WBRE201900329 ECLI:DE:BVerwG:2019:280319B1WDSVR3.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20190328 1 WDS-VR 3/19 Beschluss § 17 Abs 6 S 1 WBO, § 10 Abs 3 SG, Art 6 Abs 1 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Versetzung; vorläufiger Rechtsschutz 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung. 2 Der ... geborene Antragsteller gehört der Bundeswehr seit Juli 2003 an und ist seit Dezember 2017 Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er am 12. August ... zum Hauptmann befördert. Der Antragsteller wurde zum ...offizier ausgebildet. Seit September 2013 wurde er als Einsatzoffizier Streitkräfte im Kommando ... in A., seit Oktober 2015 wird er als Sachbearbeiter für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten beim ... in A. verwendet. Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder. 3 Im Rahmen der Auswahlkonferenz für die Übernahme als Berufsoffizier wurde mit dem Antragsteller im November 2017 ein Personalentwicklungsgespräch geführt, in dem er über die Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, ihn ab 2019 als Staffelchef einer ... zu verwenden; mit dieser Planung erklärte sich der Antragsteller einverstanden. Nach Abschluss des Basislehrgangs für Stabsoffiziere wurde mit dem Antragsteller im Juli 2018 ein weiteres Personalentwicklungsgespräch geführt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab 1. April 2019 als Staffelchef einer ... eingesetzt werden solle; damit erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden, weil dies weder seinen dienstlichen Vorstellungen entspreche noch mit seiner familiären Situation vereinbar sei. 4 Mit Vororientierung vom 13. September 2018 wurde der Antragsteller förmlich über die Absicht informiert, ihn zum 1. April 2019 als Staffelchef zur Stabs-/Versorgungsstaffel der ... in B. zu versetzen. Der Antragsteller beantragte die Aufhebung der Vororientierung und erhob, nachdem dies abgelehnt wurde, Beschwerde. Mit Verfügung Nr. ... vom 24. September 2018 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zum 1. April 2019 auf den Dienstposten eines Staffelchefs bei der Stabs-/Versorgungsstaffel der ... in B. Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls Beschwerde. 5 Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die gegen die Vororientierung und gegen die Versetzungsverfügung erhobene Beschwerde zurück. Mit 1. Korrektur vom 7. Februar 2019 änderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das in der Verfügung Nr. ... vorgesehene Dienstantrittsdatum im Hinblick auf die sechsmonatige Schutzfrist vom 1. April auf den 3. April 2019. 6 Gegen den Bescheid vom 4. Februar 2019 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2019 und mit eigenem Schreiben vom 7. März 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag in der Hauptsache ist dem Senat bisher noch nicht vorgelegt worden. 7 Mit eigenem Schreiben vom 7. März 2019 und Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. März 2019 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, zu dessen Begründung er insbesondere ausführt: Die Versetzung sei rechtswidrig, weil sie die Grundsätze der Ermessensausübung missachte und die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletze. Er sei zwar zum ...offizier ausgebildet, in diesem Bereich jedoch seit Jahren nicht mehr verwendet worden. Bereits wegen seiner mangelnden Erfahrung könne sein Einsatz auf dem Dienstposten in B. nicht gewinnbringend sein. Er habe schon bei dem im Juli 2018 geführten Personalentwicklungsgespräch klargestellt, dass er für eine Verwendung als Staffelchef einer ... nicht zur Verfügung stehe. Es gebe einen anderen Soldaten am Standort B., der diese Aufgabe wahrnehmen könne und dies auch wolle. Er, der Antragsteller, habe nicht ausreichend Zeit gehabt, seine privaten Belange zu planen, da er nicht habe wissen können, an welchen der ... Standorte der ... er versetzt würde. Seine Ehefrau sei wegen der beabsichtigten Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin an den Standort C. gebunden. Sein jüngster Sohn benötige Kindertagesbetreuung, welche in ländlichen Gegenden schwer zu organisieren sei. Die Einplanung für eine ...verwendung habe er in dem früher geführten Personalentwicklungsgespräch nicht ablehnen können, weil dies im Zweifel dazu geführt hätte, dass er nicht als Berufssoldat übernommen worden wäre. Die Verwendung als Staffelchef sei für ihn auch lediglich in formaler Hinsicht förderlich; eine Teilnahme am Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst (LGAN) sei auch ohne vorherige Führungsverwendung möglich. Er beanstande außerdem, dass die Vertrauensperson nicht angehört worden sei. Für den Dienstposten sei zudem eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) erforderlich. Wegen des Auslaufens seiner alten Sicherheitsüberprüfung sei eine Wiederholungsprüfung nötig; seine Ehefrau stimme aber als einzubeziehende Person der Überprüfung nicht zu. Sein Dienstantritt in B. müsse bis zum Abschluss truppendienstlicher Ermittlungen zur Weitergabe personenbezogener Daten verschoben werden. 8 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2019 anzuordnen. 9 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 10 Der Antragsteller sei für den Dienstposten geeignet. Der Tatsache, dass er während der letzten fünf Jahre keine praktische Erfahrung im ...dienst habe sammeln können, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass er mit der Führung einer Stabs-/Versorgungsstaffel und nicht einer sogenannten schießenden Staffel beauftragt worden sei. Eine längerfristige Vakanz des Dienstpostens könne nicht hingenommen werden, weil der Staffelchef neben der Führung, Ausbildung und Erziehung der ihm unterstellten Soldaten für die Einsatzbereitschaft der Einheit und damit in Teilen auch des gesamten Verbandes verantwortlich sei. Die Versetzung erfolge darüber hinaus aus Gründen des Verwendungsaufbaus und der Förderung des Soldaten. Nach der maßgeblichen Bereichsvorschrift bestehe der typische Einstieg in die Stabsoffiziersebene in einer Verwendung als Einheitsführer einer ...staffel. Deshalb sowie aus Gründen der Bedarfsdeckung würden die Offiziere des Werdegangs ...dienst, die im Jahr ... den Basislehrgang für Stabsoffiziere abgeschlossen und noch nicht in Verantwortung als Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter gestanden hätten, unmittelbar für eine Funktion als Staffelchef ausgewählt. Darüber hinaus sei die Verwendung als Staffelchef auch zweckmäßig für eine mögliche Auswahl für den LGAN. Der vom Antragsteller als Ersatz benannte Offizier sei bereits auf einen anderen Dienstposten beim ... in D. versetzt und stehe deshalb nicht zur Verfügung. 11 Auch Fürsorgeaspekte ergäben keine andere Bewertung. Dem Antragsteller sei seit September 2013 durch eine Verwendung in A. ermöglicht worden, überwiegend täglich an seinen Wohnsitz heimzukehren; dies sei eine längere Zeit am selben Standort als den meisten Truppenoffizieren nach Abschluss der Offizierausbildung zugestanden werde. Ihm sei spätestens seit November 2017 bewusst gewesen, dass er bei einer Übernahme als Berufssoldat im Jahr 2019 in eine Verwendung als Staffelchef wechseln müsse. Auch seien ihm die ... Standorte der ...truppe in ... und ... (B., E., F., G.) bekannt. Keiner dieser Orte liege in der Nähe von C. oder eines anderen Großflughafens. Der Antragsteller habe ausreichend Zeit gehabt, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Der Wunsch seiner Ehefrau, wieder berufstätig zu sein, sei zwar nachvollziehbar, müsse jedoch hinter den dienstlichen Interessen an einer zeitgerechten Besetzung des Dienstpostens zurücktreten. Auch seien die Probleme mit der Kinderbetreuung, die sich an jedem Standort stellten, lösbar. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Die angeführten sonstigen persönlichen Gesichtspunkte ließen sich nicht mit den dienstlichen Interessen in Einklang bringen. Die Vertrauensperson sei am 9. Oktober 2018 nachträglich zu der Versetzung angehört worden; ihre Stellungnahme sei im Rahmen der Abhilfeprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einbezogen worden. Unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden dem Antragsteller durch den Sofortvollzug nicht. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 13 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des - zwar noch nicht vorgelegten, aber bereits gestellten (§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO) - Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. ... vom 24. September 2018 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 7. Februar 2019) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Februar 2019 anzuordnen, ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig, aber unbegründet. 14 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). 15 1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben. 17 Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.