WBRE201800775 ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B6B151.18.0 BVerwG 6. Senat 20181024 6 B 151/18, 6 PKH 5/18, 6 B 151/18, 6 PKH 5/18 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 130a VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Juli 2018, Az: 9 A 1242/17, Beschlussvorgehend VG Wiesbaden, 20. August 2015, Az: 7 K 342/15.WI, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Zweitkorrektur im Juristischen Staatsexamen An die Begründungspflichten des Zweitprüfers in der juristischen Staatsprüfung sind auch dann keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, wenn er von der Bewertung des Erstprüfers abweicht und sein Votum zu einer Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden führt. I 1 Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. 2 Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 teilte das Hessische Ministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - dem Kläger mit, dass er kraft Gesetzes von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei und die Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, da sieben Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden seien. 3 Der Kläger erhob Widerspruch und rügte dabei u.a. die Bewertung der ersten öffentlich-rechtlichen Klausur (ÖI), die vom Erstkorrektor mit 4 Punkten und von der Zweitkorrektorin mit 3 Punkten bewertet worden war. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Februar 2015 zurück. 4 Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht u.a. hinsichtlich der Klausur ÖI Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss gemäß § 130a VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur ÖI. Die Zweitbewertung dieser Arbeit sei nicht zu beanstanden; insbesondere habe die Zweitkorrektorin ihre Bewertung hinreichend begründet. Sowohl in ihrem ursprünglichen Votum als auch im Überdenkensverfahren habe sie gegenüber der Stellungnahme des Erstkorrektors weitere Schwächen der Arbeit angeführt. Zudem habe sie dargelegt, dass aus ihrer Sicht die von dem Erstkorrektor aufgezeigten Mängel deutlich schwerer zu gewichten seien. Damit habe sie eine eigenständige Korrektur vorgenommen, die in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen lasse, welche schwerwiegenden Mängel der Bearbeitung konkret gerügt worden seien und worauf sich ihre Bewertung mit mangelhaft (3 Punkte) gründe. 5 Anders als das Verwaltungsgericht annehme, müsse sich die Zweitkorrektorin nicht in besonderer Weise dafür rechtfertigen, aus welchen Gründen sie entgegen der Auffassung des Erstkorrektors von einer insgesamt nicht mehr brauchbaren Leistung ausgehe. Der Zweitkorrektor habe eine eigenverantwortliche und selbständige Bewertung der Prüfungsleistung abzugeben; den Bewertungen von Erst- und Zweitprüfer komme dasselbe Gewicht zu. Erforderlich aber auch ausreichend sei, dass seine Bewertung - wie die des Erstkorrektors - hinreichend deutlich erkennen lasse, auf welche Erwägungen sie gestützt sei. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts. II 7 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben keinen Erfolg. 8 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof aus den im Folgenden genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO). 9 2. Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hier aus mehreren Gründen nicht erfüllt. 10 Hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage, "ob an die Begründungspflichten des Zweitprüfers ausnahmsweise gesteigerte Anforderungen zu stellen sind, wenn er von der Bewertung des Erstprüfers abweicht und sein Votum darüber entscheidet, ob die Klausur 'mangelhaft' ist und der Prüfling allein wegen der Zweitkorrektur das schriftliche Examen insgesamt nicht besteht", genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Auseinandersetzung mit der von ihm nicht geteilten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 23. März 2000 - AN 2 K 99.00082 [ECLI:DE:VGANSBA:2000:0323.AN2K99.00082.0A]) ausgeführt (Beschluss S. 9 f.): "Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass an die Begründungspflicht eines Zweitprüfers in diesen Fällen gesteigerte Anforderungen zu stellen seien, erfüllte die von der Zweitkorrektorin vorgenommene Bewertung der Klausur des Klägers nach den obigen Ausführungen diese Begründungserfordernisse." 11 Aus welchen Gründen es dennoch für die erstrebte Revisionsentscheidung auf die aufgeworfene Frage ankommen sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. 12 Im Übrigen liegt es auf der Hand und bedürfte nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Frage auf der Grundlage der vom Berufungsgericht aus den Regelungen der §§ 47 Abs. 2, 15 Abs. 2 des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes abgeleiteten Gleichgewichtigkeit der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfer zu verneinen wäre. Denn der Zweitkorrektor kann im Zeitpunkt der Anfertigung seiner Korrektur noch gar nicht wissen, ob der Prüfling aufgrund seiner Benotung einer Klausur das schriftliche Examen insgesamt bestehen wird oder nicht. Aus diesem Grund könnte sich die Frage überhaupt erst im Überdenkensverfahren stellen. Aber auch in dieser Phase des Prüfungsverfahrens ist sie zu verneinen. Denn ein Prüfer hat seine Bewertungen anhand der von ihm in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellten Maßstäbe im Rahmen des von ihm gebildeten Bezugssystems aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B71.17.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8). Diese aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Nachkorrektur im Überdenkensverfahren (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:051018B6B148.18.0] - Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 7 B 18.128 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0517.7B18.128.00] - Rn. 18). 13 3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel einer Verletzung des § 130a VwGO sowie eines Verstoßes gegen das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.