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BVerwG 1 B 64/18, 1 PKH 51/18, 1 B 64/18, 1 PKH 51/18

WBRE201800733 ECLI:DE:BVerwG:2018:200918B1B64.18.0 BVerwG 1. Senat 20180920 1 B 64/18, 1 PKH 51/18, 1 B 64/18, 1 PKH 51/18 Beschluss vorgehend OVG Lüneburg, 13. Juli 2018, Az: 10 LB 280/18, Beschlussv

§ 130aVw

GO Nr. 40; Urteile vom

  1. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom
  2. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom
  3. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 <168 f.>; jeweils m.w.N.). 1.2 Die Beschwerde legt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass das Berufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, nicht dar. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss (BVerfG, Beschluss vom
  4. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <391>; Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.). Allerdings ergibt sich aus den Vorschriften zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 2 und 3 VwGO), dass der Gesetzgeber dem Rechtssuchenden im Verwaltungsprozess einen mit wenigstens einer mündlichen Verhandlung versehenen Rechtszug gewährleisten wollte (BVerwG, Beschluss vom
  6. April 1998 - 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4). Dies kann zu einer Einschränkung des dem Berufungsgericht im Rahmen von § 130a VwGO zustehenden Ermessens in der Weise führen, dass es u.a. dann von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss absehen muss, wenn das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom
  7. April 1998 - 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4). Haben die Beteiligten dagegen in der ersten Instanz freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO offen (BVerwG, Urteil vom
  8. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113). Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies vom Kläger gerügt worden ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe den Verzicht nur mit der "Maßgabe" erteilt, dass das Gericht an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte, legt dies keinen Verfahrensmangel dar. Die Verzichtserklärung nimmt erkennbar Bezug auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, es werde den Kläger nicht an einem Verzicht auf mündliche Verhandlung festhalten, wenn es an der zuvor geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Vor diesem Hintergrund ist hier die Verzichtserklärung schon nicht als bedingte Erklärung zu werten, was der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen, auch solchen nach § 101 Abs. 2 VwGO widersprechen könnte (BVerwG, Beschluss vom
  9. September 1998 - 8 B 105.

§ 101Vw

GO Nr. 24); diese Auslegung unterstützt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger eine unwirksame Verzichtserklärung hat abgeben wollen. An die Wirkungen dieser Prozesserklärung ist der - bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Kläger gebunden. Der Erklärung lässt sich jedenfalls eindeutig nicht der ihr nunmehr zugeschriebene Inhalt entnehmen, dass auch das Berufungsgericht an seiner Rechtsprechung festhalte oder sonst die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigte; die Erklärung war nach Inhalt und Kontext nur auf den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Prozess vor dem Verwaltungsgericht zu beziehen. Das Berufungsgericht, das nach § 130a VwGO beschlossen hat, hatte daher auch keine Veranlassung, in seiner Entscheidung auf diese "Maßgabe" näher einzugehen. 1.3 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle eine unzulässige Verkürzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dar, hat sie einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Beschwerde wendet insofern ein, das Rechtsmittel des Klägers sei zumindest teilweise ineffektiv geworden, weil der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, sein Begehren auch persönlich vorzutragen, nämlich dahingehend, dass er das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollte und will. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 <274 f.>, vom
  2. April 1980 - 2 BvR 970/79 - BVerfGE 54, 94 <96 f.>, vom
  3. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - BVerfGE 77, 275 <284> und vom
  4. Oktober 1991 - 1 BvR 1324/90 - BVerfGE 84, 366 <369 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  5. März 1988 - 2 BvR 233/84 - BVerfGE 78, 88 <99> und vom
  6. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27 <39>; Kammerbeschluss vom
  7. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 - BVerfGK 5, 369 <374> m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Anspruch des Klägers auf wirksame gerichtliche Kontrolle im Berufungsverfahren trotz uneingeschränkt bestandener Möglichkeit des schriftlichen Vortrags verletzt bzw. die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden sein soll. Die Beschwerde hätte insofern darlegen und aufzeigen müssen, warum das Rechtsschutzbegehren des Klägers gerade die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert hätte.
  8. Auch soweit die Beschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ein Verfahrensfehler in einer Verletzung des § 130a VwGO insoweit gesehen wird, dass eine Entscheidung im Beschlusswege aufgrund eines neuen Vortrags zur Sach- und Rechtslage in der Berufungsinstanz nicht hätte ergehen dürfen, fehlte es an einer hinreichenden Darlegung. Nach der Vorschrift des § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 22 m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, im Beschlusswege nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden, derartige sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde lagen. Auch wenn neuer Vortrag zur Sach- und Rechtslage grundsätzlich für die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung sprechen kann, hat das Oberverwaltungsgericht hier unter Verweis auf seine kurz zuvor getroffene und für den Fall des Klägers einschlägige Grundsatzentscheidung eine sachlich nachvollziehbare Begründung für seinen Entschluss gegeben. Auch wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO vorher angehört. Hinreichende Gründe, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch erforderlich erscheinen ließen, hat der Kläger daraufhin nicht geltend gemacht.
  10. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger einen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem bestimmte abweichende Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien, legt die Beschwerde einen solchen Verstoß schon nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde wendet insofern ein, dass nicht ersichtlich sei, dass im Einzelnen angeführte Erwägungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Italien in Betracht gezogen worden seien. 3.1 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
  12. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Aus der Formulierung der Beschwerdebegründung geht zum Teil schon nicht deutlich hervor, ob eine (vermeintlich) unzureichende Bewertung der Unterbringungs- und Versorgungsstandards von Flüchtlingen in Italien durch die Beklagte oder durch das Berufungsgericht gerügt wird. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung, woraus sich ergibt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten einschließlich der darin bezeichneten Auskünfte nicht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt haben soll. 3.2 Soweit das Beschwerdevorbringen insoweit dahingehend zu verstehen wäre, dass der Kläger eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung, wäre ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  13. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11 f.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom
  14. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Fehler werden hier von der Beschwerde indes nicht substantiiert aufgezeigt. 3.3 Den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht wird, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geltend macht, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennen lasse, dass es sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, "unter welchen Umständen bis zu welchem Umfange bei einer Vielzahl von Asylbewerbern eine Abflachung der Standards der Unterbringung von Asylbewerbern noch im Sinne des Artikel 3 EMRK hinnehmbar" sei, und geltend gemacht wird, es habe sich aufgedrängt, sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Standards nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verletzt seien, wenn es bei der Qualität der Unterbringung zu erheblichen Engpässen kommen könne, auch habe das Gericht nicht bewertet, dass es Glücksache sei, eine Unterkunft zu finden und sich eine medizinische Versorgung zu sichern und sich insgesamt nicht inhaltlich mit den Ausführungen des AIDA-Reports von Februar 2017 auseinandergesetzt. Für die Frage, ob ein Rückführungsverbot für Schutzsuchende besteht, kommt es maßgeblich darauf an, ob bei der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der EU mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. etwa EuGH, Urteile vom
  15. Dezember 2011 - C-411/10 - und vom
  16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage eingehend geprüft und im Ergebnis verneint. Dabei hat das Gericht die Unterbringungssituation und die Gesundheitsversorgung für Dublin-Rückkehrer umfassend gewürdigt und sich dabei ersichtlich auch mit dem Inhalt des AIDA-Reports von Februar 2017 auseinandergesetzt. Dass hier besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen auf eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung der vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung für maßgeblich erachteten Umstände schließen ließen, legt die Beschwerde nicht dar. Stattdessen wendet sie sich der Sache nach im Gewande der Verfahrensrüge gegen die ihrer Auffassung nach insoweit unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts. Damit vermag sie - wie aufgezeigt - eine Gehörsrüge nicht erfolgreich darzutun." 4 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die vorliegende Beschwerde. 5 II. Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu gewährende Frist zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO zu kurz bemessen, legt sie den Zulassungsgrund weder der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch den des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. 6
  17. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Abweichung von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - (BVerfGK 4, 119) rügt, fehlt es schon an der Benennung widerstreitender abstrakter Rechtssätze. 7
  19. Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird die Beschwerde auch nicht gerecht, soweit sie rügt, die Setzung einer unangemessenen Anhörungsfrist nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verletze den Kläger in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn es fehlen Darlegungen dazu, dass der Kläger versucht habe, sich durch einen Fristverlängerungsantrag rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  20. Februar 2000 - 9 B 545.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 47 S. 29). Weder der Beschwerdebegründung noch der Gerichtsakte lässt sich entnehmen, dass er gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme beantragt hätte (siehe auch BVerwG, Beschluss vom
  21. Juli 1998 - 9 B 535.

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GO Nr. 26 S. 19). Der ergänzende Hinweis in dem einen Tag vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme übermittelten Schriftsatz vom

  1. Juli 2018 auf die Unangemessenheit der Frist kann nicht als ein solcher Antrag ausgelegt werden. Dem Schriftsatz ist keine Andeutung des Inhalts zu entnehmen, dass der Kläger beabsichtigte, zu der in Aussicht genommenen Entscheidungsform durch Beschluss erneut schriftsätzlich Stellung zu nehmen, weitere ergänzende Gründe darzutun, aus denen er eine mündliche Verhandlung für sachdienlich hielt, oder vor der angekündigten Entscheidung in der Sache selbst neuerlich ergänzende und abschließende Ausführungen zu machen, und hierfür mehr Zeit benötigt hätte. Bei dieser Sachlage ist es der Beschwerde verwehrt, sich hinsichtlich der Dauer der Frist im Revisionszulassungsverfahren auf einen Verfahrensmangel zu berufen. 8 III. Die Revision ist ferner nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, falls die Beschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger in seinem Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt worden sei, dass das Oberverwaltungsgericht den beiden Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ärzte ohne Grenzen e.V., Amnesty International) nicht nachgegangen sei. Selbst wenn die gestellten Anträge als Beweisanträge zu behandeln wären, hat die Beschwerde insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, vorab über gestellte Beweisanträge zu entscheiden. § 86 Abs. 2 VwGO findet im Verfahren nach § 130a VwGO keine Anwendung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 11 Rn. 6 m.w.N.). Es muss aber in den Gründen seines Beschlusses erkennen lassen, die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Beweisanträge zuvor auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft zu haben und warum den gestellten Beweisanträgen seiner Ansicht zufolge nicht nachzugehen war (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. April 1999 - 8 B 150.

§ 130aVw

GO Nr. 37 m.w.N.). Daran gemessen legt die Beschwerde schon nicht dar, inwiefern das Oberverwaltungsgericht, das sich in den Gründen seines Beschlusses zur Nichteinholung der beantragten Sachverständigengutachten verhalten hat, diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts unterbleibt. 9 C. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). 10 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800733&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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