WBRE201800794 ECLI:DE:BVerwG:2018:051118B3VR1.18.0 BVerwG 3. Senat 20181105 3 VR 1/18, 3 C 13/17 Beschluss § 11 Abs 3 S 1 FeV 2010, § 20 Abs 1 S 1 FeV 2010, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Cannabiseinfluss Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung besteht nicht, wenn eine medizinischpsychologische Untersuchung die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt. I 1 Der Antragsteller begehrt, bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage gegen die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. 2 Der 1994 geborene Antragsteller erwarb 2013 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L. Am 28. April 2014 nahm er als Führer eines Personenkraftwagens mit einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Wert) von 3,7 ng/ml am Straßenverkehr teil. Bei der Verkehrskontrolle trug er 1,7 g Marihuana bei sich. Mit Bußgeldbescheid vom 23. Mai 2014 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG sah die Staatsanwaltschaft München II in Anwendung der § 45 Abs. 2, § 109 Abs. 2 JGG ab. 3 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 entzog das Landratsamt Starnberg dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzugeben. Es ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an, weil es gewichtige Gründe für die Annahme gebe, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und während des laufenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle. Es könne mit den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbart werden, dass Personen, bei denen Anlass zu der Befürchtung bestehe, dass sie unter der Wirkung von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehmen, bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Kraftfahrzeuge führen. 4 Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Antragstellers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Durch die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss habe der Antragsteller zwar Zweifel an seiner Fahreignung begründet, die Anlass für eine Aufklärung im Wege der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gegeben hätten. Von einer fehlenden Fahreignung habe der Antragsgegner ohne weitere Aufklärung aber nicht ausgehen dürfen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen damit nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Über die Revision des Antragsgegners (BVerwG 3 C 13.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. 5 Am 25. Juli 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. 6 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedenfalls nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig gewesen. Dennoch sei der Antragsteller nunmehr seit vier Jahren ohne Führerschein, auf den er zur Ausübung seines Berufs dringend angewiesen sei. Anlass für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs gebe es nicht. Vielmehr könne der Antragsteller eine über zwölfmonatige Abstinenz nachweisen und habe dies dem Antragsgegner auch vorgelegt. Er habe auch seine Bereitschaft zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erklärt. 7 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 wiederherzustellen. 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 9 Die in der Hauptsache erhobene Klage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten könne die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmalig nachgewiesenen Fahrt unter Cannabiseinfluss nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, nicht aber unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, sei unzutreffend und widerspreche der ansonsten einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Unabhängig hiervon falle die konkrete Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Aktuelle Belege zu seiner fortdauernden Abstinenz habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Neue Erkenntnisse sprächen indes für einen fortgesetzten Cannabiskonsum: Im Juni 2018 sei der Antragsteller als Beifahrer eines PKW kontrolliert worden und habe eingeräumt, "etwas Gras" in seinem Rucksack bei sich zu führen. Dort sei eine Dolde Marihuana mit einem Nettogewicht von 0,7 g aufgefunden worden. II 10 Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht zu befinden hat (1.), ist zulässig (2.), aber nicht begründet (3.). 11 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. 12 Zwar sieht § 80b Abs. 2 VwGO vor, dass "das Oberverwaltungsgericht" auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert. Die Vorschrift ist aber berichtigend dahin auszulegen, dass "das Rechtsmittelgericht" auf Antrag entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B3VR1.17.0] - juris Rn. 13 m.w.N.). Danach ist abweichend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über einen Eilantrag zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht (oder der Verwaltungsgerichtshof, vgl. § 184 VwGO) über die Berufung entschieden hat und das Hauptsacheverfahren - wie hier - infolge der Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dies entspricht der generell in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehenen Zuweisung an das Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 13 2. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 14 Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn diese im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungspflicht des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, sodass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nur noch im Wege des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO erlangen kann. 15 Der Statthaftigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Antrag erst während des Revisionsverfahrens gestellt hat. Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Fortdauer (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13). Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO sein Rechtsschutzziel nicht erreichen könnte. Da die zeitliche Geltungsdauer des Suspensiveffekts durch § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Gerichtsentscheidung auf die in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO benannte Frist begrenzt ist, könnte eine entsprechende Anordnung hier keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) muss der Anwendungsbereich des § 80b Abs. 2 VwGO daher auf alle Fälle erstreckt werden, in denen das Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet ist, die gesetzliche Befristung eines Suspensiveffekts nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beseitigen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80b Rn. 23). Die "Fortdauer" der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kann daher auch angeordnet werden, wenn sie im Zeitpunkt des gerichtlichen Ausspruchs nicht besteht. Auch insoweit muss die Regelung des § 80b VwGO, der seine konkrete Ausgestaltung erst im Vermittlungsausschuss erfahren hat (BT-Drs. 13/5642), berichtigend ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.). 16 3. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der von § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte Regelfall eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsmittels liegt zwar nicht vor, nachdem der Antragsteller im Berufungsverfahren erfolgreich war (a). Angesichts des grundsätzlichen Klärungsbedarfs der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen (b). Die damit erforderliche Interessenabwägung lässt es aber nicht zu, dem Antragsteller trotz der bestehenden Zweifel an seiner Eignung bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gerichteten Klage die Befugnis einzuräumen, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (c). 17
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