gewiesen habe, müsse nicht weiter
gegangen werden. 4 Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend: Der Beitragsbescheid sei auf der Grundlage einer wirksamen Satzung ergangen. Die Satzung eines wirksam gegründeten Altverbands könne nicht insgesamt unwirksam werden. 5 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
2 Nr. 3 WVG gehört die Bestimmung des Verbandsgebietes zum Mindestinhalt der Verbandssatzung. Damit hat der Gesetzgeber der bereits zur Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom
2 der Satzung 2008 umfasst das Verbandsgebiet "das Einzugsgebiet der R.".
4 der Satzung 2008 ergeben sich die Grenzen des Verbandsgebietes aus "dem Plan
2 der Satzung 2008 regelt allerdings lediglich, dass sich das Unternehmen des Beklagten aus einer aufgelisteten Mehrzahl von Plänen des Marschenbauamtes I. sowie des Ingenieurbüros L. ergibt. Ergänzend spricht § 4 Abs. 3 der Satzung 2008 davon, dass die Pläne aus Erläuterungsbericht, Karten, Zeichnungen und einem Kostenanschlag bestehen.
4 Satz 2 der Satzung 2008 wird je eine Ausfertigung der Anlagenverzeichnisse und des Planes beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt. 13 Das in § 1 Abs. 2 der Satzung 2008 genannte "Einzugsgebiet der R." mag zwar unter Heranziehung weiterer Hilfsmittel, namentlich hydrologischer Karten, einen hydrologisch eindeutigen Rückschluss auf die Grenzen des Verbandsgebietes zulassen. Aus der Satzung selbst ergeben sich diese Grenzen jedoch nicht. Auch enthält die Satzung keinen Verweis auf eine als Bestandteil der Satzung mitzuverkündende, die textliche Beschreibung der Grenzen des Verbandsgebietes ersetzende Landkarte. Schließlich wird auch die weitere Möglichkeit, bei bloß grober Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung im Wortlaut, durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte die Gebietsabgrenzung anzugeben, vom Satzungsgeber nicht in rechtlich hinreichender Weise genutzt. Zum einen fehlt es bereits an einer groben Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung im Wortlaut. Zum anderen wird in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung 2008 nicht auf eine niedergelegte Landkarte, sondern lediglich auf hinterlegte Ausfertigungen der Anlagenverzeichnisse und - bei großzügiger Auslegung - des Planes verwiesen. Aus dieser Regelung wird schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, aus welchen dem Plan zugeordneten vielfältigen Unterlagen sich die Verbandsgrenzen konkret ergeben sollen. Darüber hinaus wird der Aufbewahrungsort der Ausfertigungen nicht hinreichend genau bezeichnet. Auch fehlt es an einer Regelung zur Zugänglichkeit der Unterlagen während der Dienststunden. 14 Geringere Anforderungen an die Festlegung des Verbandsgebietes ergeben sich nicht daraus, dass es sich bei dem Beklagten um einen bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes am 1. Mai 1991 bestehenden Altverband handelt. Dies folgt schon daraus, dass - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG einfachrechtlich erstmals angeordnete Verpflichtung, das Verbandsgebiet in der Satzung zu umgrenzen, bereits vor Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot abgeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat die Altverbände in § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG insoweit nicht von einer Anpassungspflicht ihrer Satzungen an das neue Recht freigestellt. 15 b) Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 der Satzung 2008 über das Verbandsgebiet führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. 16 Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Satzung 2008 liegen nicht vor.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
dem Rechtsgedanken des § 139 BGB von der Gesamtunwirksamkeit einer Norm auszugehen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei Bebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 BauGB nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
sich zieht, nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar beizupflichten, dass die Bestimmung des Verbandsgebietes nicht nur eine formelle Frage betrifft, sondern Grundlage dafür ist, dass der Beklagte seinen in § 3 der Satzung 2008 beschriebenen Aufgaben, wie dem Gewässerausbau, der Gewässerunterhaltung oder dem Hochwasserschutz
kommen und zur Finanzierung dieser Aufgaben seine Mitglieder im Wege der Beitragserhebung heranziehen kann. Auch für das sonstige hoheitliche Handeln des Beklagten gegenüber den Verbandsmitgliedern und nicht dem Verband angehörenden Dritten stellt eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende klare und eindeutige Verbandsgebietsabgrenzung eine unabdingbare Voraussetzung dar. Ohne eine wirksame Bestimmung des Verbandsgebietes ist der Beklagte daher nicht in der Lage, seine Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erfüllen. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, eine auf die Regelungen über die Verbandsorgane beschränkte Fortgeltung der Satzung scheide aus. Das Oberverwaltungsgericht leitet dies aus dem Charakter des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG als Mindestinhalt der Satzung her, ohne
den dargelegten Maßstäben zu prüfen, ob bei einer Beschränkung der Nichtigkeit auf einen Teil der Satzung eine sinnvolle und rechtmäßige Restregelung bestehen bleibt. Dies ist jedoch der Fall. 18 Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes weist einen durch das Wasserverbandsgesetz vorgegebenen dualen Charakter auf. Sie enthält neben der Beschreibung des Aufgaben- und Wirkungskreises und der (Hoheits-)Befugnisse des Wasser- und Bodenverbandes auch Regelungen, die das Organisationsstatut und die verbandsinterne Willensbildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft betreffen. Der 2. Abschnitt der Satzung 2008 (§§ 8 bis 21) fasst diese Bestimmungen unter der Überschrift "Verfassung" zusammen und vollzieht damit die gesetzlichen Vorgaben des Vierten Teils des Wasserverbandsgesetzes über die Verbandsverfassung (§§ 46 bis 57 WVG)
. Die Vorschriften über die innere Verfasstheit des Beklagten, insbesondere die Aufgaben der verschiedenen Organe, hängen als solche nicht von der rechtmäßigen Umschreibung des Verbandsgebietes ab. Insoweit wird die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, auch eine auf die Regelungen über die Verbandsorgane beschränkte Fortgeltung komme nicht in Betracht, weil eine solche Rumpfsatzung ebenfalls nicht mit § 6 Abs. 2 WVG in Einklang stehe, dem dualen Charakter der Satzung des Beklagten nicht gerecht. Die Frage, ob die bei einer Teilnichtigkeit verbleibende Verbandsverfassung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist anhand der die Verbandsverfassung betreffenden Vorgaben im Wasserverbandsgesetz zu messen. Allein aus der Tatsache, dass die Satzung eine der gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, folgt daher nicht, dass auch die Bestimmungen über die Verbandsverfassung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind. Eine Nichterstreckung der Fehlerfolge "Nichtigkeit" auf die Bestimmungen über die Verbandsorgane führt auch zu einer sinnvollen Restregelung. Insbesondere wird hierdurch den Organen des Verbandes ermöglicht, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete Bestimmungen zu ersetzen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Fortgeltung des nicht fehlerbehafteten
dem Wasserverbandsgesetz neu zu gründenden Verbandes geht es hier nicht. Beim Beklagten handelt es sich um einen Altverband
WVG, dessen Existenz gerade nicht von einem dem Wasserverbandsgesetz entsprechenden Errichtungsverfahren und einer den Anforderungen des Wasserverbandsgesetzes entsprechenden Gründungssatzung abhängig ist. Es ist daher gerechtfertigt, Fehler in der Gründungssatzung eines
dem Wasserverbandsgesetz neu gegründeten Verbandes rechtlich anders zu beurteilen, als die Nichtanpassung oder fehlerbehaftete Anpassung einer Satzung eines Altverbandes an das neue Recht. Daher verfängt auch der für sich genommen zutreffende Hinweis des Oberverwaltungsgerichts nicht, dass die verfassungsrechtlich begründeten Vorgaben an die satzungsrechtliche Umgrenzung des Verbandsgebietes aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor dem Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes für die Altverbände galten und die Altverbände deswegen
2 Satz 2 WVG insoweit nicht von der Anpassungspflicht an das neue Recht freigestellt worden sind. 20 Führt die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung 2008 nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, war der Verbandsausschuss gemäß § 11 Nr. 2 i.V.m. § 8 der Satzung 2008 für die Änderung der Satzung durch die Satzung vom
GO bestehenden Ermessen Gebrauch, die Sache zurückzuverweisen und somit dem dafür in erster Linie zuständigen Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom
gewiesen hat. Erweist sich die Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.