WBRE201900333 ECLI:DE:BVerwG:2019:010419B2VR1.19.0 BVerwG 2. Senat 20190401 2 VR 1/19 Beschluss § 44 BBG, § 48 BBG, § 123 VwGO, § 44a VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung einer ärztlichen Zusatzbegutachtung im Zurruhesetzungsverfahren 1 1. Der Antragsteller steht im Dienst der Antragsgegnerin und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Mit Schreiben des BND vom 27. Februar 2018 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf seine erhebliche Zahl von krankheitsbedingten Fehltagen (im Jahr 2017 an 116 Tagen und seit dem 3. Januar 2018 fortwährend) aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, deren Termin gemäß weiterer Aufforderung auf den 16. Mai 2018 beim Gesundheitsamt ... bestimmt wurde. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Antragstellers wurde vom Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 abgelehnt (BVerwG 2 VR 3.18). 2 Die begutachtende Ärztin teilte mit Gesundheitszeugnis vom 6. Juli 2018 mit, dass der Antragsteller derzeit dienstunfähig sei. Eine Prognose hinsichtlich der Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate könne derzeit nicht gestellt werden; hierfür bedürfe es einer Nachuntersuchung. Diese fand am 19. November 2018 statt. 3 Mit der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 19. Dezember 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich einer (weiteren) amtsärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, die (zunächst) am 17. Januar 2019 und sodann - nach einvernehmlicher Aufhebung dieses Termins - ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamtes vom 13. Februar 2019 am 2. April 2019 stattfinden soll. 4 Mit seinem am 29. März 2019 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, die Untersuchungsanordnung genüge nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Er beantragt, ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnungen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen. 5 Von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin wurde mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsteller im vorliegenden und im vorangegangenen Eilverfahren BVerwG 2 VR 3.18 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 7 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) an das hierfür gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat keinen Erfolg. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.