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BVerwG 7 B 7/18

WBRE201800712 ECLI:DE:BVerwG:2018:170918B7B7.18.0 BVerwG 7. Senat 20180917 7 B 7/18 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. März 2018, Az: 15 E 101/18, Beschlus

§ 40Vw

GO Nr. 307 Rn. 13 f.). Das ist hier der Fall. Über den Auskunftsanspruch ist zwar nicht nach steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Das Begehren der Kläger wurzelt aber in einem Steuerrechtsverhältnis. 6 Der geltend gemachte Einsichtsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht als bereichsübergreifend ausgestalteter außensteuerrechtlicher Anspruch grundsätzlich eigenständig neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen und somit auch neben einem derartigen Anspruch auf der Grundlage der Abgabenordnung. Insoweit fehlt es ihm an einem Bezug auf das Abgabenverhältnis. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerde allerdings nicht, dass "stets nur das Verwaltungsgericht für einen Streit über dessen Durchsetzung zuständig (ist)". Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist - wie dargelegt - vielmehr dann eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), wenn das Begehren im Steuerrechtverhältnis wurzelt und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang steht (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.

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GO Nr. 307 Rn. 14). Der Bezug des Informationsbegehrens der Kläger zum Abgabenrecht ist hier - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - deswegen gegeben, wie die Kläger den informationsrechtlichen Anspruch als unmittelbar am Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte (§§ 78, 359 AB) und Kläger in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen ihnen gegenüber ergangenen Steuerbescheid geltend machen. Anders als in dem dem Beschluss vom

  1. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307) zugrunde liegenden Verfahren, in dem der Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters wegen eines Anfechtungsverfahrens nach § 129 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht wurde, wehren sich die Kläger vor dem Finanzgericht gegen Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO. Abrechnungsbescheide sind ein Instrument der Finanzbehörden, mit dem sie über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis betreffen, entscheidet. Sie sind dem Steuererhebungsverfahren zuzuordnen. Insoweit wurzelt der geltend gemachte Anspruch in einem Steuerrechtverhältnis und stellt ein Annexverfahren zu diesem dar. Angesichts dessen vermag auch der Einwand der Beschwerde, der Gesichtspunkt der Sachnähe streite auch im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht zu überzeugen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Sie ist nicht gemäß § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, weil die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. April 2013 - 9 B 37.

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GO Nr. 308 m.w.N.). Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben wird. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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