GO Nr. 307 Rn. 13 f.). Das ist hier der Fall. Über den Auskunftsanspruch ist zwar nicht nach steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Das Begehren der Kläger wurzelt aber in einem Steuerrechtsverhältnis. 6 Der geltend gemachte Einsichtsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht als bereichsübergreifend ausgestalteter außersteuerrechtlicher Anspruch grundsätzlich eigenständig neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen und somit auch neben einem derartigen Anspruch auf der Grundlage der Abgabenordnung. Insoweit fehlt es ihm an einem Bezug auf das Abgabenverhältnis. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerde allerdings nicht, dass "stets nur das Verwaltungsgericht für einen Streit über dessen Durchsetzung zuständig (ist)". Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist - wie dargelegt - vielmehr dann eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), wenn das Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang steht (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.
GO Nr. 307 Rn. 14). Der Bezug des Informationsbegehrens der Kläger zum Abgabenrecht ist hier - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - deswegen gegeben, weil die Kläger den informationsrechtlichen Anspruch als unmittelbar am Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte (§§ 78, 359 AO) und Kläger in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen ihnen gegenüber ergangenen Steuerbescheid geltend machen. Anders als in dem dem Beschluss vom
GO Nr. 308 m.w.N.). Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben wird. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800713&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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