WBRE201900288 ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C38.18.0 BVerwG 1. Senat 20190226 1 C 38/18 Urteil vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. Juni 2018, Az: 1 Bf 92/17.A, Urteilvorgehend VG Hamburg, 31. März 2017, Az: 8 A 1613/14 DEU Bundesrepublik Deutschland 1 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 17. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. September 2013 einen Asylantrag. In der Niederschrift zu seinem Asylantrag ist zu den Sprachkenntnissen des Klägers vermerkt: 1. Arabisch, 2. Kurdisch. Dem Kläger wurde die Belehrung für Erstantragsteller über die Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, insbesondere die Belehrung über die Regelungen in den §§ 10, 25 Abs. 1 bis 3 und § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG in deutscher und arabischer Sprache gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und in die kurdische Sprache mündlich übersetzt. 2 Mit einem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Kenntnis übermittelten Schreiben der öffentlichen Stelle "Fördern und Wohnen" vom 18. Dezember 2013 war dem Kläger mitgeteilt worden, dass diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ein Wohnplatz in der Gemeinschaftsunterkunft L. in H. zur Verfügung gestellt werde. 3 Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid lautet: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht (...) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. (...)" 5 Dem Bescheid war eine arabische Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. 6 Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. Januar 2014 versuchte das Bundesamt vergeblich, dem Kläger den Bescheid vom 20. Januar 2014 unter der Anschrift L., H., zuzustellen. Als Grund für die Nichtzustellung war in der Zustellungsurkunde vermerkt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Am 27. März 2014 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Begehren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zudem beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil ihm der Bescheid des Bundesamts nicht zugestellt und erst am 24. März 2014 von der Ausländerbehörde in Kopie ausgehändigt worden sei. 7 Auf gerichtliche Anfragen teilte der Kläger mit, dass er am 20. Januar 2014 die Unterkunft L. verlassen habe und am 22. Januar 2014 in die Unterkunft C. gezogen sei. Ferner trug er mit Schriftsatz vom 27. September 2016 vor, dass ihm die Leiterin der Unterkunft C. mitgeteilt habe, er müsse seine Adresse dem Bundesamt nicht mitteilen, da dies die Heimleitung tue. Zudem machte der Kläger geltend, dass ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte, da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit der Formulierung "in deutscher Sprache abgefasst" werde den Betroffenen in unrichtiger Weise nahegelegt, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht unter Einhaltung der Klagefrist erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht glaubhaft gemacht worden. 9 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2018 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei verspätet erhoben worden. Der angefochtene Bescheid gelte dem Kläger spätestens am 30. Januar 2014 als zugestellt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, in der bei Bewirkung der Zustellung maßgeblichen Fassung, müsse der Ausländer Zustellungen unter der letzten bekannten Anschrift gegen sich gelten lassen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. Januar 2014 sei vergeblich versucht worden, dem Kläger den angefochtenen Bescheid unter der mitgeteilten Anschrift "L. in H." zuzustellen. Zwar sei der Tag der Aufgabe zur Post in der Asylakte nicht vermerkt, dies führe aber nicht dazu, dass die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG nicht eintrete. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass die Aufgabe zur Post spätestens am Tag des Zustellungsversuchs, dem 30. Januar 2014, erfolgt sei, so dass der Bescheid jedenfalls an diesem Tag als zugestellt gelte. Der Kläger könne sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung (in deutscher Sprache) sei nicht wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, unrichtig oder irreführend. Der Hinweis auf die deutsche Sprache entspreche § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage selbst in schriftlicher Form einreichen müsse. Es gelte auch nicht deshalb die Jahresfrist, weil die in arabischer Sprache beigefügte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Zum einen sei die arabische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nach Abgleich mit der vom Berufungsgericht veranlassten Rückübersetzung zutreffend. Das gelte selbst dann, wenn das im Passiv verwendete arabische Verb "harra", dessen mögliche Bedeutungen die Rückübersetzung aufgezeigt habe, nur mit "schreiben" zu übersetzen sein sollte. Zum anderen führte selbst eine fehlerhafte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. Vielmehr wäre lediglich unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn der Kläger habe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist insoweit keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Er habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass die in arabischer Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bei ihm einen Irrtum hervorgerufen habe, der ihn daran gehindert habe, Klage einzulegen. 10 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 58 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei schon wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, fehlerhaft; dies habe der Verwaltungsgerichtshof zutreffend herausgearbeitet. Die Formulierung "abgefasst sein" werde auch in anderen Sprachen, so etwa in der kurdischen, mit "geschrieben sein" übersetzt. 11 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 16.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt. 12 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht am Verfahren beteiligt. 13 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht fristgerecht erhoben hat (1., 2.) und diesem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (3.). 14 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage verspätet erhoben worden ist. Die am 27. März 2014 erhobene Klage hat die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) nicht gewahrt, denn diese wurde mit der am 30. Januar 2014 bewirkten Zustellung (1.) des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (2.) Bescheides gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt und war folglich mit Ablauf des 13. Februar 2014 verstrichen. 15 1. Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) ist hier nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG durch die am 30. Januar 2014 als bewirkt anzusehende Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt und durch die am 27. März 2014 erhobene Klage nicht gewahrt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils (S. 11 bis 15 UA) verwiesen. 16 2. Die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG hat nach § 58 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen, denn der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a). Sie ist nicht wegen des Zusatzes, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, unrichtig (b). Auch die Beifügung einer unrichtigen oder ungenauen Übersetzung führte nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (c). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.