BVerwG, Beschluss vom 26.02.2019 – 3 B 46/18 – Kennzeichnungspflicht von Rindern Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht…
WBRE201900253 ECLI:DE:BVerwG:2019:260219B3B46.18.0 BVerwG 3. Senat 20190226 3 B 46/18 Beschluss Art 4 Abs 1 UAbs 1 EGV 73/2009, Art 2 EGV 1760/2000, Art 3 Abs 2 EGV 644/2005, § 45 Abs 2 ViehVerkV 2007 vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Juli 2018, Az: 10 S 2447/17, Urteilvorgehend VG Sigmaringen, 25. Oktober 2016, Az: 3 K 2362/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Kennzeichnungspflicht von Rindern Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2022 - 1 BvR 869/19 - nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie 2012 wegen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht von Rindern. Auf seinen Wiesen betreibt er Futterbau in der Weise, dass er die Mahd an seine Schwester verkauft bzw. deren Rinder - vornehmlich im Sommer - auf seinen Wiesen weiden lässt. Die Rinder werden in offener Herde (Mutterkuhhaltung) gehalten und werden nach seinen Angaben nur geschlachtet, soweit zur Bestandsregulierung und zum Erhalt der Herde notwendig. In seinem Beihilfeantrag gab er 31 Rinder als durchschnittlichen Tierbestand seines Betriebs an. Die im Jahr 2012 auf seinen Wiesen festgestellten Tiere waren nicht durch Ohrmarken gekennzeichnet, wie dies in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 grundsätzlich vorgeschrieben ist. Vielmehr waren den Tieren Mikrochips injiziert, die mittels Lesegerät ausgelesen werden können. Die schuldhafte Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht führt gegebenenfalls dazu, dass Betriebsinhaber, die die Betriebsprämie in Anspruch nehmen wollen, durch eine Kürzung zu sanktionieren sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Kürzung gerichtete Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Erforderlich ist die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 3 B 25.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:290118B3B25.17.0] - juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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6 Damit ist eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage nicht aufgeworfen, denn sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht ohne weiteres stellen. Der Verwaltungsgerichtshof geht entscheidungstragend davon aus, dass (auch) der Kläger im Sinne von Art. 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 im Antragsjahr zeitweise Halter der betroffenen Tiere war. Daran geht die Beschwerde vorbei.
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8 Damit ist eine entscheidungserhebliche Frage ebenfalls nicht herausgearbeitet. Die Beschwerde muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich ihre Fragen beziehen, substanziiert auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 3 B 46.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290615B3B46.14.0] - juris Rn. 11 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Umstand, dass Flächen zur Beweidung zur Verfügung gestellt wurden, nicht "automatisch" auf den Tierhalter bzw. eine Betriebszuordnung geschlossen. Vielmehr hat er dies aus einer Gesamtbetrachtung verschiedener, einzelfallbezogener Umstände abgeleitet. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
9 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in den Ausführungen zu dieser Frage enthaltenen weiteren Frage, ob die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke die Befugnis und den Willen erfordert, diese eigenverantwortlich zu halten und Herrschaft auszuüben.
10 Auch insoweit setzt sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof meint lediglich, dass es für die Haltereigenschaft des Klägers nicht darauf ankomme, ob die Schwester des Klägers jeweils während des Weidens der Rinder auf den Wiesen des Klägers ihren Herrschaftswillen aufgebe und der Kläger "willentlich" einen solchen begründe. Der Kläger setzt sich mit den nachfolgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die nach der Tierhalterdefinition des Art. 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 maßgebliche Verantwortung für ein Tier von einer solchen Willensbildung abhängen sollte.
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12 Auch insoweit geht der Kläger daran vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Verantwortung für die Kennzeichnung der Rinder nicht schon daraus abgeleitet hat, dass er seine Wiesen zur Beweidung zur Verfügung gestellt hat.
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17 Sie betrifft keine für die Revisionsentscheidung ohne weiteres erhebliche Frage. Denn das angefochtene Urteil stützt sich entscheidungserheblich nicht darauf, dass eine andere Kennzeichnung als jene der Ohrmarken nicht hätte genehmigt werden können, sondern allein darauf, dass eine solche Genehmigung nicht gegeben war. Bei den Ausführungen dazu, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer anderen Kennzeichnung nicht vorliegen dürften, handelt es sich lediglich um ein obiter dictum. Zu dem ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass es sich bei der Rinderhaltung der Schwester um eine Tierhaltung für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen handeln könnte (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VO <EG> Nr. 1760/2000) bzw. - nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung - es um Rinder geht, die für kulturelle und historische Zwecke in einem von der zuständigen Behörde dafür anerkannten Betrieb gehalten werden (Art. 1 VO <EG> Nr. 644/2005). Eine Kennzeichnung durch injizierbare Transponder schließt diese Verordnung bei Tieren, die in die Nahrungskette eingehen, zudem aus (Art. 3 Abs. 2 VO <EG> Nr. 644/2005).
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19 Mit dieser, auf den Fall der Rinder der Schwester abstellenden Frage ist eine fallübergreifende und allgemein klärungsfähige Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde beschränken sich in der Art einer Berufungsbegründung auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des angefochtenen Urteils.
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21 Abgesehen davon, dass es entscheidungserheblich nur auf das Verschulden des Klägers ankommt, ist auch insoweit eine fallübergreifende und allgemein klärungsfähige Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
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23 Wenngleich mit dieser Zusammenfassung für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision begehrt wird, ist anzumerken, dass auch mit ihr eine konkret entscheidungserhebliche und zugleich rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist.
24 2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Ein nationales Gericht kann Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, soweit es eine Entscheidung darüber für erforderlich hält, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen. Es ist hierzu grundsätzlich aber nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV). Die hier statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel in diesem Sinne, weshalb eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 B 90.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein im Einzelfall denkbar längeres Verfahren durch eine Vorlage, die erst durch das letztinstanzliche Gericht erfolgt, ist im System des Art. 267 AEUV angelegt und rechtfertigt nicht, ausnahmsweise von einer Vorlagepflicht der Vorinstanz auszugehen. Abgesehen davon präzisiert der Kläger auch nicht in der gebotenen Weise, welche Fragen das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900253&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public