konkreten prozessualen Situation von selbst verstand, dass der Kläger an seinem - noch gänzlich unbeschiedenen - Klagevorbringen in der Sache auch für das Berufungsverfahren festhalten wollte. 14 3. Hat die Beschwerde nach alledem mit der oben behandelten Verfahrensrüge Erfolg, muss der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen nicht näher eingehen. 15 4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800641&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public