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BVerwG 2 A 5/18

WBRE201900309 ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U2A5.18.0 BVerwG 2. Senat 20181213 2 A 5/18 Urteil Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Klage auf Aufhebung einer Beförderung 1. Der

§ 23BBG Nr.

44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.). ... Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern." 28 Hieran ist festzuhalten. 29 bb) Die Beklagte hat ihre sich aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Zwar bestand keine Mitteilungspflicht vor der Ernennung des Beigeladenen, weil die Beklagte in einem einaktigen Verfahren die Auswahlentscheidung über die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens und zugleich über die Vergabe des entsprechenden Statusamtes für den Fall der laufbahnrechtlichen Bewährung getroffen hat und dies dem Kläger auch bekannt war oder bekannt sein musste

(1). Aber die Beklagte hat ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Dienstpostenvergabe verletzt, wodurch ein Eilrechtsschutzbegehren des Klägers auch hinsichtlich der Ernennung des Beigeladenen verhindert wurde
(2). 30
(1)Im vorliegenden Fall bedurfte es keiner gesonderten Mitteilung vor der Ernennung des Beigeladenen, weil die Beklagte in einem einaktigen Verfahren sowohl über die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens als auch über die Vergabe des entsprechenden Statusamtes für den Fall der laufbahnrechtlichen Bewährung entschieden hat. 31 Der Dienstherr darf die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpfen, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers unmittelbar - d.h. ohne eine weitere Auswahlentscheidung - die Beförderung nachfolgen lässt (BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59f.>, vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> und vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.

§ 23BBG Nr. 44 Rn. 20; offengelassen in BVerw

G, Beschluss vom

  1. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 13). Erforderlich ist jedoch im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), dass diese Verknüpfung transparent ist, das heißt, dass der möglicherweise am Dienstposten und am Beförderungsamt interessierte Personenkreis weiß, dass mit der Vergabe des Dienstpostens zugleich auch - die laufbahnrechtliche Bewährung auf dem Dienstposten vorausgesetzt - über die Vergabe des Beförderungsamts entschieden wird. Eine solche Transparenz kann sich aus einem Hinweis in der Stellenausschreibung darauf ergeben, dass nach der laufbahnrechtlichen Bewährung die Beförderung vorgesehen ist. Im Falle einer allgemeinen behördlichen Praxis - ggf. beschränkt auf einzelne Bereiche oder Besoldungsgruppen - kann die Kenntnis einer solchen Verfahrensweise auch ohne entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung vorausgesetzt werden. Erforderlich ist außerdem ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2009 - 2 A 7.

§ 23BBG Nr.

44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom

  1. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 13). 32 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ein einaktiges Verfahren mit der Verknüpfung von Dienstpostenvergabe und nachfolgender Beförderung betrieben. In diesem Sinne hat er die in der Stellenausschreibung vom August 2015 so bezeichnete "förderliche Besetzung" des Dienstpostens verstanden. Das war auch für den in Frage kommenden Adressatenkreis hinreichend deutlich erkennbar. Zwar enthält die Stellenausschreibung vom August 2015 keine Erläuterung des Begriffs der Förderlichkeit. Aber in der den Bediensteten des BND zugänglichen "Bekanntmachung zur Umstellung der Beförderungspraxis im BND" vom
  2. Januar 2012 wird darauf hingewiesen, dass zukünftig Dienstposten nur dann förderlich ausgeschrieben bzw. förderlich durch Umsetzung besetzt werden, wenn eine entsprechend höherwertige Planstelle zur Verfügung stehe; so werde gewährleistet, dass Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die eine förderliche Ausschreibung für sich entscheiden konnten, nach Ablauf der nach der Bundeslaufbahnverordnung vorgegebenen Bewährungsfrist ohne zusätzliche Wartezeit befördert werden könnten. Mit diesem Hinweis auf die Beförderung ohne weitere Wartezeit nach der laufbahnrechtlichen Bewährung wurde für die im BND tätigen Bediensteten deutlich, dass keine mit höherem Zeitaufwand verbundenen zweiaktigen Verfahren - zunächst die Entscheidung über die Besetzung der Dienstposten, dann die Entscheidung über die Beförderungen, ggf. auf der Grundlage von Beförderungslisten - mehr durchgeführt werden sollten, sondern der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens bei Bewährung unmittelbar die Beförderung folgen sollte. Im Sinne einer solchen Begrifflichkeit war auch die nachfolgende "Richtlinie zur Durchführung von Verfahren zur internen förderlichen Besetzung von Dienstposten und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern im Bundesnachrichtendienst (Förderungsrichtlinie-BND - FörderungsR-BND)" vom
  3. Juni 2016 zu verstehen. Mit der nur wenige Wochen nach dessen laufbahnrechtlichen Bewährung vorgenommenen Ernennung des Beigeladenen war schließlich auch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens und der Beförderung gegeben. 33 In einem solchen einaktigen Verfahren mit der Verknüpfung von Dienstpostenvergabe und anschließender Beförderung nach laufbahnrechtlicher Bewährung bedarf es keiner gesonderten Mitteilung der Absicht des Dienstherrn, den Dienstposteninhaber nach seiner laufbahnrechtlichen Bewährung nunmehr zu befördern. Vielmehr genügt die bereits zuvor ergangene Mitteilung der Absicht des Dienstherrn, den Dienstposten mit dem ausgewählten Beamten zu besetzen. Denn nur vor der Dienstpostenvergabe gibt es eine Konkurrenzsituation und eine Auswahlentscheidung. Mit der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens an die nicht berücksichtigten Bewerber haben diese Gelegenheit zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung rechtsfehlerfrei war, und können gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. 34

(2)Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Mitteilungspflicht vor der Vergabe des "förderlichen" Dienstpostens verletzt. 35 Der im Verfahren unterlegene Bewerber hat Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen oder mit dem Rechtsmittel zu spät zu kommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 34 und zuletzt vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - NVwZ 2018, 1866 Rn. 11). Dem erfolglosen Bewerber ist nicht nur der Name des ausgewählten Bewerbers bekanntzugeben, sondern es sind ihm jedenfalls auf sein Verlangen hin die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen mitzuteilen oder zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Die Mitteilung soll den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Im Umkehrschluss folgt aus diesen allgemeinen Anforderungen an die Konkurrentenmitteilung aber auch, dass der unterlegene Bewerber gerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich in Anspruch nehmen kann und zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auch muss, wenn er Zugang zu diesen Informationen hatte und die Ernennung des vom Dienstherrn ausgewählten Bewerbers derzeit jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 78 Rn. 32). 36 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im September 2017 die Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen getroffen, ohne anschließend hierüber den Kläger mittels einer Konkurrentenmitteilung zu unterrichten. Sie hat sodann den Beigeladenen zum 1. Oktober 2017 auf den ausgeschriebenen Dienstposten umgesetzt. Damit ist die Beklagte ihren Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht nachgekommen. 37 Allerdings hat der Kläger auf andere Weise von der Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen Kenntnis erlangt und auf seine entsprechende Nachfrage mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 die Mitteilung der Beklagten erhalten, dass mit der förderlichen Umsetzung des ausgewählten Bewerbers auf den fraglichen Dienstposten das Ausschreibungsverfahren abgeschlossen worden sei; unter Berücksichtigung seiner neuen Regelbeurteilung habe es eine "wiederholte Auswertung der Stellenausschreibung" gegeben. Die Entscheidung sei erneut zugunsten des Mitbewerbers ausgefallen, da auch unter Berücksichtigung der neuen Beurteilung "die Entscheidungsgrundlage, d.h. der Absagegrund, unverändert fortbesteht". 38 Damit hat die Beklagte dem Kläger die grundsätzlich erforderlichen Informationen - wenn auch verspätet - zukommen lassen und hatte der Kläger die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Dienstpostenvergabe an den Beigeladenen in Anspruch zu nehmen. 39 Allerdings war im vorliegenden Fall zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes des Klägers als des unterlegenen Bewerbers ausnahmsweise auch eine Information darüber erforderlich, dass die Beklagte unverändert von einem einaktigen Auswahlverfahren zur Dienstpostenvergabe und Beförderung ausging. Denn in dem im ersten Eilrechtsschutzverfahren des Klägers ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - (BVerwGE 157, 168 Rn. 11 - 14) ist der Senat auf der Grundlage der ihm seinerzeit bekannten Tatsachen erkennbar von einem zweiaktigen Verfahren ausgegangen, d.h. von einer streitgegenständlichen Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe und einer erst später zu treffenden Auswahlentscheidung über die Beförderung. Angesichts dessen wäre die Beklagte gehalten gewesen, spätestens in einer Konkurrentenmitteilung bezüglich der Dienstpostenvergabe den Kläger auch darauf hinzuweisen, dass keine zweite Auswahlentscheidung stattfinden werde, sondern die Beförderung ohne weitere Auswahlentscheidung nach der laufbahnrechtlichen Bewährung des Beigeladenen erfolgen werde. Diese Information hat die Beklagte dem Kläger aber nicht gegeben, und zwar auch nicht in dem Schreiben vom 12. Dezember 2017. Erst im am 28. April 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 war ein Hinweis auf eine zeitnah nach Ablauf der Erprobungszeit beabsichtigte Beförderung enthalten. Allerdings erfolgte die Beförderung des Beigeladenen bereits neun Tage später, mithin vor Ablauf der nach dem Vorstehenden (Rn. 27) bei einer Konkurrentenmitteilung grundsätzlich einzuhaltenden Wartefrist von zwei Wochen. Hiernach kam dieser Hinweis zu spät, um dem Kläger hinreichend Zeit zu geben, einstweiligen Rechtsschutz zu ergreifen. 40 Damit steht der Grundsatz der Ämterstabilität der Zulässigkeit der auf Aufhebung einer beamtenrechtlichen Ernennung gerichteten Klage im vorliegenden Fall nicht entgegen. 41 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ernennung des Beigeladenen verletzt Rechte des Klägers nicht. Zwar sind der Beklagten Fehler im Verfahren unterlaufen (a). Aber der Kläger kann die Aufhebung der Ernennung jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil ihm aufgrund fehlender Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten die laufbahnrechtliche Voraussetzung für seine eigene Beförderung fehlt (b). Dies kann ihm auch entgegengehalten werden, weil die Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe zugunsten des Beigeladenen materiell nicht zu beanstanden ist, so dass dem Kläger die Chance zur Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten nicht zu Unrecht und zugleich in einer den Rechtsschutz verhindernden Weise versagt worden ist (c). 42
  1. a)Die Beklagte hat in mehrerer Hinsicht Verfahrensvorschriften verletzt. 43
  2. aa)Die Beklagte hat zum einen - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt - den Kläger nicht über seine Nichtberücksichtigung bei der maßgeblichen Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen und dessen nach laufbahnrechtlicher Bewährung beabsichtigte Beförderung unterrichtet. Das Unterbleiben einer Konkurrentenmitteilung als solche betrifft jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, sondern ausschließlich deren Kommunikation gegenüber den nicht berücksichtigten Bewerbern. Sie hat deshalb lediglich Bedeutung für das Verfahren der Rechtsschutzgewährung, schlägt aber nicht auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung selbst durch. 44
  3. bb)Die Beklagte hat zum zweiten die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe nicht in der Form eines Auswahlvermerks dokumentiert. 45 Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - NJW 2016, 309 Rn. 14 m.w.N.; Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - BVerfGE 143, 22 Rn. 20). 46 Es kann offenbleiben, ob das Versäumnis der Beklagten, die Auswahlerwägungen in einem entsprechenden Vermerk zu dokumentieren, hier deshalb folgenlos bleibt, weil die Anforderungen an die Dokumentation der Auswahlerwägungen in anderer Weise erfüllt sind. Einerseits sind in den inhaltsgleichen Schreiben vom 27. September 2017 an den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte die Auswahlgründe wiedergegeben. Zwar dürften Schreiben im Beteiligungsverfahren aufgrund fehlender Informationsbreite und -tiefe in der Regel nicht in gleicher Weise die Zwecke der Dokumentation der Auswahlentscheidung erfüllen wie ein Auswahlvermerk. Aber im vorliegenden Fall enthalten sie umfassende und detaillierte Informationen zu den Auswahlgründen und vermitteln die erforderliche Kenntnis hierüber gleichermaßen dem unterlegenen Beamten - nach Akteneinsicht - wie dem überprüfenden Gericht. Andererseits sind aus dem Beteiligungsschreiben nicht in gleicher Weise die Verantwortlichkeiten für die Auswahlentscheidung ersichtlich. 47
  4. b)Der Kläger kann die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil ihm selbst aufgrund fehlender Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten die laufbahnrechtliche Voraussetzung für seine eigene Beförderung fehlt. 48 Gemäß § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. Eine solche Zeit hat der Kläger - auch ausweislich der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - bislang nicht absolviert. Damit fehlt ihm die laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13). 49
  5. c)Die fehlende laufbahnrechtliche Erprobung kann dem Kläger entgegengehalten werden, weil die Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe zugunsten des Beigeladenen materiell nicht zu beanstanden ist, so dass dem Kläger die Chance zur Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten nicht zu Unrecht versagt worden ist. 50
(1)Erfolgt in einem einaktigen Verfahren die Vergabe des Dienstpostens und nach laufbahnrechtlicher Bewährung die Beförderung, ohne dass dieses Verfahren für die Bewerber hinreichend transparent ist oder entsteht - wie im vorliegenden Fall - im Verlauf des Verfahrens Unklarheit über die Verfahrensweise, ohne dass der Dienstherr dann die erforderliche Transparenz für die nicht berücksichtigten Bewerber herstellt, kann einem nicht berücksichtigten Bewerber, der mangels Kenntnis von der Einaktigkeit des Verfahrens nicht rechtzeitig vor der Ernennung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen kann, im Klageverfahren gegen eine solchermaßen erfolgte Ernennung nicht das Fehlen der laufbahnrechtlichen Erprobung entgegengehalten werden. Andernfalls würde der Rechtsschutz in diesen Fällen stets leerlaufen, die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bliebe regelmäßig folgenlos. Dies wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren. Deshalb steht einer Klage gegen eine Ernennung eines anderen Beamten die fehlende laufbahnrechtliche Erprobung des klagenden Beamten dann nicht entgegen, wenn diesem die Chance zur Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten zu Unrecht und in Rechtsschutz verhindernder Weise versagt worden ist. 51
(2)Die Auswahlentscheidung der Beklagten, den in Rede stehenden Dienstposten dem Beigeladenen und nicht dem Antragsteller zu übertragen, ist materiell nicht zu beanstanden. 52 Der Kläger und der Beigeladene haben als Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen beide in der Leistungsbewertung die Gesamtnote 8 Punkte erreicht. Dass die Auswahlentscheidung auf die in der Stellenausschreibung bei gleicher Gesamtnote vorgesehenen Einzelbeurteilungen zu zwei Leistungsmerkmalen (Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft) und drei Befähigungsmerkmalen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten) abstellt, ist nicht zu beanstanden. Denn die damit beschriebenen "zusätzlichen Anforderungen" betreffen statusamtsbezogene Merkmale (zu der grundsätzlichen Notwendigkeit, Auswahlentscheidungen über eine Dienstpostenvergabe mit Vorwirkungen für eine spätere Statusamtsvergabe an den Anforderungen dieses Statusamtes zu orientieren, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.). Dies zeigt auch der Vergleich mit den für den Fall von lediglich im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern vorgesehenen "zusätzlichen Anforderungen", die dienstpostenbezogen sind (Berufserfahrung bzw. Fachkenntnisse in der Unterkunfts- und Liegenschaftsverwaltung). Eine Ausschärfung der Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilungen ergibt danach einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger. 53 Auch die weiteren vom Kläger gegen die Auswahl des Beigeladenen vorgebrachten Bedenken greifen sämtlich nicht durch. Die dienstlichen Beurteilungen für den Kläger und den Beigeladenen waren als Regelbeurteilungen zum Stichtag
  2. April 2015 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im September 2017 hinreichend aktuell; sie haben die erforderliche hinreichende Aktualität entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch die seit dem letzten Beurteilungsstichtag verstrichene Zeit verloren (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die positive Feststellung der als nacherwerbbar gekennzeichneten zusätzlichen Anforderungen des Anforderungsprofils nach Nr. 9.3 der Förderungsrichtlinie war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil diese Anforderungen nach der Stellenausschreibung für die Auswahlentscheidung nur bei Leistungsgleichheit zwischen mehreren Bewerbern hinsichtlich ihrer dienstlichen Beurteilung und den zusätzlichen Anforderungen der Stellenausschreibung maßgeblich sein sollten; im vorliegenden Fall bestand hiernach aber - wie ausgeführt - ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Schließlich bedurfte es nicht der in Nr. 9.3.1 der Förderungsrichtlinie vorgesehenen Auswahlgespräche in Form halbstrukturierter Interviews, weil diese nach Nr. 9.3 der Richtlinie nur zur Prüfung der Erfüllung besonderer Arbeitserfordernisse und der im Anforderungsprofil als nacherwerbbar gekennzeichneten zusätzlichen Anforderungen vorgesehen sind. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen zusätzlichen Anforderungen ergaben sich aber sämtlich aus den dienstlichen Beurteilungen. 54
  3. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war nicht auszusprechen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900309&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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