WBRE201900295 ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B2B74.18.0 BVerwG 2. Senat 20190228 2 B 74/18 Beschluss § 56 Abs 1 S 2 DG NW, § 57 Abs 1 S 1 DG NW, § 65 Abs 1 DG NW, § 86 Abs 1 S 1 VwGO vorgehend Oberverwaltu
§ 56Abs.
1 LDG NRW die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. 8 Bei seiner Verurteilung des Beklagten wegen gemeinschaftlicher Gefangenenbefreiung in drei Fällen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Strafgefangene, der unter anderem vom Beklagten ausgeführt werden sollte, ungeachtet der gewährten Lockerungen des amtlichen Gewahrsams zur Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Ausführungen Gefangener im Sinne von § 120 Abs. 1 StGB war. Zudem hat das Strafgericht festgestellt, dass es zum Aufgabenbereich des Beklagten gehörte, den Strafgefangenen bei Ausführungen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. An diese tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren sind die Disziplinargerichte im Disziplinarverfahren nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebunden, weil das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. 9 Für das Berufungsgericht bestand kein Anlass, sich nach Maßgabe von § 65 Abs.
§ 56Abs.
1 Satz 2 LDG NRW von diesen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zu lösen (UA S. 14). Diese Bindungswirkung nach § 65 Abs.
§ 56Abs.
1 LDG NRW wird in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht angesprochen. 10
- Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) zuzulassen. 11 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). 12 Entgegen der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht in diesem Sinne von einem Rechtssatz ab, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Oktober 2003 - 1 D 2.03 - (Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 34) aufgestellt hat. Zunächst ist Kern der angegriffenen Berufungsentscheidung eine gerichtliche Bemessungsentscheidung nach Maßgabe von § 13 LDG NRW (= § 13 BDG), während sich das Urteil vom
- Oktober 2003 noch nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung richtet. 13 Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2003 den Rechtssatz, dass bei Pflichtverstößen Milderungsgründe grundsätzlich in Frage kommen, diese aber nur dann ausgeschlossen sind, wenn der Beamte gegen Kernpflichten verstoßen hat. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Berufungsurteils machen aber deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht gerade von einem Versagen des Beklagten im Kernbereich seiner Dienstpflichten ausgegangen ist (UA S. 17 und 29). 14
- Auch der in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW). Denn es wird bereits nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht überhaupt zu den Aufklärungsmaßnahmen berechtigt war, deren Unterbleiben die Beschwerde beanstandet. 15 Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt aufzuklären, inwieweit dem Gefangenen von der Leitung der Justizvollzugsanstalt tatsächlich Vollzugslockerungen gewährt worden seien. Denn er - der Beklagte - habe sich als Rechtfertigungsgrund für seine Handlungen auf die dem Gefangenen gewährten Vollzugslockerungen berufen. 16 Dieses Vorbringen des Beklagten betrifft wiederum die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, durch die strafgerichtlich abgeurteilte gemeinschaftliche Gefangenenbefreiung in drei Fällen habe der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Insoweit greifen aber, wie oben dargelegt, die Vorschriften der § 65 Abs.
§ 56Abs.
1 Satz 1 LDG NRW über die Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen ein. Dementsprechend steht hier sowohl fest, dass der Auszuführende Gefangener im Sinne von § 120 Abs. 1 StGB war, als auch die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten. Die Bindungswirkung nach § 65 Abs.
§ 56Abs.
1 LDG NRW schränkt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein. 17 Gemäß § 65 Abs.
§ 56Abs.
1 Satz 2 LDG NRW hat das Gericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt aber auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften 18 zustande gekommen sind (BVerwG, Urteile vom
- November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und vom
- März 2007 - 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 <190>; Beschlüsse vom
- Juli 2007 - 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom
- August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom
- März 2013 - 2 B 78.12 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 20 Rn. 6 f. und vom
- Dezember 2017 - 2 B 18.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 54 Rn. 28). 19 In der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, dass solche Anhaltspunkte für die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils etwa zur Gefangeneigenschaft im Sinne von § 120 Abs. 1 StGB oder zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten vorgelegen haben, die das Oberverwaltungsgericht erst zu einer eigenständigen Klärung des Sachverhalts berechtigt hätten. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900295&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public