WBRE201900133 ECLI:DE:BVerwG:2018:141218B1WB49.17.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20181214 1 WB 49/17 Beschluss § 16a Abs 4 WBO, § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 20 Abs 1 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 155 Abs 1 S 2 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Tenorierung bei Erledigung einer Beschwerde nach Abhilfe unter Anerkennung der Rechtsverfolgungskosten 1 Der Rechtsstreit betrifft eine bereits aufgehobene Referenzgruppenbildung für ein freigestelltes Personalratsmitglied. 2 Der Antragsteller, ein Offizier des militärfachlichen Dienstes im Sanitätsdienst, ist für seine Tätigkeit als Wahlvorstand und später als Vorsitzender eines Bezirkspersonalrats seit 1. Juli 2015 vollständig freigestellt. Der Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) wurde letztmalig am 20. Juni 2016 planmäßig mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,5" und der Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" beurteilt. Auf dieser Grundlage wurde am 13. April 2017 vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Referenzgruppe gebildet, die vom zuständigen Abteilungsleiter Personal am 24. April 2017 genehmigt wurde. Darin nimmt der Antragsteller den achten von neun Rangplätzen ein. 3 Der Antragsteller erhob zunächst Beschwerde gegen die dienstliche Beurteilung und mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auch gegen die Referenzgruppenbildung. Nachdem seine dienstliche Beurteilung mit Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. April 2017 aufgehoben worden war, hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die darauf aufbauende Referenzgruppenbildung mit Schreiben vom 26. Juni 2017 ebenfalls auf. Das Bundesministerium der Verteidigung forderte den Antragsteller daraufhin auf, seinen Rechtsbehelf gegen die Referenzgruppenbildung zurückzunehmen, da er nun nicht mehr beschwert sei. Dem widersprach der Antragsteller, weswegen das Bundesministerium der Verteidigung mit Entscheidung vom 15. August 2017 die Beschwerde zurückwies. Zugleich ordnete es an, dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdebescheid ging dem Antragsteller am 22. August 2017 zu. 4 Mit seinem am 21. September 2017 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass der Eingriff in seinen Rechtskreis ungeachtet der Aufhebung der Referenzgruppenbildung andauere. Die Vergleichsgruppenbildung vom 24. April 2017 sei schon mangels ausreichender Größe rechtswidrig. Er sei zu Unrecht auf den vorletzten Rang gesetzt worden. Die ganze Behandlung seiner Angelegenheit sei ärgerlich und dauere zu lange. Schon durch die beträchtliche Zeitdauer der Entscheidungsfindung habe er Laufbahnnachteile erlitten. 5 Der Antragsteller beantragt: 1. Unter Abänderung des Tenors zu 1. des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung, Gz R II 2 Az ..., wird nach Aufhebung der angefochtenen Referenzgruppe der Dienstherr verpflichtet, für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut eine Referenzgruppe zu bilden. Hilfsweise wird beantragt: Unter Abänderung des Tenors zu 1. des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung, Gz R II 2 Az ..., wird nach Aufhebung der angefochtenen Referenzgruppe und deren Neuerstellung das Beschwerdeverfahren eingestellt. 2. Dem Antragsteller wird als dienst- und besoldungsrechtliche Schadlosstellung ein Nachteilsausgleich im Rahmen der Nachzeichnung durch Einweisung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe A 12 mit Rückwirkung zum 1. Juli 2015 gewährt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt. 6 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, die Anträge zurückzuweisen. 7 Dem Antragsteller fehle für den ersten Antrag die erforderliche Beschwer, da die angefochtene Referenzgruppenbildung aufgehoben sei und damit jede belastende Wirkung verloren habe. Der zweite Antrag sei unzulässig, weil er nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens gewesen sei und weil es sich bei Entschädigungsforderungen nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit handele. 8 Im Nachgang hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass auch die nachfolgende zweite Referenzgruppenbildung vom 24. Mai 2017 mit Bescheid vom 3. Mai 2018 aufgehoben worden ist. Gegen die dritte Referenzgruppenbildung vom 8. Juni 2018 (gebilligt am 29. Juni 2018) ist nach erfolgloser Beschwerde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden; dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 WB 32.18 geführt. 9 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur zum geringen Teil Erfolg. Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. August 2017 ist in Ziffer 1 abzuändern. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen. 10 1. Das Bundesministerium der Verteidigung durfte das Wehrbeschwerdeverfahren nicht dadurch abschließen, dass es die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückwies. Es musste das Verfahren vielmehr einstellen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.