WBRE201900270 ECLI:DE:BVerwG:2019:230119U10C5.17.0 BVerwG 10. Senat 20190123 10 C 5/17 Urteil § 48 Abs 4 VwVfG, § 49 Abs 3 S 2 VwVfG vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. Mai 2016, Az: 1 A
§ 48Vw
VfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.
§ 48Vw
VfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.
§ 48Vw
VfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin. 33
- b)Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Frist bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 29. September 2010 verstrichen. 34 Die Beklagte hatte vor dem 8. Mai 2007 positive Kenntnis von den Gründen erlangt, aus denen sie mit den hier angefochtenen Bescheiden den Zuwendungsbescheid aufgehoben hat. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche als auch für die im Widerspruchsbescheid für einige Positionen zusätzlich angeführte nachträgliche Zweckverfehlung. Grund für die ursprüngliche Zweckverfehlung war, dass die durch das Hochwasser geschädigten Investitionen der Klägerin in das frühere "E.hotel" entgegen der Annahme im Zuwendungsbescheid im Zeitpunkt der Schädigung in ihrer Bilanz nicht aktiviert gewesen seien, also rechtlich und wirtschaftlich nicht ihr, sondern der Verpächterin gehört hätten. Kenntnis von diesem Grund, den Zuwendungsbescheid insofern teilweise aufzuheben, erlangte die Beklagte schon durch den Hinweis der KfW im Januar 2005; die Prüfung der (ergänzten) Verwendungsnachweise im April 2007 erfolgte unter diesem Blickwinkel, hat diese Kenntnis also für die einzelnen Ausgabenpositionen konkretisiert. Und Grund für die im Widerspruchsbescheid für einige Positionen zusätzlich angeführte nachträgliche Zweckverfehlung war, dass diese Positionen den Rohbau und die Außenanlagen beträfen, die nicht Gegenstand der Förderung gewesen seien. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Kenntnis von diesem Grund schon durch die Einreichung der (auf Anforderung hin von der Klägerin ergänzten) Verwendungsnachweise am 1. August 2005 erlangt. Dem kann nicht gefolgt werden; der bloße Akteninhalt verschafft dem zuständigen Amtswalter noch keine eigene Kenntnis. Kenntnis erlangte die Beklagte jedoch durch Eingang der Verwendungsnachweisprüfung am 27. April 2007. Dies bekundete sie dadurch, dass sie die Klägerin wenige Tage später unter Bezugnahme hierauf zur beabsichtigten Teilrückforderung angehört hat. 35 Der Lauf der Jahresfrist setzt des Weiteren die Kenntnis der für die Ausübung des Aufhebungsermessens maßgeblichen Umstände voraus. Dies sind diejenigen Belange des Zuwendungsempfängers, welche möglicherweise gegen eine Aufhebung streiten, weil sie einen Vertrauensschutztatbestand begründen. Um diese Umstände in Erfahrung zu bringen, soweit sie der Behörde nicht ohnehin bekannt sind, muss die Behörde den Zuwendungsempfänger unter angemessener Fristsetzung anhören; die Jahresfrist läuft erst mit Kenntnisnahme von seiner Stellungnahme. 36 Hier hat die Beklagte die Klägerin am 8. Mai 2007 zur beabsichtigten Rückforderung eines - genau berechneten - Teils der Zuwendung angehört. Die Klägerin hat zwar keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Stattdessen hat sie um einen mündlichen Erörterungstermin gebeten, der am 17. Juli 2008 stattfand. Dabei hat die Klägerin ihren Standpunkt dargelegt und im Wesentlichen um Nachsicht (Billigkeitserlass, Stundung) gebeten. Es wurde namentlich die Frage der Bilanzierung der von der Klägerin behaupteten Investitionen in das "E.hotel" erörtert. Die Beklagte hat die Klägerin aufgefordert, bis zum 1. September 2008 hierzu eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Innerhalb dieser Frist, die als angemessen zu erachten ist, ist eine solche Bescheinigung nicht eingegangen. Damit war die Sache im September 2008 auch insoweit entscheidungsreif. 37 Daran ändert nichts, dass die Klägerin einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, der zwar Akteneinsicht erbeten (und erhalten), sich aber noch nicht geäußert hatte. Ausweislich des von der Beklagten gefertigten Vermerks hat die Klägerin im Erörterungstermin ausdrücklich darum gebeten, Korrespondenz ausschließlich unmittelbar mit ihr selbst zu führen. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte kein Anlass, noch auf eine Stellungnahme des Rechtsanwalts zu warten. Hätte sie es anders gesehen, so hätte sie nachfragen müssen. 38 Nach allem war die Sache für die Beklagte im September 2008 entscheidungsreif, und die Jahresfrist wurde in Lauf gesetzt. Sie lief im September 2009 ab und war bei Erlass des Feststellungs- und Erstattungsbescheides am 29. September 2010 verstrichen. 39
- c)Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. 40
(1)Unerheblich ist, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren um eine erneute Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ihrer Verwendungsnachweise gebeten hat und die Beklagte dem nachgekommen ist. Der Eintritt in eine erneute Sachprüfung kann die bereits abgelaufene Frist nicht erneut in Lauf setzen. 41 Ist die Frist verstrichen, so steht dies einer dann erst verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. Ebenso wenig änderte es, wenn dies durch die von der Ausgangsbehörde verschiedene Widerspruchsbehörde geschähe. Es kann nicht angenommen werden, dass der Betroffene auf die durch den Fristablauf gewonnene Rechtsposition dadurch verzichtet, dass er gegen die verspätete Rücknahme oder gegen den verspäteten Widerruf Widerspruch einlegt, selbst wenn er - etwa in Unkenntnis der Rechtslage - um erneute Sachprüfung oder erneute Ermessensausübung bittet. 42 Der Fristablauf sperrt allerdings nur den konkreten Rücknahme- oder Widerrufsgrund. Eine Rücknahme oder ein Widerruf aus einem anderen Grund bleibt möglich, selbst wenn dieser der Behörde erst später bekannt wird (so zutreffend VGH München, Urteil vom
- Februar 1991 - 4 B 87.3487 - NVwZ-RR 1992, 452 <453>; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom
- April 2001 - 2 A 53/98 - NVwZ-RR 2002, 479 <483>; Dickersbach, GewArch 1993, 177 <186>; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar,
- Aufl. 2018, § 48 Rn. 210, § 49 Rn. 106). Ebenso liegt es bei einem bekannten Rücknahme- oder Widerrufsgrund, der von der Behörde in der Annahme der Geringfügigkeit zunächst hingenommen worden war, wenn sie nach Fristablauf Kenntnis davon erlangt, dass dieser Rücknahme- oder Widerrufsgrund zusätzliche Gefahren hervorruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1988 - 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1). Dies gilt freilich nur für dem Betroffenen ungünstige, also für eine Rücknahme oder einen Widerruf sprechende Umstände. Es versteht sich von selbst, dass die Frist nicht allein deshalb erneut zu laufen beginnt, weil sich die Gründe, welche zugunsten des Betroffenen für ein Absehen von der Rücknahme oder vom Widerruf im Ermessenswege streiten, noch verstärken oder um weitere ebensolche Gründe vermehren. 43
(2)Auf den Ablauf der Jahresfrist bleibt auch ohne Einfluss, wenn die erst nach Fristablauf verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts noch zusätzlich aus anderen Gründen rechtswidrig war, etwa weil die Behörde über den einschlägigen Widerrufstatbestand irrte oder einen Widerruf aussprach, obwohl ein Rücknahmegrund vorlag. 44 Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom
- Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30). Das setzt freilich voraus, dass die aufgehobene Entscheidung ihrerseits vor Ablauf der Jahresfrist ergangen war. War die Jahresfrist hingegen bereits verstrichen, so wird die gerichtliche Aufhebung - allein oder unter anderem - hierauf gestützt sein; dann kommt ein Neubeginn der Frist nicht in Betracht. Ob anderes gilt, wenn das Gericht den Ablauf der Jahresfrist verkennt oder verneint, die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung aber aus einem anderen Grunde aufhebt, kann Fragen des Umfangs der Rechtskraft dieses Urteils aufwerfen; hierauf näher einzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 45 Hieraus folgt unter anderem, dass für den Ablauf der Jahresfrist gleichgültig ist, ob die erst verspätet ergangene Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung im Übrigen rechtmäßig oder rechtswidrig war. Damit ist unerheblich, ob die Behörde zutreffend von einer Rücknahme- oder einer Widerrufslage ausgegangen ist und ob sie im letzteren Falle den zutreffenden Widerrufstatbestand im Blick gehabt hat (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f.). Ebenso ist ohne Relevanz, ob sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die bereits verstrichene Frist kann nicht dadurch wieder eröffnet werden, dass der Behörde danach noch weitere Rechtsfehler unterlaufen. Anderenfalls stünde die Behörde in Ansehung der Jahresfrist schlechter da, wenn sie eine im Übrigen rechtmäßige Aufhebung verfügte; das kann nicht richtig sein. 46 Für den Lauf der Jahresfrist kommt es auch hier allein darauf an, ob die Behörde vollständige Kenntnis vom Aufhebungsgrund sowie von den für die Ermessensausübung objektiv erheblichen Umständen hatte; ob sie aufgrund dieser Kenntnis rechtmäßig gehandelt hat, ist demgegenüber gleichgültig (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f.). Allerdings ist zu bedenken, dass eine rechtliche Fehlvorstellung die Behörde möglicherweise zu fehlgehenden oder unvollständigen Ermittlungen verleitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <360 f.>). Ebenso mag eine verkürzende Anhörung, welche etwa die beabsichtigte Entscheidung als eine gebundene darstellt, obwohl die Behörde Ermessen hätte, den Betroffenen von der Darlegung sämtlicher Umstände, die für die Ausübung des Ermessens objektiv erheblich sind, abhalten. Beides stünde dem Beginn der Jahresfrist entgegen. 47 Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des
- und des
- Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom
- Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.). Dort wird hervorgehoben, dass die Jahresfrist bei Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides neu beginne. Dem ist für die entschiedenen Fälle zuzustimmen; jeweils war dieser erste Rücknahmebescheid noch innerhalb der Jahresfrist ergangen. Die zur Begründung angeführte zusätzliche Erwägung, die Behörde erlange erst durch die gerichtliche Entscheidung genaue Kenntnis von den Voraussetzungen für eine rechtmäßige Rücknahme, ist gelegentlich missverstanden worden. Maßgeblich ist nicht die Kenntnis der Behörde von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Rücknahmeentscheidung, sondern ihre Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts. Andernfalls liefe die Jahresfrist leer; denn zur Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung gehört auch die Einhaltung der Jahresfrist selbst. Die Behörde muss vollständige Kenntnis aller Umstände haben, die sie für eine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung benötigt. Insofern muss Entscheidungsreife vorgelegen haben. Ob die Behörde hiervon rechtmäßig Gebrauch macht, ist demgegenüber gleichgültig. 48
(3)Nichts anderes gilt schließlich, wenn die Behörde rechtsirrig annimmt, die Jahresfrist finde keine Anwendung, weil der Zuwendungsbescheid seine Wirksamkeit infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bereits verloren habe oder weil er unter den Vorbehalt einer späteren Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden sei. Die Behörde kann sich zu Lasten des Begünstigten auch insofern nicht auf den eigenen Rechtsirrtum berufen. Zwar unterscheiden sich diese Fälle von den soeben erörterten dadurch, dass der Rechtsirrtum der Behörde sich auch auf ihre Fristbindung selbst bezieht; das mag in der Praxis zu einem geringeren Maß an Verfahrensbeschleunigung führen, auch wenn selbstverständlich auch hier das allgemeine Verfahrensbeschleunigungsgebot des § 10 VwVfG gilt (vgl. zur Beschleunigungspflicht beim Schlussbescheid BVerwG, Urteil vom
- November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 31). Auf den Lauf der Jahresfrist hat aber der Rechtsirrtum der Behörde keinen Einfluss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar und in die keine Wiedereinsetzung möglich ist (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). Ist die Versäumung der Frist aber nicht entschuldbar, so ist sie es auch nicht, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht. 49 In der Literatur wird demgegenüber angenommen, die Jahresfrist könne nicht laufen, solange die Behörde - der Sache nach also "gutgläubig" - das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen hinter den veranschlagten Gesamtkosten als Eintreten einer auflösenden Bedingung hätte ansehen können; erst die Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2015 - 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211) im August 2015 habe diesen "guten Glauben" mit der Wirkung zerstört, dass frühestens ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist zu laufen begann (Gass, NVwZ 2016, 748). Dem kann nicht gefolgt werden. Einen "guten Glauben" der Behörde in die Rechtmäßigkeit eines rechtswidrigen Behördenhandelns kann es nicht geben. Der Umstand, dass die meisten Oberverwaltungsgerichte die rechtswidrige Praxis jahrelang gebilligt haben, vermag hieran nichts zu ändern. 50
- Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten der Klägerin (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) bestehen nicht. Derartiges hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. 51
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900270&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public