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BVerwG 1 WRB 1/18

WBRE201800642 ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B1WRB1.18.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20180628 1 WRB 1/18 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 18 Abs 2 S

§ 108Abs. 2 Vw

GO. Im Zusammenhang mit der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO gebotenen Sachverhaltsaufklärung hat das Wehrdienstgericht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln oder den zur Sachverhaltsaufklärung eingeholten Informationen zu machen, ihr Fragerecht auszuüben und gegebenenfalls mit eigenen Beweisanregungen und Beweisanträgen zur Wahrheitsfindung beizutragen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 18 m.w.N.). 20 Gegen diese Grundsätze hat das Truppendienstgericht - wie es im Zulassungsbeschluss vom
  2. Dezember 2017 selbst einräumt - dadurch verstoßen, dass es zur Vorbereitung seiner Entscheidung Vernehmungen, Befehle und Stellungnahmen der Bundeswehr eingeholt hat, die es dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten nicht zur Kenntnis bzw. nicht zur abschließenden Äußerung übermittelt hat. Dies gilt insbesondere für das Protokoll der (nach dem
  3. Mai 2016) zweiten Vernehmung des Oberstabsgefreiten ... vom
  4. Oktober 2016, für die zweite Stellungnahme des Majors ... vom
  5. November 2016, für die vom Vorsitzenden der
  6. Kammer angeforderten Stellungnahmen und Auskünfte des ... vom
  7. Juli 2017, vom
  8. Juli 2017 (zweimal) und vom
  9. Juli 2017 sowie für die vom Vorsitzenden der
  10. Kammer angeforderte Befehlsgebung ... (
  11. Kalenderwoche 2016). Die genannten Unterlagen hat das Truppendienstgericht anschließend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht; es hat in seinem Beschluss über die Zulassung der Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt, dass seine Entscheidung auf der mangelnden Anhörung des Antragstellers dazu beruhen kann. 21 b) Das Truppendienstgericht hat außerdem den Inhalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO verkannt. Zwar setzt die Norm nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens voraus (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  12. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 29 ff.). Denn das Truppendienstgericht soll sich nicht erstmals mit Sachverhalten befassen müssen, die der Beschwerdeführer nicht gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten oder gegenüber der zuständigen Beschwerdestelle zur Sprache gebracht hat. Die wehrdienstgerichtliche Kontrolle ist wie die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf angelegt, Entscheidungen der Exekutive nachträglich auf ihre Vereinbarkeit mit den subjektiven Rechten des Betroffenen zu überprüfen. Daher ist eine Änderung oder Erweiterung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers nur im gerichtlichen Verfahren unzulässig und daher knüpft der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO an die vorausgegangene "Beschwerde" und deren "Gegenstand" an. 22 Dies bedeutet nicht - wie das Truppendienstgericht meint -, dass der gerichtliche Streitgegenstand stets durch den Gegenstand der erstmaligen Beschwerde abschließend umrissen und begrenzt ist. Das indiziert schon der Umstand, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO im Eingang ausdrücklich auf die Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde verweist. Maßgeblich ist insoweit, dass - ebenso wie Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist - aus § 23a Abs.

§ 79Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO folgt, dass Gegenstand des wehrdienstgerichtlichen Verfahrens der letzte im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergangene Beschwerdebescheid, also auch die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist (vgl. auch Dau, WBO,

  1. Aufl. 2013, § 17 Rn. 13). Hat der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (§ 16 Abs. 3 WBO) - wie hier - zusätzliche Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen (Erst-)Beschwerdeverfahrens gewesen sind, in der Sache geprüft und darüber ablehnend entschieden, liegt darin eine zusätzliche Beschwer durch den Inhalt der letzten Beschwerdeentscheidung im vorgerichtlichen Verfahren. Nicht zuletzt ist dem Norminhalt des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO insoweit der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, dass Bescheide des vorgerichtlichen Verfahrens, die eine zusätzliche Beschwer entfalten, ebenfalls uneingeschränkt und unmittelbar der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden dürfen. Da zu derartigen zusätzlichen Beschwerdepunkten mit der Entscheidung über die weitere Beschwerde bereits eine abschließende Entscheidung der Exekutive getroffen worden ist, steht auch das Prinzip der nachträglichen Kontrolle einer Einbeziehung dieser letzten vorgerichtlichen Entscheidung in das wehrdienstgerichtliche Verfahren nicht entgegen. 23 Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist im Verfahren der weiteren Beschwerde auch grundsätzlich befugt, auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens abzuändern oder zu erweitern. Soweit dem nicht ausnahmsweise zwingende Verfahrensvorschriften oder schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des gemäß § 16 Abs. 3 WBO zuständigen Entscheidungsträgers, ob er bei einer umfassenden Beschwerde, die sich inhaltlich in einer Vielzahl von Vorfällen oder Handlungsweisen materialisiert, den Streitgegenstand im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 16 Abs. 4 WBO) und seiner aus § 13 Abs. 1 WBO folgenden umfassenden Kontroll- und Abänderungskompetenz auch auf spätere Vorkommnisse erstreckt, die erst im Verfahren der weiteren Beschwerde zur Ergänzung und Untermauerung der Ausgangsbeschwerde vorgetragen wurden, oder ob er den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er für nachträglich gerügte Vorkommnisse ein gesondertes Beschwerdeverfahren einleitet. 24 Der hier für den Beschwerdebescheid auf die weitere Beschwerde des Antragstellers zuständige Kommandeur ... hat sich - wohl nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie - für die erste Variante entschieden und den vom Antragsteller umfassend geltend gemachten Beschwerdegegenstand der unzureichenden Beteiligung als Vertrauensperson nicht in einzelne Beschwerdeverfahren aufgegliedert. Damit lag dem Truppendienstgericht ein Beschwerdebescheid zur Entscheidung vor, der ausdrücklich auch neues Vorbringen aus der weiteren Beschwerde des Antragstellers und aus der Vernehmung des Antragstellers vom
  2. September 2016 rechtlich gewürdigt hat. Dieser Beschwerdegegenstand war daher, soweit er angefochten worden ist, gemäß § 23a Abs.

§ 79Abs. 1 Nr. 1 und 2 Vw

GO uneingeschränkt vom Truppendienstgericht zu überprüfen. Dies hat das Truppendienstgericht zu Unrecht abgelehnt. 25

  1. Nach § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO kann der Senat bei einer begründeten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Von der zweiten Alternative der Bestimmung in § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO macht der Senat vorliegend Gebrauch, weil für die abschließende Entscheidung noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das gilt beispielsweise für weitere Ermittlungen und Sachverhaltsaufklärungen zu den strittigen Vorgängen der unvollständigen Unterrichtung und Anhörung des Antragstellers gemäß § 20 SBG a.F. (auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Vernehmung des Oberstabsgefreiten ... vom
  2. Oktober 2016) sowie zu der vom Antragsteller durchgehend thematisierten Frage, ob bei der Übermittlung beteiligungsrelevanter Vorgänge an die Vertrauensperson per E-Mail die gesetzlich geforderte Vertraulichkeit gewährleistet ist. 26 Der Senat hat entschieden, die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zu verweisen (zur Zulässigkeit dieser Verweisungsform: Dau, WBO,
  3. Aufl. 2013, § 22a Rn. 37). Es liegen durchgreifende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller, wie er auch selbst vorträgt, nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf vertrauen kann, in dem erneuten Verfahren von der
  4. Kammer unvoreingenommen behandelt zu werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs betrifft ein besonders wichtiges und vornehmes Prozessgrundrecht der Prozessbeteiligten, das hier mehrfach von dem Vorsitzenden der
  5. Kammer missachtet worden ist. Es kommt hinzu, dass die
  6. Kammer sich über den materiell ausdrücklich eingeschränkten Sachantrag des Antragstellers vom
  7. Dezember 2016 hinweggesetzt und in der angefochtenen Entscheidung wortreich und zugleich mit unangemessener Kritik am Kommandeur ... auch die Beschwerdepunkte negativ rechtlich gewürdigt hat, in denen der Kommandeur der weiteren Beschwerde des Antragstellers stattgegeben hat. Diese Beschwerdepunkte standen nicht zur Überprüfung durch das Truppendienstgericht und waren von diesem nicht zu kommentieren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800642&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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