RG zur
holung von unterlassenen Verfahrensschritten kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht. 1 Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage durch die Beigeladene im ... Seehafen. 2 Mit Bescheid vom
für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage. Das ehemalige Staatliche Amt für Umwelt und Natur ... stellte im Januar 2007 fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei. 4 Am 10. November 2006 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung
SchG zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes. Gegenstand der Änderung gegenüber der im Jahr 2000 genehmigten thermischen Abfallbehandlungsanlage war die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung durch den Einsatz geänderter Brennstoffe und eine Erhöhung der Annahmekapazität von 166 440 Mg/a auf 230 000 Mg/a für die thermische Behandlungsanlage. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde antragsgemäß nicht durchgeführt. 5 Mit Bescheid vom
erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte er geltend, die Genehmigung habe nicht als Änderungsgenehmigung ohne Durchführung einer UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden dürfen. 7 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. April 2016 die Genehmigung aufgehoben. 8 Der Kläger habe einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung
RG i.d.F. vom 20. November 2015 wegen Fehlens der erforderlichen UVP. Bei dem Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerk handele es sich nicht lediglich um eine Änderung der bereits geplanten und genehmigten thermischen Abfallbehandlungsanlage, sondern um die immissionsschutzrechtliche Neuerrichtung einer solchen Anlage. Hierfür sei
1 Satz 1 i.V.m. Ziffer 8.1.1 der Anlage zum UVPG i.d.F. des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 eine UVP zwingend vorgesehen. Bei der Einordnung als Neuerrichtung falle wesentlich ins Gewicht, dass das Vorhaben
seiner Verwirklichung nicht mehr Teil der ursprünglich genehmigten Restabfallbeseitigungsanlage sei. Entscheidend seien insoweit die Unterschiede zwischen den Anlagen bzw. ihren Teilen, insbesondere die Kapazitätserhöhung und der Einsatz heizwertreicherer Ersatz- oder Sekundärbrennstoffe, was nahezu zu einer Verdoppelung der maximalen Feuerungswärmeleistung führe. Insgesamt sei der Gesamtcharakter der thermischen Abfallbehandlungsanlage derart geändert worden, dass die gesamte Anlage als neue Anlage qualifiziert werden müsse. 9 Die Durchführung einer UVP wäre aber auch dann erforderlich gewesen, wenn es sich nur um ein Änderungsvorhaben handeln würde. Für diesen Fall habe das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung zwar nur die Pflicht zur Vorprüfung eines Einzelfalls vorgesehen. Die Pflicht ergebe sich jedoch aus der UVP-Richtlinie selbst, die insoweit unmittelbar anwendbar sei. Auch dieser Verfahrensfehler werde von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG erfasst. 10 Das Verfahren könne nicht zur
holung der erforderlichen UVP
RG a.F. ausgesetzt werden. Auch
dieser Regelung könne eine erforderliche, aber unterlassene UVP im gerichtlichen Verfahren nicht
geholt werden. 11 Die Genehmigung sei
RG a.F. zudem wegen der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 BImSchG aufzuheben, die sowohl bei der Neuerrichtung als auch bei einer wesentlichen Änderung der bereits genehmigten Anlage aus unionsrechtlichen Gründen erforderlich gewesen sei. 12 Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beigeladene Verfahrensmängel und trägt des Weiteren vor, dass das Urteil zu Unrecht eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und eine Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung angenommen habe. Aber auch wenn man insoweit von einem Fehler des Verwaltungsverfahrens ausgehe, führe dies
der mittlerweile in Kraft getretenen Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG n.F. wegen der Heilbarkeit des unterstellten Verfahrensfehlers in einem ergänzenden Verfahren nicht zur Aufhebung der Genehmigung. Noch im Revisionsverfahren könne das Gericht die Verhandlung bis zur Heilung der Verfahrensfehler aussetzen. Die Aussetzung sei hier im Interesse der Verfahrenskonzentration sachdienlich. 13 Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
RG n.F. sondern nur ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
RG n.F. zu. Sowohl die UVP als auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung könnten
geholt werden. Aufgrund dieser Heilungsmöglichkeit sperre § 4 Abs. 1b UmwRG die Aufhebung. 17 Die zulässige Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg (1.). Die Aufhebung der verfahrensfehlerhaft erteilten Genehmigung durch das Oberverwaltungsgericht begründet wegen der nunmehr gebotenen Anwendung des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG n.F. allerdings einen Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (2.). Ob sich die Aufhebung der Genehmigung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 2 VwGO), lässt sich mangels tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht feststellen, sodass das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) (3.). 18 1. Die von der Beigeladenen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. 19 a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft bejaht. 20 Das Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe die
bareigenschaft des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zu Unrecht angenommen, führt nicht auf einen Verfahrensmangel, sondern betrifft eine materiell-rechtliche Vorfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 25.09 - NVwZ 2010, 256 Rn. 30). Ein Bundesrechtsverstoß liegt insoweit nicht vor. Der Begriff der
barschaft, die bei Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen
teilen und erheblichen Belästigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu schützen ist, knüpft an den Einwirkungsbereich der Anlage an und setzt eine räumliche Nähe voraus. Zur
barschaft zählen nur solche Personen, die sich in dem Einwirkungsbereich der Anlage mehr als nur gelegentlich aufhalten bzw. Rechte an dort befindlichen Sachen haben. Voraussetzung ist eine sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne eines qualifizierten Betroffenseins, die sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 <164 f.>). Zur
barschaft gehören jedenfalls Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom
den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liegt das 1,6 km von der Anlage entfernte Grundstück des Klägers im 2,5 km-Radius (50 m Schornsteinhöhe x 50) des Beurteilungsgebietes (UA S. 17). Zwar wird
der Immissionsprognose in den Antragsunterlagen die Gesamtbelastung für die Beurteilungswerte mit Ausnahme von Benzo(a)pyren eingehalten; für Letztere wird die 3%-Marke gerade erreicht (GfBU-Gutachten vom 22. Januar 2007 S. 33 ff. unter 5.2.1). Das Oberverwaltungsgericht stellt bei der Annahme der Klagebefugnis aber darauf ab, dass danach genau die Grenze des Zulässigen erreicht werde und der Kläger bei einer derart knapp verfehlten Betroffenheit die Möglichkeit haben müsse, die Richtigkeit des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (UA S. 17). Damit werden die prozessrechtlichen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht verfehlt. Mit dem von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten von Gebhardt vom 15. August 2008 hat der Kläger die Begutachtung aus den Genehmigungsunterlagen (GfBU-Gutachten) qualifiziert angezweifelt. Bei der knappen Einhaltung der 3%-Irrelevanzschwelle der Nr. 4.6.2.5 der TA Luft erscheint eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nicht ausgeschlossen, sodass die Klagebefugnis bejaht werden kann. 22
RG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht ist einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. 24 Eine Aussetzungsentscheidung unterliegt in Folge der Sperrwirkung des § 557 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) regelmäßig nicht einer Beurteilung durch das Revisionsgericht, weil Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über eine Verfahrensaussetzung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind. Nichts anderes gilt, wenn über eine hilfsweise begehrte Aussetzung im Urteil entschieden und diese verweigert wird (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 - BVerwGE 139, 272 Rn. 15). Da sich die Aussetzung
RG a.F. zur Heilung von Verfahrensfehlern der Sache und ihrer Wirkung
nicht von der Aussetzung
GO unterscheidet, gelten diese Grundsätze entsprechend. Eine Überprüfung der Zwischenentscheidung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem verfahrensrechtlichen Folgemangel geführt hat, der dem angefochtenen Urteil weiter anhaftet (vgl. Naumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
RG maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen des Fehlens einer UVP und einer Öffentlichkeitsbeteiligung stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend auf die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am
RG kommt es dagegen auf das Vorliegen eines (absoluten) Verfahrensfehlers an, sodass die für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss durch Genehmigungsentscheidung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Diese wird vorliegend durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819 - UVPG a.F.) bestimmt. 29 bb) Zur Genehmigung des Vorhabens war eine UVP erforderlich. Dies gilt bei Beachtung des Unionsrechts unabhängig davon, ob das Vorhaben eine Neuerrichtung oder eine wesentliche Änderung der genehmigten Anlage darstellt, sodass es einer diesbezüglichen Festlegung nicht bedarf. 30 Die Neuerrichtung einer thermischen Abfallbeseitigungsanlage war
1 Satz 1 i.V.m. Ziffer 8.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. UVP-pflichtig. 31 Die Änderung beziehungsweise Erweiterung der Anlage hatte
nationalem Recht gemäß dem insoweit maßgeblichen § 3e Abs. 1 UVPG a.F. lediglich eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls zur Folge.
1 Nr. 1 UVPG a.F. bestand eine UVP-Pflicht nur, wenn durch die Änderung oder Erweiterung die in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte selbst erreicht oder überschritten werden. Das schied bei Ziffer 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. aber aus, weil darin - im Unterschied zu der am
teiligen Umweltauswirkungen hat, sodass gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. eine UVP nicht erforderlich war. 32 Bei Annahme einer Änderung der Anlage gebietet indes das Unionsrecht die Durchführung einer UVP. Dies folgt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
2 UVP-RL 2003 besteht nur für Projekte des Anhangs II. Hier handelt es sich aber um ein Projekt
Nr. 10 beziehungsweise Nr. 22 des Anhangs I, das gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL 2003 zwingend einer UVP zu unterziehen ist, sodass insoweit kein mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielraum besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - C-431/92 [ECLI:EU:C:1995:260], Großkrotzenburg - Rn. 37 ff.). Die mit dem Vorhaben Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerk einhergehende Kapazitätserweiterung gegenüber der thermischen Abfallbehandlungsanlage überschreitet den Schwellenwert der Nr. 10 des Anhangs I der UVP-RL 2003 von 100 t/d, der gemäß Nr. 22 für jede Änderung oder Erweiterung von Projekten gilt, die für sich genommen die Schwellenwerte erreicht. Danach ist eine an den genannten Grenzwerten orientierte typisierende Betrachtung der Anlage anzustellen, sodass mit dem Oberverwaltungsgericht allein auf die Größe der Anlage unter Berücksichtigung des genehmigten Umfangs der Kapazitätserweiterung und nicht mit der Revision auf den angeblich tatsächlich nur nutzbaren Teil abzustellen ist. 33 Zu Unrecht wendet die Revision ein, das Oberverwaltungsgericht überschreite die Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung, indem es § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG über den Wortlaut hinaus nicht nur bei einer sich
dem nationalen Recht, sondern auch bei einer sich aus der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts ergebenden UVP- und Öffentlichkeitsbeteiligungspflicht anwendet (UA S. 30 f.). Angesichts der dargelegten unionsrechtlichen Vorgaben der UVP-RL 2003 einerseits und unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 AEUV) sowie des Äquivalenzprinzips (vgl. EuGH, Urteile vom
obigen Ausführungen eine UVP-Pflicht, folgt diese bereits unmittelbar aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. 35 b) Der durch die unterlassene UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung begründete Verfahrensfehler rechtfertigt nicht die Aufhebung der Genehmigung. Auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG i.d.F. des Gesetzes vom 20. November 2015, zuletzt neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290 - UmwRG n.F.), der
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in laufenden Gerichtsverfahren anzuwenden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschriften über die UVP-Pflicht und die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. 36 aa)
RG kann die Aufhebung der Entscheidung u.a. dann verlangt werden, wenn eine erforderliche UVP (Nr. 1 Buchst. a) oder eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG (Nr. 2) weder durchgeführt noch
geholt worden ist. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urteile vom
GO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler ungeachtet der sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen (BVerwG, Urteile vom
RG n.F. führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. 39 Die vorliegend unterlassenen Verfahrenshandlungen können
geholt werden, indem das ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen und insoweit wiederholt wird, als es fehlerhaft war. Dieser Bezug auf das ursprüngliche Verfahren verbietet es, das Vorhaben im ergänzenden Verfahren in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 <100>). Hierfür ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger mit Blick auf den von der Beigeladenen nunmehr gestellten Antrag auf Neugenehmigung gemäß § 4 BImSchG einwendet, eine Heilung sei nicht möglich, weil der Antrag, der der fehlerbehafteten Genehmigung zugrunde liege, im Hinblick auf die geänderten materiellen Genehmigungsvoraussetzungen wesentlich geändert werden müsse und es dann an der Identität von ursprünglichem und zu heilendem Vorhaben fehle, verkennt er, dass seine Klage allein die Genehmigung des im Antrag vom 10. November 2006 beschriebenen und mit Bescheid vom 12. März 2007 genehmigten Vorhabens betrifft. 40 Insbesondere angesichts des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen UVP der Erlass eines rechtmäßigen Bescheids von vornherein ausgeschlossen ist. Nur dies hinderte die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2018, § 4 UmwRG Rn. 85). 41 Schließlich steht Unionsrecht der
holung der UVP nicht entgegen; dies gilt auch, wenn das Vorhaben vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bereits errichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom
RG n.F. zur
holung der unterlassenen Verfahrensschritte, wie von der Beigeladenen beantragt, kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 4 UmwRG Rn. 18).
VfG, der
RG n.F. unberührt bleibt, kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften nur bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz
geholt werden. Die Vorschrift ist erweiternd dahingehend zu verstehen, dass sie nicht auf Verfahrensfehler im Sinne von § 45 Abs. 1 VwVfG beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom
GO noch eine Sachentscheidung des Senats (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) in Betracht, sodass die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Soweit eine Entscheidung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG n.F. zu treffen ist, wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Anspruch unter Verzicht auf die Erklärung der Nichtvollziehbarkeit auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - NVwZ 2018, 1647 Rn. 46). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900094&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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