BVerwG, Beschluss vom 08.02.2019 – 3 B 47/18 – Kennzeichnungspflicht von Rindern Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht…
WBRE201900254 ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B3B47.18.0 BVerwG 3. Senat 20190208 3 B 47/18 Beschluss Art 4 EGV 1760/2000, Art 3 Abs 2 EGV 644/2005, § 45 Abs 2 ViehVerkV 2007 vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Juli 2018, Az: 10 S 2448/17, Urteilvorgehend VG Sigmaringen, 25. Oktober 2016, Az: 3 K 4831/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Kennzeichnungspflicht von Rindern Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2022 - 1 BvR 868/19 - nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie und des Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichs (MEKA III) des Jahres 2012 wegen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht von Rindern. Sie hält Rinder in offener Herde (Mutterkuhhaltung), die nach ihren Angaben nur geschlachtet werden, soweit zur Bestandsregulierung und zum Erhalt der Herde notwendig. Die Tiere waren nicht durch Ohrmarken gekennzeichnet, wie dies in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 grundsätzlich vorgeschrieben ist. Vielmehr hat die Klägerin den Tieren Mikrochips injiziert, die mittels Lesegerät ausgelesen werden können. Die schuldhafte Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht führt gegebenenfalls dazu, dass Betriebsinhaber, die die genannten Landwirtschaftssubventionen in Anspruch nehmen wollen, durch eine Kürzung dieser Beihilfen zu sanktionieren sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Kürzung gerichtete Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3 1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Erforderlich ist die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 3 B 25.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:290118B3B25.17.0] - juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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7 Das betrifft keine für die Revisionsentscheidung ohne weiteres erhebliche Frage. Denn das angefochtene Urteil stützt sich entscheidungserheblich nicht darauf, dass eine andere Kennzeichnung als jene der Ohrmarken nicht hätte genehmigt werden können, sondern allein darauf, dass eine solche Genehmigung nicht gegeben war. Bei den Ausführungen dazu, dass im Übrigen die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer anderen Kennzeichnung nicht vorliegen dürften, handelt es sich lediglich um ein obiter dictum. Zudem ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass es sich bei der Rinderhaltung der Klägerin um eine Tierhaltung für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen handeln könnte (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VO <EG> Nr. 1760/2000) bzw. - nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung - es um Rinder geht, die für kulturelle und historische Zwecke in einem von der zuständigen Behörde dafür anerkannten Betrieb gehalten werden (Art. 1 VO <EG> Nr. 644/2005). Eine Kennzeichnung durch injizierbare Transponder schließt diese Verordnung bei Tieren, die in die Nahrungskette eingehen, zudem aus (Art. 3 Abs. 2 VO <EG> Nr. 644/2005).
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9 Mit dieser, auf den Fall der Klägerin abstellenden Frage ist eine fallübergreifende und allgemein klärungsfähige Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde beschränken sich in der Art einer Berufungsbegründung auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des angefochtenen Urteils.
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12 Wenngleich mit dieser Zusammenfassung für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision begehrt wird, ist anzumerken, dass auch mit ihr eine konkret entscheidungserhebliche und zugleich rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist.
13 2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Ein nationales Gericht kann Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, soweit es eine Entscheidung darüber für erforderlich hält, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen. Es ist hierzu grundsätzlich aber nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV). Die hier statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel in diesem Sinne, weshalb eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 B 90.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein im Einzelfall denkbar längeres Verfahren durch eine Vorlage, die erst durch das letztinstanzliche Gericht erfolgt, ist im System des Art. 267 AEUV angelegt und rechtfertigt nicht, ausnahmsweise von einer Vorlagepflicht der Vorinstanz auszugehen. Abgesehen davon präzisiert die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise, welche Fragen das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union aus ihrer Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900254&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public