Überschreiten der in § 45 Abs. 2 SG erfassten Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt werden oder ob auch Soldaten gemeint sind,
AnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, b) ob es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 GG, geboten ist auch geschiedene Soldaten,
AnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG eine ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die in § 5 BPolBG bestimmte Altersgrenze erreichen, rechtfertigen es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Beide Fragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts (
2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Diese besonderen Altersgrenzen der Berufssoldaten - etwa die Vollendung des
2 SG bestehenden besonderen Altersgrenzen eine Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung wesentlich früher eintritt als bei Beamten. Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Einschränkung der betroffenen Soldaten wird durch die in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG geregelte Aussetzung bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres beseitigt. 7 Bereits der Wortlaut und die systematische Stellung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG legen es nahe, den Begriff der "besonderen Altersgrenze" als allein auf die Regelung in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG bezogen zu verstehen. Denn § 45 Abs. 2 SG setzt die Gruppen der gegenwärtig sechs besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten abschließend fest. Dem Wortlaut nach begnügt sich die Norm damit, diese besonderen Altersgrenzen festzusetzen, ohne andere zuzulassen oder den gesetzlichen Katalog - etwa durch Einfügung des Wortes "insbesondere" - zu öffnen. Andere besondere Altersgrenzen für Berufssoldaten gibt es nicht. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei einer Zurruhesetzung aus Gründen der Personalanpassung nicht um eine solche aufgrund einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, § 45 Abs. 2 SG handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 PersAnpassG. Diese Regelung erklärt für die Versetzung in den Ruhestand aus Gründen der Personalanpassung nur § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbs. und Abs. 7 SG für entsprechend anwendbar, nicht aber den hier von der Beschwerde in Bezug genommenen § 44 Abs. 2 SG. 8 Mittelbar folgt dies auch aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 8 PersAnpassG, dem zufolge die Vorschrift über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Versorgungsbezüge (§ 53 SVG) für nach dem Personalanpassungsgesetz zur Ruhe gesetzte Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze (i.S.v. § 45 Abs. 2 SG) gilt. Hätte der Gesetzgeber eine Zurruhesetzung nach § 1 PersAnpassG als eine solche aufgrund einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze verstanden, hätte es der Regelung über die Geltungsfiktion in § 3 Abs. 8 PersAnpassG nicht bedurft. 9 b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, geschiedenen Soldaten,
AnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die in § 5 BPolBG bestimmte Altersgrenze erreichen. 10 Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn 11 - anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Art und Gewicht so unterschiedlich sind, dass eine ungleiche Behandlung zum Ruhestandseintritt nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG gerechtfertigt ist, ist dagegen die Zurruhesetzung von Berufssoldaten nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG konzipiert. Denn eine solche Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Diese können vor ihrer Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft prüfen (lassen), wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge sind, welchen Kürzungen die Versorgung in dem jeweiligen Fall unterliegt und ob die Bezüge insgesamt für ihre Bedürfnisse ausreichen. Etwaige Nachteile infolge von Versorgungskürzungen können die Betroffenen darüber hinaus mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz in anderer Hinsicht bietet. Diese Vorteile sind nicht unwesentlich. So erhöht sich für nach diesem Gesetz vorzeitig zur Ruhe gesetzte Soldaten die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können (§ 3 Abs. 2 PersAnpassG). Darüber hinaus dürfen
dem Personalanpassungsgesetz zur Ruhe gesetzten Berufssoldaten in der Zeitspanne zwischen ihrem Eintritt in den Ruhestand nach § 1 dieses Gesetzes und dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 SG unbeschränkt zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen (§ 3 Abs. 8 PersAnpassG). 17 Da die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genießen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt werden, werden sie durch die einzelne Maßnahme der Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG (insgesamt) nicht unverhältnismäßig betroffen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Vergleichsgruppe, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig hätte einstufen müssen. 18 Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, die Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz diene vorrangig Interessen des Dienstherrn an der Reduzierung des militärischen Personalkörpers und nicht den Interessen der (eine solche vorzeitige Zurruhesetzung anstrebenden) Soldaten, greift nicht durch. Die fehlende Möglichkeit, eine Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz mit Hilfe eines subjektiven öffentlichen Rechts zu erstreiten, beschneidet die dargestellten Möglichkeiten des betroffenen Soldaten nicht, einer aus seiner Sicht aufgrund einer Gesamtabwägung nicht vorteilhaften, vom Dienstherrn allein aus Gründen der Personalanpassung beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung die erforderliche Zustimmung zu verweigern und auf die der versorgungsrechtlichen Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unterfallende Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze zu warten. 19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900068&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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