WBRE201900265 ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C30.17.0 BVerwG 1. Senat 20190226 1 C 30/17 Urteil § 1 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 13 Abs 1 AsylVfG 1992, § 14 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992, § 32 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 3c AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 2 Buchst b EURL 32/2013, Art 12 Abs 2 EUV 604/2013, Art 18 Abs 1 Buchst a EUV 604/2013, Art 2 Buchst e EUV 604/2013, Art 2 Buchst b EUV 604/2013, Art 21 EUV 604/2013, Art 22 EUV 604/2013, Art 27 Abs 3 Buchst c EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 3 Abs 2 EUV 604/2013, Art 49 EUV 604/2013, Art 7 Abs 2 EUV 604/2013, § 80 Abs 5 VwGO, § 80b VwGO vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 30. Januar 2017, Az: 1 Bf 50/15.A, Urteilvorgehend VG Hamburg, 17. Februar 2015, Az: 10 A 5341/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren 1. Ein Antragsteller ist mit einem Schutzersuchen, mit dem er zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen (materielles Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG), auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen. Er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (Bestätigung der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 AsylVfG a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 34). 2. Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. 3. Über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Asylantrags befindet für die Zwecke des Dublin-Verfahrens der Mitgliedstaat, der dieses Verfahren durchführt, nach seinem nationalen Recht. 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Österreich. 2 Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit Schengen-Visa in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Die Visa waren von der österreichischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden. 3 Am 14. Oktober 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Republik Österreich. Die österreichischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. 4 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge gemäß § 27a AsylVfG a.F. wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Dagegen erhoben die Kläger fristgerecht Klage und beantragten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2014 an das Bundesamt gaben die Kläger folgende Erklärung ab: "Der Asylantrag der Mandanten wird hiermit beschränkt auf das Begehren, es möge ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt werden. Im Übrigen wird der Asylantrag zurückgenommen." Zur Begründung ihrer Rechtsschutzgesuche machten die Kläger geltend, dass nunmehr keine Asylanträge im Sinne der Dublin III-VO mehr vorlägen und diese mithin nicht mehr anwendbar sei. 5 Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und wies mit Urteil vom 17. Februar 2015 auch die Klage ab. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Kläger ihr Schutzgesuch wirksam auf das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote beschränkt hätten. Ungeachtet dessen habe die Rücknahme jedenfalls dann keine Auswirkungen auf die bereits begründeten Zuständigkeiten nach der Dublin III-VO, wenn sie - wie hier - erst nach der Zustimmung des anderen Mitgliedstaats zur Übernahme erfolgt sei. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit der Republik Österreich für die Asylverfahren der Kläger sei nicht nachträglich auf Deutschland übergegangen. Die sechsmonatige Frist für die Überstellung sei noch nicht abgelaufen. Österreich bleibe auch nach der Erklärung der Kläger über die Rücknahme der Asylanträge und Beschränkung auf nationalen Abschiebungsschutz zuständig. Die Aufnahmeverpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO sei nicht daran geknüpft, dass ein gestellter Antrag später nicht zurückgenommen worden sei. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO sei durch die Rücknahme nicht entfallen, weil diese erst nach der durch die Zustimmung zur Übernahme verbindlich gewordenen Feststellung der Zuständigkeit Österreichs erfolgt sei. In einem solchen Fall könne der Hauptzweck des Dublin-Systems noch erreicht werden, denn der zuständige Mitgliedstaat habe auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit der Rücknahme zu befinden und das Asylverfahren einer Beendigung durch abschließende Entscheidung zuzuführen. Das Dublin-System würde unterlaufen, wenn es der Antragsteller auch dann, wenn bereits eine - konstitutive - Zuständigkeitsregelung durch Abgabe der Übernahmeerklärung erfolgt sei, in der Hand hätte, die Zuständigkeit durch eine Rücknahmeerklärung zu beeinflussen. Die Änderungen der Dublin III-VO gegenüber der Dublin II-VO - insbesondere die gemäß der Rechtsprechung des EuGH mit der Dublin III-VO einhergehende Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten - berührten die vorliegende Fallkonstellation nicht. Nach allem komme es nicht darauf an, ob die Rücknahme der Asylanträge durch die Kläger nach deutschem Recht wirksam erfolgt sei. 7 Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 34a Abs. 1 AsylG. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Dublin III-VO infolge der Rücknahme der Anträge auf internationalen Schutz keine Anwendung mehr finde. Die Folgen einer solchen Rücknahme seien in der Dublin III-VO nicht ausdrücklich geregelt. Angesichts der eindeutigen Vorgabe des Art. 1 Dublin III-VO entspreche es nicht dem Hauptzweck der Verordnung, auch Entscheidungen wie diejenige über die Wirksamkeit einer Rücknahme auf den ersuchten Mitgliedstaat zu verlagern. Der Annahme, dass der Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates auch nach der Dublin III-VO konstitutive Wirkung zukomme, stehe die Rechtsprechung des EuGH zur Dublin III-VO entgegen, nach der ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs nunmehr auch die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien geltend machen könne. Eine Zustimmungserklärung solle demnach gerade keine Zuständigkeit begründen können. Nicht überzeugend sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Dublin-System, wenn der Antragsteller es in der Hand habe, sein Verfahren der Dublin-Verordnung zu unterstellen oder nicht. Dies lasse sich ohnehin nicht verhindern, da es einem Antragsteller freistehe, sein Begehren von vornherein auf nationalen Abschiebungsschutz zu beschränken. Dahinstehen könne, ob von einem Antrag auf internationalen Schutz ungeachtet der Dispositionsmaxime auszugehen sei, wenn ein Antragsteller sich zwar nicht förmlich auf internationalen Schutz berufe, aber Gründe anführe, die dem internationalen Schutz unterfielen. Denn die Kläger hätten zur Begründung ihres Antrags bisher nichts vorgetragen, so dass für eine vom förmlichen Antrag, der auf nationalen Abschiebungsschutz beschränkt worden sei, abweichende Auslegung kein Raum bleibe. Die Richtlinie 2013/32/EU erlaube es einem Antragsteller, anstelle des internationalen Schutzes ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes zu ersuchen. § 32 AsylG sehe in Rücknahmefällen zudem ausdrücklich vor, dass das Bundesamt noch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG prüfe. Jedenfalls könne der angefochtene Bescheid nicht ohne Vorlage des Verfahrens an den EuGH als rechtmäßig bestätigt werden. 8 Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Kläger ihre Asylanträge bereits nicht wirksam zurückgenommen hätten. 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt. 10 Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob - wozu er neigt - die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Rücknahme eines Asylantrags stehe der weiteren Anwendbarkeit der Dublin-Regeln nicht entgegen, wenn sie erst nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme des Antragstellers erfolge, im Einklang mit Bundesrecht steht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und ob sich dies hinreichend eindeutig aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung (1.) und die Abschiebungsanordnung (2.) im Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2014 sind schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht. 11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der klägerischen Begehren sind das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 <BGBl. I S. 1798>, zuletzt geändert durch das während des Revisionsverfahrens am 12. Dezember 2018 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 <BGBl. I S. 2250) - AsylG - und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - Dublin III-VO). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12). Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht geändert. Unionsrechtlich findet die Dublin III-VO Anwendung, weil die Kläger ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt haben (Art. 49 Dublin III-VO). 12 1. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes richtet, als Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 13 f.) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. 13 Der Zulässigkeit steht nicht deshalb ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen, weil die Kläger ihre Asylanträge zurückgenommen haben. Sie begehren damit zwar nicht mehr die Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 2 AsylG), wollen aber weiterhin ihre Überstellung nach Österreich verhindern. Dieses Ziel können sie nur erreichen, wenn sie die Unzulässigkeitsentscheidung mit Erfolg angreifen. Denn die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung knüpft an eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. 14 Die vom Bundesamt noch auf § 27a AsylVfG a.F. gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie findet seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (IntG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben Asylanträge gestellt (1.1), für die nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit der Republik Österreich begründet worden ist (1.2). Die Erklärung vom 28. November 2014, sie "beschränkten" ihre Asylanträge auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und nähmen sie "im Übrigen" zurück, hat an dieser Zuständigkeit schon deshalb nichts geändert, weil sie eine wirksame Rücknahme der Asylanträge nicht bewirkt hat (1.3). Die Zuständigkeit ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (1.4). 15 1.1 Die Kläger haben im September 2014 Asylanträge gestellt. Ein Asylantrag, der ein Asylverfahren förmlich einleitet, liegt jedenfalls dann vor, wenn und sobald ein als solcher bezeichneter Antrag gemäß § 14 AsylG bei der dort bezeichneten Stelle gestellt wurde. Da der Antragsteller seinen Antrag bei der Antragstellung nicht sofort begründen muss und eine persönliche Anhörung zu den Asylgründen in aller Regel erst in einem späteren Stadium nach Klärung der internationalen Zuständigkeit erfolgt, ist vom Vorliegen eines Asylantrags nach dessen förmlicher Stellung unabhängig davon auszugehen, ob dieser Antrag auf Gründen beruht, die thematisch dem internationalen Schutz zuzuordnen sind und damit materiell ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG darstellen; dies ist vielmehr ab förmlicher Antragstellung ohne Weiteres anzunehmen. Das widerspricht auch nicht dem unionsrechtlichen Begriff des - nach § 13 Abs. 2 AsylG vom Asylantrag umfassten - Antrags auf internationalen Schutz. Dieser bezeichnet nach Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO i.V.m. Art. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/95/EU (fast wortgleich auch Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU) das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Als gestellt gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Auch dies war hier unstreitig der Fall. 16 1.2. Die internationale Zuständigkeit für die Prüfung der klägerischen Asylanträge lag mit der Zustimmung zu dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes bei der Republik Österreich. Nach den in Kapitel III der Dublin III-VO geregelten Zuständigkeitskriterien war im maßgeblichen Zeitpunkt der (ersten) Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) Österreich zuständig, weil die Kläger mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). 17 Diese Zuständigkeit entfällt nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, weil keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Der Senat kann dies ungeachtet dessen beurteilen, dass das Berufungsgericht zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Österreich keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Denn hierfür ist von den Beteiligten im gesamten Verfahren weder etwas vorgetragen worden noch hätten sich dem Berufungsgericht derartige Erwägungen aufdrängen müssen (vgl. zu Österreich ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris Rn. 37). 18 Das Bundesamt hat die Republik Österreich innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, nämlich am 14. Oktober 2014, um Aufnahme der Kläger ersucht. Diesem Aufnahmegesuch hat die Republik Österreich mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 - und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO) - gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt. Dies begründete die Verpflichtung Österreichs nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO, die Kläger aufzunehmen. 19 1.3 Die Erklärung der Kläger vom 28. November 2014, sie "beschränkten" ihre Asylanträge auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und nähmen sie "im Übrigen" zurück, hat an der so begründeten Zuständigkeit und Aufnahmepflicht Österreichs in der Folge nichts geändert. Sie zielte zwar entgegen dem missverständlichen Wortlaut auf eine vollständige Rücknahme der Asylanträge (a). Gleichwohl hat die Erklärung eine wirksame Rücknahme der Asylanträge nach nationalem Asylverfahrensrecht nicht bewirkt, weil die materiellen Anforderungen an eine wirksame Rücknahme nicht erfüllt sind (b, c). Unionsrecht steht einer Bewertung der Rücknahme als unwirksam nicht entgegen (d). 20
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