WBRE201900424 ECLI:DE:BVerwG:2019:040419B1WDSVR2.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20190404 1 WDS-VR 2/19 Beschluss § 17 Abs 3 WBO, § 17 Abs 6 S 2 WBO, § 17 Abs 6 S 3 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Aufschiebende Wirkung gegen eine Versetzungsverfügung; Vertrauensverlust 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung seiner Verwendung in A. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Seit Dezember 2015 wurde er als Personalfeldwebel beim ... in A. verwendet. Die Verwendung dort sollte bis Ende Juni 2019 dauern. 3 Unter dem 7. Mai 2018 setzte der Leiter Deutsche Stabsgruppe A. gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 1 500 € fest. Zur Begründung heißt es, der Antragsteller habe am 14. und am 20. März 2018 in seiner Wohnung in A. der sechzehnjährigen Stieftochter eines in derselben internationalen Einheit dienenden ... Majors hochprozentigen Alkohol ausgeschenkt, obwohl er habe wissen müssen, dass weder nach deutschem noch nach ... oder ... Recht der Ausschank solcher Alkoholika gestattet sei. Darüber hinaus habe er derselben jungen Frau über den Nachrichtendienst "WhatsApp" am 22. März 2018 mehrere Textnachrichten geschickt, in denen er ihr sexuelle Angebote gemacht habe, obwohl er hätte wissen müssen, dass er dadurch das Vertrauen seiner militärischen Vorgesetzten in seine dienstlich erforderliche Integrität beeinträchtige. Die Disziplinarmaßnahme ist seit dem 7. Juni 2018 unanfechtbar. 4 Im August 2018 hörte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zu einer vorzeitigen Rückversetzung nach Deutschland an und holte Stellungnahmen von dessen Vorgesetzten ein. Der Leiter Deutsche Stabsgruppe A. und der Abteilungsoffizier wandten sich gegen die vorzeitige Versetzung des Antragstellers. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. September 2018, dem Antragsteller ausgehändigt am 10. September 2018, wurde dieser zum 1. Oktober 2018 zum ... in B. versetzt. 5 Hiergegen erhob er unter dem 13. September 2018 Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2018 trat der Antragsteller seinen Dienst beim ... in B. an. 6 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 hat das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung anzuordnen, abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die Versetzung des Antragstellers zum ... in B. nicht offensichtlich rechtswidrig. Er habe sich als ungeeignet für die weitere Verwendung auf dem Dienstposten beim ... erwiesen. Indem er wiederholt im Bewusstsein des fehlenden Einverständnisses der Erziehungsberechtigten den Alkoholkonsum einer Minderjährigen gefördert und versucht habe, mit dieser eine intime Beziehung einzugehen, habe er gegen soldatische Pflichten verstoßen und das in ihn gesetzte Vertrauen beeinträchtigt. An einer integrierten Dienststelle im Ausland sei ein Soldat stets auch Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland, sodass ein rechtstreues und tadelfreies Verhalten Eignungsvoraussetzung für die dortige Verwendung sei. Für die Versetzung bestehe damit ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von Nr. 201 und Nr. 202 Buchst. g Zentralerlass (ZE) B-1300/46. An dem Eignungsmangel änderten seine guten dienstlichen Leistungen nichts. Der Versetzung stünde auch die Sichtweise seiner Vorgesetzten, er habe aus dem Fehlverhalten gelernt und das Verhältnis zu dem ... Offizier sei nach dem Vorfall unbelastet gewesen, nicht entgegen. Der Antragsteller habe in einer Vernehmung eingeräumt, der ... Offizier und dessen Ehefrau seien aufgebracht gewesen und ihm deshalb in der Folge aus dem Weg gegangen. Er habe daher eine zumindest zeitweilige Störung des Dienstbetriebs verursacht. Durch den Vollzug der Maßnahme drohten auch keine schwerwiegenden irreparablen Nachteile. 7 Hiergegen beantragte der Antragsteller unter dem 11. Januar 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 8 Zur Begründung des Antrages tritt er der Darstellung des mit der Disziplinarbuße geahndeten Vorfalls durch das Bundesministerium der Verteidigung und dessen Bewertung der Chatprotokolle sowie seiner Aussagen im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen im Einzelnen entgegen. Die Stieftochter des ... Kameraden habe ihm von sich aus über ihre sexuellen Erfahrungen berichtet. Sein Angebot per "WhatsApp" habe sich auf die zuvor geäußerten entsprechenden Absichten der Jugendlichen bezogen. Die junge Frau habe auch zuvor schon Alkohol konsumiert und hätte sich diesen auch anderweitig beschaffen können. Nach einem klärenden Gespräch mit dem ... Offizier habe ein normales Arbeitsverhältnis fortgeführt werden können. An der Dienststelle sei es nicht zu Spannungen oder Störungen des Arbeitsklimas gekommen. Das Vertrauen seiner Vorgesetzten habe er nicht verloren. Der Vorfall sei Dritten, insbesondere den Behörden des Gastgeberlandes, nicht bekannt geworden. Die Mutter des Mädchens sei keine Dritte. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundeswehr und der Dienststelle sei nicht beeinträchtigt worden. Schon bei summarischer Prüfung sei die Versetzung mangels eines dienstlichen Bedürfnisses rechtswidrig. Die Dienstpflichtverletzung liege im untersten Bereich des Vorwerfbaren. Sein Verhalten sei nicht strafrechtlich relevant und in disziplinarischer Hinsicht durch die Disziplinarbuße abgeschlossen. Dadurch sei er nachhaltig beeindruckt und ausreichend gestraft. Eine Versetzung sei zur Wiederherstellung beeinträchtigten Vertrauens nicht erforderlich. Es liege ein besonders gelagerter Einzelfall vor, in dem von einer Versetzung abgesehen werden könne. Seine Vorgesetzten in A. hätten seine Wegversetzung abgelehnt. Dies sei bei der Entscheidung nicht nachvollziehbar gewürdigt worden. Nicht berücksichtigt worden sei auch eine seine Leistungen lobende Stellungnahme eines internationalen Vorgesetzten. Ihm seien durch die Versetzung bereits irreparable immaterielle Nachteile entstanden. Er habe nach B. umziehen müssen und müsse wegen des Beginns des Berufsförderungsdienstes nach einem halben Jahr erneut nach C. umziehen. Damit sei eine große emotionale Belastung verbunden. Durch die Wegversetzung sei zudem sein Ansehen als Soldat geschädigt. 9 Einen konkreten Antrag hat der Antragsteller nicht formuliert. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Das Interesse des Dienstherrn an der sofortigen Vollziehung der Versetzung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes. Der Antragsteller habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet für eine weitere Verwendung in A. erwiesen. Für die Verwendung auf Dienstposten im Ausland oder in integrierten NATO-Dienststellen erwarte der Dienstherr von Soldaten ein besonders vorbildliches Verhalten. Dort eingesetzte Soldaten müssten alles unterlassen, was Zweifel an ihrer persönlichen Integrität entstehen lasse. Durch die Förderung des Alkoholkonsums einer Minderjährigen, das Angebot, mit ihr intim zu werden, und das Hintergehen eines ... Offiziers der Dienststelle habe der Antragsteller seine persönliche Integrität irreparabel beschädigt und sich als charakterlich ungeeignet für die weitere Verwendung in A. erwiesen. Eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs habe er billigend in Kauf genommen. Von dem Verhalten des Antragstellers hätten der ... Offizier und dessen Ehefrau Kenntnis. Die Kenntnis weiterer Personen sei nicht auszuschließen. Dass der Antragsteller nach dem Vorfall weiter Dienst in A. geleistet habe, könne seine Eignung nicht wiederherstellen. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe erst Ende Juli 2018 von dem Vorfall Kenntnis erlangt und unmittelbar das Versetzungsverfahren eingeleitet. Die Aussagen des Antragstellers im Rahmen der Ermittlungen und die Ausdrucke der Chatprotokolle widersprächen seiner Darstellung des zur Disziplinarbuße führenden Vorfalls. Der Antragsteller habe sich nicht aus eigenem Antrieb an einen Vorgesetzten gewandt, dies vielmehr erst getan, als er mit einer Meldung des ... Offiziers habe rechnen müssen. Bei einer Versetzung mangels Eignung fänden die Stellungnahmen seiner Vorgesetzten zwar im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung. Die Einschätzung der Eignung obliege aber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Durch die sofortige Vollziehung entstünden dem Antragsteller keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 13 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher unter Berücksichtigung seines Sachvortrags zunächst dahin auszulegen, dass er den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde weiterverfolgt. Mit dem Dienstantritt des Antragstellers in B. ist die mit der Beschwerde angegriffene truppendienstliche Maßnahme allerdings bereits vollzogen worden. In dieser Situation kann effektiver Rechtsschutz im Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ergänzend durch eine entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO gewährt werden, solange ein Rückgängigmachen der vollzogenen truppendienstlichen Maßnahme oder Entscheidung noch möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 WDS-VR 14.13 - juris Rn. 34 m.w.N.). Eine Versetzung stellt keine irreversible Maßnahme dar, sondern kann jederzeit - auch nach erfolgtem Dienstantritt auf dem verfügten neuen Dienstposten - rückgängig gemacht werden. Dabei ist die Kombination der Anträge nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in analoger Anwendung statthaft und geboten, weil die isolierte gerichtliche Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung ohne vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die truppendienstliche Maßnahme oder Entscheidung nicht zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WDS-VR 6.08 - Rn. 19). In diesem Sinne ist der Antrag ergänzend so auszulegen, dass mit ihm auch die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung erbeten wird. 14 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 13. September 2018 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. September 2018 und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, ist, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat, gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO zulässig, aber unbegründet. 15 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.