Feststellung der Rechtswidrigkeit der dabei getroffenen polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. In Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Identitätsfeststellung, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, der Datenabgleich und die Durchsuchung des Rucksacks im Rahmen einer Schleierfahndung rechtswidrig waren. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die
forderung der Beamten an den Kläger, seine Hosentaschen zu leeren und die Betrachtung der vorgezeigten Gegenstände als Maßnahme der Eigensicherung für rechtmäßig erachtet und die Klage insoweit abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit der Beschwerde. II 2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durchgreifen (1.). Die
die Grundsatzbedeutung der Anforderungen des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG gestützte Beschwerde der Beklagten hat wegen offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit, § 144 Abs. 4 VwGO analog, keinen Erfolg (2.). 3 1. a) Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht, denn sein Vorbringen belegt keinen Verfahrensmangel,
dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4
drängen müssen, ob nicht auch die zum Zwecke der Eigensicherung durchgeführte "Hosentaschendurchsuchung" wegen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu den als europarechtswidrig beurteilten Maßnahmen der sog. Schleierfahndung im Grenzgebiet in den Anwendungsbereich des Art. 67 Abs. 2 AEUV und dem damals noch geltenden Schengener Grenzkodex gefallen und deshalb ebenso unzulässig gewesen sei. Dieses Vorbringen führt nicht
einen Verfahrensmangel. 7 Der Umstand, dass das Berufungsgericht keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Kläger
geworfene unionsrechtliche Frage eingeholt hat, kann nicht mit Erfolg als Verletzung des Rechts
den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden. Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet das Berufungsgericht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur für den Fall, dass seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht weiter angefochten werden kann. Bei der statthaften Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO handelt es sich jedoch um ein derartiges Rechtsmittel (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:250118B6B38.18.0] - juris Rn. 11). 8
rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine
fassung vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffs ergibt sich regelmäßig erst
grund der abschließenden Beratung. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8). 10 Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, da die Frage der richtigen Rechtsgrundlage für die polizeiliche
forderung, die Hosentaschen zu leeren, im Berufungsverfahren von der Beklagten (Schriftsatz der Beklagten vom 2. August 2017, S. 25 ff. = GA Bl. 947 ff.) und nach eigenem Bekunden des Klägers seitens des Gerichts in der Berufungsverhandlung angesprochen worden ist. Die Beschwerde überspannt die Reichweite gerichtlicher Hinweispflichten gegenüber den Beteiligten, wenn sie insoweit detailliertere Hinweise des Gerichts vor der abschließenden Beratung verlangt. Mit der Frage, ob die
forderung, den Inhalt der Hosentaschen vorzuweisen, das mildeste Mittel darstellte, hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil befasst (UA S. 46). 11
die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern
die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Beschluss vom
grund welcher Tatsachenfeststellungen er vom Vorliegen einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen ist und dass die Beamten mit der an den Kläger gerichteten
forderung, den Inhalt seiner Hosentaschen offen zu legen, zum Zweck der Eigensicherung gehandelt hätten. Wenn die Beschwerde diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Hinweis
bestimmte Ausführungen in dem Vorbringen der Beklagten, der Stellungnahmen des beteiligten Beamten, dem Durchsuchungsprotokoll und anderen Einlassungen der Bundespolizei als aktenwidrig ansieht, verfehlt sie den Maßstab für eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Denn die Beurteilung, ob die festgestellten Anknüpfungstatsachen und die darauf gestützte Prognose, es werde in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an Individualrechtsgütern - hier namentlich zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beamten - kommen, die Schwelle des Rechtsbegriffs der konkreten Gefahr i.S.d. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BPolG überschreitet, ist nicht mehr Teil der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesteuerten Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Bewertung. Auch bei dieser normativen Prüfung ist das Gericht nicht an das Vorbringen der Behörde vor und im Prozess gebunden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof die verfügte Maßnahme der Eigensicherung zudem mit Blick
G als rechtmäßig angesehen hat (UA S. 47 f.), vermag diese Wertung als rechtliche Beurteilung prinzipiell keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen. 16
das Willkürverbot bei der Rechtsanwendung: BVerwG, Beschluss vom
gaben nach den §§ 1 bis 7' (iSd § 14 BPolG bzw iSd § 43 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 47 BPolG), wenn sie im Rahmen einer Personenkontrolle, die anlässlich einer Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG (sog. Fahndung im Rahmen der verdachtsunabhängigen Schleierfahndung), welche aus Gründen des Unionsrechts unanwendbar und damit rechtswidrig erfolgte, Folgemaßnahmen trifft, insbesondere Maßnahmen zum Zwecke der Eigensicherung? Steht eine anlässlich einer nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durchgeführten Polizeikontrolle angeordnete Eigensicherungsmaßnahme der Bundespolizei in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Primärmaßnahme bzw. dem generellen (rechtswidrigen) Fahndungsauftrag?" 21 Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren
grund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht stellen würden und sich im Übrigen auch nicht in einem Revisionsverfahren als klärungsbedürftig erweisen. 22 Polizeiliche Maßnahmen werden nach der ihnen zugrundeliegenden Zweckrichtung unterschieden. Welchem Zweck eine von einem Polizeibeamten angeordnete Maßnahme gedient hat, ist eine dem Tatrichter obliegende tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach dem Maßnahmenzweck richtet sich die Auswahl der als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden Befugnisnorm, die sich mit Blick
die Rechtsfolge der jeweiligen Vorschrift bestimmt, und deren Tatbestandsvoraussetzungen sodann zu prüfen sind. 23 Im Grundsatz gilt, dass sich jede polizeiliche Maßnahme als gesonderter Eingriff in die Rechte des Betroffenen selbständig anhand gesetzlicher Befugnisnormen rechtfertigen lassen muss. Wegen der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen gesonderten Prüfung jeder einzelnen polizeilichen Maßnahme erstreckt sich das Resultat der rechtlichen Beurteilung, die getroffene Regelung sei rechtmäßig oder rechtswidrig, nicht
andere, damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen, auch wenn sie sich als ein zusammenhängender Lebenssachverhalt darstellen. Das schließt nicht aus, dass z.B. eine
G gestützte Durchsuchung einer Sache sich allein schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Tatbestand der Vorschrift voraussetzt, dass "sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 durchsucht werden darf" und die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Person nach § 43 BPolG nicht vorlagen. Abgesehen von diesen Fällen, in denen Befugnisnormen tatbestandlich
einander
bauen und aus diesem Grund ein rechtlicher Mangel auch andere Maßnahmen infizieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 C 4.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 103 Rn. 16 zum Datenabgleich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPolG), erfasst die Fehlerfolge der Rechtswidrigkeit grundsätzlich nur die einzelne polizeiliche Maßnahme. 24 Diese Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung polizeilicher Maßnahmen gehören als Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns aus unionsrechtlicher Perspektive zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach liegt es
der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren oder gar einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, dass kein Raum für die Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs besteht, der sämtliche anlässlich einer unionsrechtswidrigen Personenkontrolle getroffenen polizeilichen Maßnahmen erfassen soll. Die dem Ansatz der Beschwerde zugrundeliegende Vorstellung einer Fehlerfolgenerstreckung im Sinne der Äquivalenztheorie, nach der es bei (unions-)rechtmäßigem Verhalten der Bundespolizei überhaupt nicht zu einer Identitätsfeststellung und demzufolge auch nicht zu der Eigensicherungsmaßnahme hätte kommen dürfen und schon aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung
die anderen Maßnahmen durchschlagen soll, erweist sich nach der gesetzlichen Systematik als unhaltbar. Deshalb wäre die
forderung zur Leerung der Hosentaschen und die Betrachtung der vorgezeigten Gegenstände, die nach den mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Eigensicherung der Beamten gedient hat (UA S. 42, 45, 46 und 47), in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren - wie von der Vorinstanz praktiziert - nur mit Blick
diesen Zweck zu prüfen. 25
forderung zum Zwecke der Eigensicherung im Rahmen einer Identitätsfeststellung (bzw. Personenkontrolle im weiteren Sinne), die Hosentaschen zu leeren und den Hosentascheninhalt einer Person dem kontrollierenden Bundespolizeibeamten vorzuzeigen,
G bzw.
G gestützt werden, oder steht einer solchen Maßnahme eine Sperrwirkung entgegen, da eine solche Maßnahme im Bundespolizeigesetz 'besonders regelt' i.S.d. § 14 Abs. 1 a.E. wird?", rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich als nicht entscheidungserheblich erweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffene Maßnahme sowohl an § 14 Abs. 1 BPolG als auch hilfsweise an § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG geprüft und als rechtmäßig erachtet. Damit stellt sich die
geworfene Frage einer Sperrwirkung aus § 14 Abs. 1 BPolG vorliegend nicht. 26
: "Darf ein Gericht zur Rechtfertigung einer von der Polizei (ausschließlich)
G gestützte Eigensicherungsmaßnahme (nachträglich) als Ermächtigungsgrundlage die allgemeine polizeiliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1, 2 BPolG) bzw. (alternativ) § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG heranziehen und somit diese Ermächtigungsgrundlagen austauschen? Steht dem Austausch der Ermächtigungsgrundlagen der § 43 Abs. 3 BPolG und § 14 Abs. 1, 2 BPolG bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 47 Nr. 1 BPolG nicht ihre 'Wesensverschiedenheit' entgegen?" 27 Auch diese Fragen führen nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Fragestellungen - soweit sie sich überhaupt fallübergreifend beantworten lassen - bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Beschwerde verschließt sich der Einsicht, dass die Verwaltungsgerichte eine angegriffene Maßnahme am gesamten objektiven Recht zu prüfen haben und nicht
die von der Behörde genannte Rechtsgrundlage beschränkt sind. Die gerichtliche Prüfung
materielle Rechtmäßigkeit richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, die von der Behörde getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich - wie hier - der Spruch eines Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Behörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig; die Frage einer Umdeutbarkeit und Wesensverschiedenheit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98> und vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 - NVwZ 1990, 673 f.; stRspr). 28
Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen (vgl. § 44 Abs. 4 S. 3 BPolG) eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dar? Ist dieses Erfordernis
Durchsuchungen nach § 43 (Abs. 3) BPolG entsprechend anwendbar? Ist dieses Erfordernis
'durchsuchungsähnliche' Maßnahmen, welche behördlicherseits
G gestützt, aber (tatsächlich) (nur) mit § 14 Abs. 1, 2 bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 47 BPolG gerechtfertigt werden können, entsprechend anwendbar?", vermag die Beschwerde keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erreichen. Im vorliegenden Fall sind die Regelungen des § 44 BPolG nicht unmittelbar anwendbar, da mit der
forderung, die Hosentaschen zu leeren und den Inhalt dem kontrollierenden Bundespolizeibeamten vorzuzeigen, keine Durchsuchung einer Sache angeordnet worden ist. In § 43 BPolG (Durchsuchung von Personen) hat der Gesetzgeber keine dem § 44 Abs. 4 Satz 3 BPolG entsprechende Regelung vorgesehen. Aus welchen Gründen in Fällen der vorliegenden Art eine Regelungslücke vorliegen soll, die durch analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 3 BPolG zu schließen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Sie postuliert eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift, ohne die Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer Analogie zu begründen. Damit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. 29
G rechtfertigen?", fehlt die Entscheidungserheblichkeit, denn das Berufungsgericht ist im Zeitpunkt der an den Kläger gerichteten
forderung, den Inhalt seiner Hosentaschen vorzuzeigen vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen (UA S. 45 und 47). Damit stellt sich die
geworfene Frage nicht. 31
erlegt werden, wenn sie sich im anschließenden Gerichtsverfahren von dieser Erklärung löst?", nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer fallübergreifenden Bedeutung der
geworfenen Fragen. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Beklagte eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben hätte, die rechtlich als Willenserklärung anzusehen wäre. 32 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, weil sich das angegriffene Urteil auch unter Berücksichtigung der zum sofortigen Vollzug, § 6 Abs. 2 VwVG,
geworfenen Fragen jedenfalls im Ergebnis Bestand hat. Analog § 144 Abs. 4 VwGO prüft das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auch
offensichtliche Ergebnisrichtigkeit aus einem anderen selbständig tragenden Grund (BVerwG, Beschlüsse vom
forderung an den Kläger, sich auszuweisen, eine "drohende Gefahr" für polizeilich geschützte Rechtsgüter (vgl. UA S. 15, 31), noch erfüllt die Weigerung, die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben zu machen, als solche den Tatbestand des § 111 Abs. 1 OWiG. In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass § 111 OWiG keine selbständige Regelung der Auskunftspflicht enthält, sondern an andere Vorschriften anknüpft, in denen Voraussetzungen und Umfang einer solchen Pflicht festgelegt sind (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 - NJW 1995, 3110 <3111>). 34
diesen Umstand hat der Kläger bereits in seiner Erwiderung
die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hingewiesen (Schriftsatz vom
1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900177&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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