WBRE201900404 ECLI:DE:BVerwG:2019:280319U5CN1.18.0 BVerwG 5. Senat 20190328 5 CN 1/18 Urteil § 2 Abs 2 Nr 3 SGB 8, § 24 Abs 1 SGB 8, § 24 Abs 2 SGB 8, § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 90 Abs 1 S 2 SGB 8, § 90 Abs 1 S 3 SGB 8, § 20 Abs 1 KiTaG ND, § 54 VwVfG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 188 S 2 Halbs 1 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 20. Juni 2018, Az: 9 KN 161/17, Zwischenurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Antragsbefugnis der Eltern eines in einem kirchlichen Kindergarten betreuten Kindes im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung 1. Eltern bzw. Sorgeberechtigte eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes sind im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung antragsbefugt, wenn sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Einrichtungsträger und dem Satzungsgeber in den Anwendungsbereich der angegriffenen Satzungsregelung einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist. 2. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO erfasst auch Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 -). 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller als Eltern eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung antragsbefugt sind. 2 Der Sohn der Antragsteller besucht seit Anfang September 2015 die im Gemeindegebiet gelegene Kindertagesstätte der evangelisch-lutherischen St.-Petri-Kirchengemeinde O. Träger dieser Kindertagesstätte ist der evangelisch-lutherische Kindertagesstättenverband R.-V. Dieser Verband ist mit Wirkung vom 1. Juni 2012 anstelle der Kirchengemeinde in die Rechte und Pflichten aus dem von der Kirchengemeinde mit der Antragsgegnerin im Jahre 1995 geschlossenen Betriebsführungsvertrag eingetreten. In § 6 dieses Vertrages ist vereinbart: "Für die Betreuung der Kinder wird von den Eltern ein monatliches Entgelt erhoben. Gestaltung und Höhe des Entgeltes sowie die Umsetzung der Staffelung (§ 20 KiTaG) bedürfen der Vereinbarung zwischen Kirche und Gemeinde, sofern die entsprechenden Beträge von den Regelungen für kommunale Kindertagesstätten abweichen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass einheitliche Benutzungsentgelte für die Betreuung in den Kindertagesstätten in der Gemeinde O. gelten." 3 Die Antragsteller werden von dem Kindertagesstättenverband auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Betreuungsvertrages zu einem Entgelt für die Betreuung und Verpflegung ihres Sohnes herangezogen. Das Entgelt wird in Anwendung der von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten - Gebührensatzung - vom 27. Februar 2012 festgesetzten Sozialstaffeln erhoben. Es betrug bis Ende Juli 2015 monatlich 292 € zuzüglich einer Verpflegungspauschale von 30 €. 4 Mit Wirkung zum 1. August 2015 änderte die Antragsgegnerin ihre Gebührensatzung und erweiterte die in § 6 über die Gebührenhöhe enthaltenen Sozialstaffeln für die Festsetzung der Kindertagesstättengebühren um die Stufe 6 mit einem anrechenbaren Einkommen ab 68 000,01 €. Außerdem erhöhte sie die einkommensabhängigen Gebühren. Die 1. Änderungssatzung vom 28. April 2015 wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht. Die Antragsteller, die nach ihren Angaben mit einem Bruttojahreseinkommen von 120 000 € in die höchste Einkommensstufe 6 einzuordnen sind, hatten seither für die Betreuung und Verpflegung ihres Sohnes ein monatliches Entgelt von 394 €, zuzüglich einer Verpflegungspauschale von 30 €, zu entrichten. 5 Mit ihrem im Februar 2016 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragsteller geltend gemacht, die Satzungsänderung verstoße gegen die aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 SGB VIII folgenden höherrangigen Strukturprinzipien. Die Neufassung des § 6 der Gebührensatzung führe in ihrem Fall zu einer Erhöhung des Entgelts um 35 v.H., was nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommensentwicklung stehe. Der für die Antragsbefugnis erforderlichen Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten stehe nicht entgegen, dass ihr Sohn keine Kindertagesstätte der Antragsgegnerin besuche. Zwar sei das konkrete Benutzungsverhältnis zwischen ihnen und dem evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband privatrechtlicher Natur. Der privatrechtliche Betreuungsvertrag sei aber insbesondere wegen § 6 Satz 2 des Betriebsführungsvertrages, wonach ein Abweichen von den Regelungen für kommunale Kindertagesstätten die Ausnahme sein solle, öffentlich-rechtlich gebunden. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Zwischenurteil die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages festgestellt. Die Antragsteller seien antragsbefugt. Sie seien zwar nicht unmittelbare Adressaten des geänderten § 6 der kommunalen Gebührensatzung, weil ihr Sohn keine gemeindliche Kindertagesstätte besuche und sie demzufolge nicht nach dieser Vorschrift von der Antragsgegnerin zu Gebühren herangezogen würden. Sie würden durch diese Regelung aber mittelbar betroffen. Denn ihre Belange seien in den Schutzbereich des § 6 der 1. Änderungssatzung einbezogen. Der kirchliche Träger wende diese Vorschrift bei der Entgelterhebung tatsächlich an. Er sei hierzu auch öffentlich-rechtlich verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich zwar weder aus einer Vorschrift des niedersächsischen Landesrechts noch aus dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin. Sie werde aber durch § 6 Satz 2 des Betriebsführungsvertrages begründet. Danach sei eine abweichende Entgeltgestaltung und -höhe von einer entsprechenden Vereinbarung mit der Antragsgegnerin abhängig, die hier nicht vorliege. Auch eine nach § 10 des Betriebsführungsvertrages mögliche Kündigung sei bislang nicht erfolgt. Infolgedessen sei der kirchliche Träger verpflichtet, die Gebührensatzung der Antragsgegnerin in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Satzungsänderung wirke sich damit auch auf die Antragsteller aus. 7 Mit ihrer Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Verwerfung des Normenkontrollantrags weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 8 Die Antragsteller verteidigen das angefochtene Zwischenurteil. 9 Die zulässige Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das angefochtene Zwischenurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsteller seien antragsbefugt, steht im Einklang mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 10 1. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift - soweit hier von Interesse - jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Beteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass der beanstandete § 6 der 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Antragsgegnerin - Gebührensatzung - vom 27. Februar 2012 eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. Die Antragsteller haben - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch geltend gemacht, durch diese Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein. 11 An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Antragsbefugnis fehlt daher - negativ formuliert - nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 - BVerwGE 146, 217 Rn. 16 m.w.N.). Zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der behaupteten Rechtsverletzung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen ("durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung"). Die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen. Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 - 9 BN 2.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn. 4 f. m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>). Bei Anträgen von Personen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 - 9 BN 2.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn. 5 m.w.N.). 12 Das Oberverwaltungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe angewandt und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht bejaht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller - anders als die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, deren Kind in einer der gemeindlichen Kindertagesstätten untergebracht ist - nicht zu dem unmittelbaren Adressatenkreis der angegriffenen Rechtsvorschrift des § 6 der 1. Änderungssatzung gehören, sondern durch die satzungsrechtliche Regelung über die Gebührenhöhe mittelbar betroffen werden, da diese ihnen gegenüber vermittels des zwischen ihnen und dem evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband geschlossenen Betreuungsvertrages in rechtserheblicher Weise Wirkung entfaltet. Die in einem solchen Fall für die Annahme der Antragsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Antragsteller sind hier als Dritte in den Schutz- bzw. Anwendungsbereich des angegriffenen § 6 der 1. Änderungssatzung einbezogen (a). Hieraus folgt, dass ihnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung ihrer Belange bei dem Erlass dieser Satzungsregelung zusteht (b). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.