trägliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C geheilt 1. Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene
Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung
den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt.
Deutschland und beantragte
folgend die Erteilung eines deutschen Führerscheins. Er legte hierzu einen am
einer Eignungsprüfung, die psychologische und medizinische Aspekte umfasst habe, wiedererteilt worden sei; dies müsse auch in Deutschland anerkannt werden. Im Übrigen habe er
träglich die Fahrerlaubnis der Klasse C erworben. 3 Mit Bescheid vom 21. März 2014 lehnte der Beklagte den Umtausch der EU-Fahrerlaubnis ab, stellte fest, dass der Kläger keine Berechtigung habe, mit seinem lettischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. 4 Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, sie hat im Berufungsverfahren aber Erfolg gehabt: Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die lettische Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in einen deutschen Führerschein der entsprechenden Klassen umzutauschen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ablehnung des Umtauschs verstoße gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Danach könne dem von einem anderen Mitgliedstaat
Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht versagt werden, wenn mit der neuerlichen Fahrerlaubniserteilung eine Eignungsprüfung verbunden gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers erfüllt, weil er im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C seine Eignung auch im Hinblick auf die Klasse B habe
weisen müssen. Es könne daher offenbleiben, ob der Kläger auch bereits zuvor in Reaktion auf die in Deutschland verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Wiedererteilung oder zumindest Bestätigung der Fahrerlaubnis der Klasse B eine entsprechende Prüfung habe ablegen müssen. 5 Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, auch das Unionsrecht lasse
der von einem deutschen Strafgericht ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis eine Nichtanerkennung ausländischer Führerscheine zu. Die in Lettland durchgeführte Eignungsprüfung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C ändere hieran nichts, weil dem Kläger
der Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei. Damit sei es weiterhin Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Betroffene zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet sei. Die hierfür angeordnete Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens habe der Kläger aber verweigert. Im Übrigen habe seine Fahrerlaubnis der Klasse C durch den zwischenzeitlichen Ablauf der auch für ausländische Führerscheine geltenden Fünfjahresfrist ihre Inlandsgültigkeit verloren und könne daher nicht mehr umgetauscht werden. Für eine Neuerteilung sei der
weis des erforderlichen Sehvermögens erforderlich, den der Kläger bislang nicht erbracht habe. 6 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
Ablauf der damals angeordneten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat einen Führerschein erhielt, dessen ordnungsgemäße Ausstellung
den unionsrechtlichen Vorgaben eine Prüfung der Fahreignung voraussetzt (I.). Die
deutschem Recht geltende Befristung einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf längstens fünf Jahre ist auf die EU-Fahrerlaubnis des Klägers nicht anwendbar. Die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffnete Möglichkeit, die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen auch auf alte, mit längerer Gültigkeit ausgestellte EU-Führerscheine im Wege der Erneuerung anzuwenden, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden. Die im Führerschein des Ausstellungsmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer muss von den deutschen Behörden daher anerkannt werden (II.). Damit sind auch die Feststellung der fehlenden Inlandsfahrberechtigung aus dem lettischen Führerschein und die Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks aufzuheben (III.). 9 I. Der Kläger kann die Ausstellung eines deutschen Führerscheins verlangen. Die dem Anspruch entgegenstehende Aberkennung seiner Inlandsfahrberechtigung wurde durch die
folgende Erteilung einer Fahrerlaubnis in seinem Wohnsitzmitgliedstaat behoben (1.). Die ordnungsgemäße Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C enthält auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klassen A und B (2.). Eine rechtliche Grundlage für die dem Kläger auferlegte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens bestand damit nicht (3.). 10 1.
1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
beim Kläger erfüllt, weil ihm das Amtsgericht Münster durch rechtskräftigen Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzog. Durch die fehlende Inlandsfahrberechtigung für die Klasse B bestünde
V zugleich ein Anerkennungsausschluss für die später erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C. 13 b) Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aber keine Anwendung, wenn dem Betroffenen
Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der
den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt (BVerwG, Urteile vom
Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis
seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat
Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen (EuGH, Urteil vom
Ablauf der Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein der Klasse C erworben hat. 16 a)
1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG kann ein Führerschein der Klasse C nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie daher auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH, Beschluss vom
Anhang III Nr. 1.1 der Richtlinie 2006/126/EG sind für die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges keine Unterschiede zwischen den Klassen A und B gegeben. Die
trägliche Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C in einem anderen Mitgliedstaat erbringt damit auch den
weis, dass der Führerscheininhaber wieder zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A und B im Bundesgebiet geeignet ist. 19 b) Ob der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auch wegen Ablaufs der in § 29 StVG in der bis zum Ablauf des
V nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U3C20.15.0] - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). 21 II. Dem begehrten Umtausch steht nicht entgegen, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse C
deutschem Recht auf längstens fünf Jahre befristet ist (1.). Diese Geltungsdauer kann auf eine davon abweichende EU-Fahrerlaubnis nicht ohne Änderung des Führerscheindokuments im Wege der Erneuerung übertragen werden
weisen (§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV). 25 2. Diese Regelungen sind mit Unionsrecht nicht vereinbar. 26 a)
2 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C und D (und deren Unterklassen) ab dem 19. Januar 2013 eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Erneuerung eines Führerscheins dieser Klassen ist bei Ablauf seiner Gültigkeitsdauer von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge abhängig zu machen, diese betreffen auch das Sehvermögen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/126/EG). 27 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ergänzt dieses System durch die Möglichkeit einer Erneuerung für den Fall eines Wohnsitzwechsels. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat
Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert. 28 Die Bestimmungen in § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 FeV entsprechen weder dieser Fristenregelung noch regeln sie die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Erneuerung des Führerscheins. 29 b) Die Erstreckung der im deutschen Recht vorgegebenen Geltungsdauer auf EU-Fahrerlaubnisse in § 28 Abs. 3 Satz 1 FeV geht auf die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) zurück, mit der die sogenannte Zweite Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 S. 1) in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese Richtlinie enthielt noch keine Vorgaben zur Gültigkeitsdauer von Führerscheinen.
2 der Richtlinie 91/439/EWG konnte vielmehr jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin
seinen einzelstaatlichen Kriterien festlegen. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG gewährleistete diese Befugnis auch im Fall des Wohnsitzwechsels: Danach konnte der Aufnahmemitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer auch auf den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anwenden. Auf eben jene Möglichkeit nimmt die Begründung des Bundesministeriums für Verkehr zum Erlass der in § 28 Abs. 3 Satz 1 FeV enthaltenen Bestimmung Bezug (BR-Drs. 443/98 S. 283). 30 In der bis zum
der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes registrieren lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV a.F.), dabei trug die Fahrerlaubnisbehörde den
deutschem Recht maßgeblichen Ablauf der Geltungsdauer in den Führerschein ein (§ 29 Abs. 3 Satz 1 FeV a.F.). Entsprechende Vorschriften enthält die Fahrerlaubnis-Verordnung seit der Aufhebung der Registrierungspflicht nicht mehr (vgl. zur Unionsrechtswidrigkeit einer Registrierungsverpflichtung EuGH, Urteil vom 9. September 2004 - C-195/02 [ECLI:EU:C:2004:498] - Slg. 2004, I-7857 Rn. 53 ff.). 31 Die mit der Richtlinie 2006/126/EG hinsichtlich der Geltungsdauer verbundenen Änderungen sind bei deren Umsetzung durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie bei den
folgenden Novellierungen unberücksichtigt geblieben. Offenbar ist der Änderungsbedarf nicht erkannt worden, jedenfalls ist der Regelungsbedarf hinsichtlich der Gültigkeitsdauer in der Verordnungsbegründung nur hinsichtlich der nationalen Führerscheine thematisiert (vgl. BR-Drs. 660/10 S. 61 f.). 32 c) Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Geltungsdauer einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C können nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden. 33 Dies folgt bereits aus den von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichenden Fristenregelungen der in § 28 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV enthaltenen Bestimmungen. Die Zweijahresfrist des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist in den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgegriffen worden (vgl. etwa § 28 Abs. 3 Satz 3 FeV zu einer Übergangsfrist von sechs Monaten). Insbesondere aber belässt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG dem Mitgliedstaat Entscheidungsspielräume bei der Umsetzung, die nicht im Wege einer gerichtlichen Auslegung ausgefüllt werden können. 34 Eine unionsrechtskonforme Auslegung der in § 28 Abs. 3 Satz 1 FeV enthaltenen Regelung scheitert überdies daran, dass es der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG angeordneten Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine und der damit intendierten Erleichterung der Personenfreizügigkeit (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2006/126/EG) widerspräche, wenn ihnen ohne Änderung des Führerscheindokuments im Aufnahmemitgliedstaat eine reduzierte Geltungsdauer beigemessen würde. Derartiges muss schon im Interesse einer klaren und rechtssicheren Handhabung der Inlandsfahrberechtigung aus ausländischen Führerscheinen vermieden werden. 35 Mangels Umsetzung der in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffneten Erneuerungsbefugnis im deutschen Fahrerlaubnisrecht verbleibt es daher bei der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klasse C mit der darin angeordneten Geltungsdauer. 36 III. Da der Berechtigung des Klägers, mit seinem lettischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, weder der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV noch derjenige aus Nr. 9 der Vorschrift entgegensteht, sind auch die Feststellung über die fehlende Berechtigung (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (§ 47 Abs. 2 FeV), aufzuheben. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800765&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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