WBRE201900191 ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B6B137.18.0 BVerwG 6. Senat 20190117 6 B 137/18 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, § 133 BGB, § 162 Abs 3 VwGO, § 97 Abs 1 SchulG NW 2005, § 97 Abs 4 SchulG NW 2005, § 2 Abs 4 SchfKVO NW 2005 vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. April 2018, Az: 19 A 2261/16, Urteilvorgehend VG Münster, 4. Oktober 2016, Az: 1 K 573/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fahrkostenerstattung für den Besuch einer Schule im benachbarten Bundesland I 1 Der Kläger lebt mit seiner Familie in der beklagten Wohnsitzgemeinde in Nordrhein-Westfalen. Er begehrt von der Beklagten die Erstattung von Schülerfahrkosten und beruft sich dabei insbesondere auf den Erlass des nordrhein-westfälischen Kultusministeriums vom 29. März 1971 (sog. "Pendler-Erlass"). Nach dessen Nr. 1.1 und 1.2 trägt das beigeladene Land für Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und täglich eine öffentliche Schule oder private Ersatzschule in einem Nachbarland besuchen, die notwendigen Fahrkosten, wenn die Schule nächstgelegene Schule ist. Die Wohnsitzgemeinden haben nach Nr. 1.3 des Pendler-Erlasses die Erstattungsbeträge vorzuleisten. Die Kinder des Klägers besuchten das Missionsgymnasium in Bad Bentheim-Bardel im benachbarten Niedersachsen. Das bilinguale Konzept des Gymnasiums begründet einen eigenen Bildungsgang nach niedersächsischem Schulrecht. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Fahrkostenerstattung ab, da nächstgelegene Schule das Gymnasium vor Ort sei und das Missionsgymnasium nicht die Voraussetzungen eines bilingualen Bildungsgangs am Gymnasium nach nordrhein-westfälischer Erlasslage erfülle. 2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 3 Die in § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG NW, § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerfahrkosten-Verordnung (SchfkVO NW) vorgesehene Fahrkostenerstattung erstrecke sich nur auf den Besuch von Schulen, die nach nordrhein-westfälischem Schulrecht errichtet oder genehmigt worden seien. Aus § 2 Abs. 4 SchfkVO NW, der den Beigeladenen ermächtige, Schülerfahrkosten im Ermessenswege zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liege, folge ebenfalls kein Anspruch gegen die Beklagte. Ebenso wenig ergebe sich der Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer auf dem Pendler-Erlass beruhenden Erstattungspraxis der Beklagten. Denn die Beklagte habe eine frühere Praxis, Fahrkosten für den Besuch des Missionsgymnasiums zu erstatten, in Absprache mit dem Beigeladenen unter Berufung auf die Verwaltungsvorschrift zu § 9 SchfkVO NW vor dem Antragszeitraum aus sachlichen Gründen aufgegeben. Weiter lasse sich der Klageanspruch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer entsprechenden Ermessenspraxis des beigeladenen Landes ableiten. Nach Auffassung des Beigeladenen könnten auf der Grundlage des Pendler-Erlasses Fahrkosten für den Besuch einer Schule mit einem bilingualen Bildungsgang in einem Nachbarland nur erstattet werden, wenn dieser Bildungsgang auf mit dem eigenen Landesrecht vergleichbaren rechtlichen Grundlagen beruhe; diese Voraussetzungen seien aus Sicht des Beigeladenen bei den bilingualen Bildungsgängen an niedersächsischen Schulen nicht erfüllt. Das Kriterium der vergleichbaren rechtlichen Grundlagen sei am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Schließlich könne sich der Anspruch nicht unmittelbar aus den Regelungen des Pendler-Erlasses ergeben, weil es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift handele. Entscheidend sei, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen gebunden seien. Aus der Formulierung des Erlasses könne ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung durch die Schulverwaltung kein Anspruch hergeleitet werden. 4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. II 5 Die Beschwerde des Klägers, die sich allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg. 6 1. Der Kläger rügt zum einen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:261017U8C18.16.0] - (BVerwGE 160, 193 Rn. 20) den Rechtssatz aufgestellt, dass ein in sich geschlossenes Konzept die Behörde als antizipierte Verwaltungspraxis am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich ebenso wie eine bestehende Verwaltungspraxis binde. Das Berufungsgericht sei von diesem Rechtssatz unter Ziff. 5 seiner Entscheidungsgründe abgewichen, weil es einen unmittelbaren Anspruch auf Fahrkostenerstattung aus dem Pendler-Erlass als in sich geschlossenem Regelungskonzept nicht hergeleitet, sondern ausschließlich auf die Verwaltungspraxis abgestellt habe. 7 Darüber hinaus seien ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 - (Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7) aufgestellten Rechtssatz nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung nach § 133 BGB gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen. Von diesem Rechtssatz sei das Berufungsgericht abgewichen, wenn es allein darauf abstelle, dass es eine Verwaltungspraxis zur Erstattung von Fahrkosten für den Besuch eines in Niedersachsen gelegenen Gymnasiums mit bilingualem Sprachangebot als nicht gegeben erachte. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht nach dem genannten Rechtssatz ermitteln müssen, ob der Richtliniengeber die Erstattung gewollt habe, weil sich nach dessen Angaben die Frage des vergleichbaren bilingualen Bildungsgangs erstmalig in diesem Verfahren gestellt habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 8 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten revisiblen Rechtsvorschrift oder eines revisiblen Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m.w.N.). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.