BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 – 2 WD 13/18 – Erschleichen von Urlaubstagen durch Vorlage unechter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschleicht ein Soldat durch unwahre…
WBRE201900479 ECLI:DE:BVerwG:2019:280319U2WD13.18.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20190328 2 WD 13/18 Urteil Art 6 Abs 1 MRK, § 261 StPO, § 267 Abs 1 StGB, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 15 Abs 1 WStrG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 2 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Süd, 25. Januar 2018, Az: S 4 VL 33/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erschleichen von Urlaubstagen durch Vorlage unechter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschleicht ein Soldat durch unwahre Angaben und Vorlage einer unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zehn Urlaubstage, ist die Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
1 Das Berufungsverfahren betrifft den disziplinaren Vorwurf der Erschleichung von zehn Urlaubstagen durch Vorlage einer gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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7 1. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde der Soldatin mit Anschuldigungsschrift vom 1. Juli 2016 als Dienstvergehen zur Last gelegt, dass sie am 1. September 2015 per Smartphone-Nachricht Frau Oberfeldwebel C. im Sanitätsversorgungszentrum A. wahrheitswidrig gemeldet habe, sie sei am 30. August 2015 im zivilen Krankenhaus B. behandelt worden; tatsächlich habe eine entsprechende Behandlung dort nicht stattgefunden. Am 2. September 2015 habe sie wissentlich eine gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dieses Krankenhauses für den Zeitraum vom 30. August 2015 bis zum 13. September 2015 vorgelegt. Wie von ihr beabsichtigt, sei am 3. September 2015 eine Krankschreibung nach Aktenlage durch den zuständigen Truppenarzt, Oberstabsarzt D., erfolgt. Deswegen seien der Soldatin nachträglich für die Zeit der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zehn Tage Erholungsurlaub wieder gutgeschrieben worden. Diese Gutschrift, die auf die gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückzuführen sei, habe ihr nicht zugestanden.
8 2. Mit Urteil des Truppendienstgerichts ... vom 25. Januar 2018 wurde die Soldatin freigesprochen, weil der angeschuldigte Sachverhalt nicht erwiesen sei. Zwar spreche Vieles dafür, dass sich die Soldatin nicht im Krankenhaus in B. habe behandeln lassen. Insbesondere sei sie als Patientin weder im Computer des Krankenhauses noch im Dienstbuch der Zentralen Patientenannahme erfasst. Der dort nach Einlassung der Soldatin erstellte Befund könne weder von ihr vorgelegt noch im Krankenhaus aufgefunden werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht - wie dort üblich - mit Computer ausgefüllt worden und die Unterschrift auf der Bescheinigung könne keinem Arzt zugeordnet werden.
9 Diesen Indizien stünden jedoch Zeugenaussagen und unwiderlegbare Einlassungen der Soldatin gegenüber, aus denen sich durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer Fälschung ergäben. Ein nachvollziehbares Motiv für das behauptete Verhalten der Soldatin sei nicht erkennbar, weil sie bei Schilderung ihrer persönlichen Situation vom Truppenarzt problemlos auch über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben worden wäre. Dass eine gewisse Kopflosigkeit ursächlich gewesen sein könnte, sei bei der lebenserfahrenen Soldatin nicht anzunehmen. Die fehlende Erfassung der Soldatin im Krankenhaussystem und die fehlende Zuordnung der Unterschrift zu einem Arzt seien keine zwingenden Indizien. Der frühere Ärztliche Direktor des Krankenhauses habe zudem nicht ausgeschlossen, dass ein diensthabender Arzt aus Stressgründen die Soldatin habe loswerden wollen und ihr die Bescheinigung gegeben und mit einer unleserlichen Schrift abgezeichnet habe, um nicht identifiziert werden zu können. Zudem habe die in der Patientenaufnahme tätige Zeugin E. ausgesagt, bei Behandlungen außerhalb der regulären Dienstzeit könne es aus Zeitgründen vorkommen, dass keine Patientenaufnahme erfolge und die Patienten zur Regelung der Formalitäten dann in den Folgetagen einbestellt würden. Dass sich die Soldatin die mit dem Originalstempel versehene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dritte besorgt habe, sei reine Spekulation.
10 Die zulässige Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet. Da das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen getroffen und ein Dienstvergehen festgestellt.
11 1. Er ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass der angeschuldigte Sachverhalt im Wesentlichen zutrifft.
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14 Sie selbst kann sich weder an den genauen Zeitpunkt noch an den behandelnden Arzt erinnern, gibt jedoch an, untersucht worden zu sein und neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen von ihr versehentlich weggeworfenen Befund erhalten zu haben. Für diesen theoretisch nicht auszuschließenden Geschehensablauf gibt es jedoch keine reale Grundlage. Denn die mit der Patientenaufnahme befasste Zeugin E. hat ausgesagt, sie kenne es, dass ein Patient nur im Buch oder nur im EDV-System erfasst sei. Weder im Buch noch im System kenne sie nicht.
15 Der als Zeuge vernommene Ärztliche Direktor Dr. F. hat dies zwar in nachvollziehbarer Weise dahingehend relativiert, dass er sich einen solchen, den internen Patientenaufnahmeregeln widersprechenden Geschehensverlauf theoretisch vorstellen könne. Er könne nicht ausschließen, dass ein diensthabender Arzt aus Stressgründen die Soldatin habe "loswerden" wollen und ihr eine Krankschreibung gegeben und mit einer unleserlichen Schrift abgezeichnet habe, um nicht identifiziert werden zu können. Dieser Fall liegt aber nicht vor, wenn die Soldatin tatsächlich, wie von ihr vorgetragen, untersucht worden ist. Dann ist ein nachvollziehbarer Grund für eine undokumentierte Behandlung nicht ersichtlich. Auch die an dem Abend diensthabenden Ärzte G. und H. haben erklärt, dass im Fall einer Untersuchung eine Personenerfassung durchgeführt wird und der ärztliche Befund in Papierform oder elektronisch bei der Krankenakte verbleibt.
Hinzu kommt, dass die ärztlichen Zeugen G., H. und Dr. F. übereinstimmend erklärt haben, dass im Fall einer Thoraxprellung eine Röntgenaufnahme aus medizinischen Gründen standardmäßig durchgeführt wird und dass dafür die Erfassung im EDV-System notwendig ist. Mithin spricht das Fehlen einer Krankenakte mit Befund und Röntgenbild hier mit hinreichender Sicherheit dafür, dass die behauptete Behandlung nicht stattgefunden hat. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass in jedem Krankenhaus Akten - seien sie elektronisch oder in Papierform geführt - verschwinden können, widerspricht das behauptete gleichzeitige Verlorengehen der Krankenhausakte und des der Soldatin angeblich ausgehändigten Befundes jeder Lebenserfahrung.
16 Die nur noch in Kopie vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein ausreichendes Indiz für das Gegenteil, sondern eine Fälschung. Das folgt im Wesentlichen daraus, dass die am Abend des 30. August 2015 im Dienst befindlichen Ärzte G. und H. als neutrale Zeugen jeweils glaubhaft erklärt haben, die Unterschrift auf der Bescheinigung stamme nicht von ihnen und sei ihnen unbekannt. Auch der Ärztliche Direktor Dr. F. hat ausgesagt, dass es in der Klinik bei einer internen Recherche nicht gelungen sei, die Unterschrift einem Arzt zuzuordnen. Ferner haben die drei Mediziner übereinstimmend ausgeführt, dass eine Krankschreibung in der Notfallambulanz regelmäßig nur für wenige Tage, nicht für zwei Wochen erfolge. Denn es sei grundsätzlich Sache des die Behandlung fortsetzenden Haus- oder Facharztes, über die weitere Krankschreibung zu entscheiden. Darüber hinaus ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der nicht wenigstens die Stammdaten im Kopf der Bescheinigung elektronisch befüllt sind, im Krankenhaus B. zur maßgeblichen Zeit unüblich gewesen. All diese Indizien lassen in ihrer Gesamtheit nur auf eine Fälschung schließen, zumal - wie bereits ausgeführt - auch für eine medizinische Behandlung am 30. August 2015 keine Unterlagen vorliegen.
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19 2. Die Soldatin hat damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.
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23 3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
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26 Nach diesen Maßstäben liegt ein minder schwerer Fall vor, der einen Übergang zur nächstmilderen Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Zwar wirkt sich zulasten der Soldatin erschwerend aus, dass sie aufgrund ihres Dienstgrades als Stabsfeldwebel eine Vorgesetztenfunktion innehatte. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Sie sind wegen ihrer herausgehobenen Stellung im besonderen Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten verantwortlich und unterliegen darum im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Allerdings gehörte zum Tatzeitpunkt die Führung der Krankenmelde- und Urlaubskartei nicht mehr zum Kernbereich der der Soldatin übertragenen Aufgaben. Die Bearbeitung der eigenen Urlaubs- und Krankenmeldungen war ihr ohnedies nicht übertragen. Vielmehr war sie seit April 2015 bereits auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels für ambulante medizinische Versorgung eingesetzt, so dass sie nicht im Kernbereich der ihr übertragenen Aufgaben versagt hat.
27 Zugunsten der Soldatin ist jedoch zu gewichten, dass ihr Dienstvergehen weniger schwerwiegende Auswirkungen hatte als im Regelfall einer Urlaubserschleichung. Das Bekanntwerden des Dienstvergehens innerhalb der Arztgruppe in A. hat zwar für Unruhe gesorgt. Die Soldatin musste jedoch nicht von ihrem Dienstposten entbunden oder an einen anderen Dienstort versetzt werden. Schließlich ist es nicht zu einem materiellen Schaden des Dienstherrn gekommen, weil die Krankmeldung nicht den beabsichtigten Erfolg einer zusätzlichen Urlaubsgewährung gehabt hat. Die Tat ist hinsichtlich des rechtswidrigen Fernbleibens vom Dienst im Vorbereitungsstadium stecken geblieben und die Soldatin hat im gesamten Jahr 2015 ihre Aufgaben im Übrigen im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß wahrgenommen.
28 Mit erheblichem Gewicht mildernd zu berücksichtigen ist, dass die Soldatin sich bei ihren Täuschungshandlungen in einer seelischen Ausnahmesituation befunden hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - juris Rn. 31 m.w.N.). Die Verteidigung hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Soldatin im August 2015 in einer stark belasteten Lebenssituation gestanden hat. Am Anfang des Monats war sie von ihrem Ehemann, der bislang die häusliche Betreuung der beiden damals 11-jährigen Kinder übernommen hatte, verlassen worden. Da die Familie im Wesentlichen vom Gehalt der Soldatin lebte, war in der Folgezeit vom Ehemann kein Barunterhalt zu erwarten. Die Soldatin musste nicht nur mit dem Verlassenwerden psychisch zurande kommen, sondern auch ihre volle berufliche Tätigkeit fortführen, da durch den Erwerb eines Eigenheims erhebliche finanzielle Verpflichtungen bestanden.
Zusätzlich musste sie die Erziehung der beiden Kinder nunmehr weitgehend selbst übernehmen. Die Soldatin, deren Jahresurlaub ausweislich der Urlaubskarte nach den Sommerferien nahezu verbraucht war, war bei ihrem Handeln erkennbar von der Sorge getrieben, ein weiteres "Zeitpolster" für die Betreuung ihrer Kinder und für die Bewältigung der Lebenskrise zu benötigen. Die erhebliche seelische Belastung, die einerseits durch den Trennungsschmerz ausgelöst und andererseits durch die Zukunftsängste verstärkt worden ist, hat zu einer außergewöhnlich zugespitzten Lebenslage geführt, in der die Soldatin zu der naheliegenden Entscheidung, beim Truppenarzt oder bei der Disziplinarvorgesetzten ihre Überforderung einzugestehen und um Hilfe nachzusuchen, nicht in der Lage war.
Soweit sie sich stattdessen unbesonnen und unreflektiert für den unehrlichen Weg einer Krankmeldung mit einer gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschieden hat, ist dies mit ihrer außergewöhnlich hohen psychischen Belastung zu erklären, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten kaum noch erwartet werden konnte.
29 Die seelische Ausnahmesituation und die vergleichsweise geringeren materiellen Auswirkungen der Tat rechtfertigen es, auf die nächstmildernde Maßnahmeart überzugehen. Da sich auch ein mehrjähriges Beförderungsverbot bei der Soldatin faktisch nicht spürbar auswirken kann, weil sie nach ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die individuelle Laufbahnperspektive bereits erreicht hat, ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 WDO zusätzlich eine Bezügekürzung geboten. Dabei müsste an sich ein Beförderungsverbot und eine Gehaltskürzung im oberen Bereich für die Dauer von fünf bzw. vier Jahren verhängt werden.
30 Die nähere Betrachtung der Persönlichkeit und der Lebenssituation der Soldatin gibt jedoch Anlass, innerhalb dieser Maßnahmen bei der Höhe der Gehaltskürzung und bei der Dauer des Beförderungsverbots nach unten abzuweichen. Die Soldatin ist - von dem Dienstvergehen abgesehen - unbescholten. Sie wurde vor dem Dienstvergehen noch als Hauptfeldwebel mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7, 6 Punkten beurteilt, hat zwei förmliche Anerkennungen sowie sieben Leistungsprämien erhalten und sich in zwei Auslandseinsätzen bewährt. Der Milderungsgrund einer Nachbewährung, der eine Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - juris Rn. 34), steht der Soldatin zwar nicht zur Seite. Denn nach dem Dienstvergehen konnte sie im Vergleichsfeld der Stabsfeldwebel, die in der ambulanten medizinischen Versorgung tätig sind, mit einer dienstlichen Beurteilung von durchschnittlich "6,11" Punkten nicht zum Spitzenfeld aufschließen. Die insbesondere auf die noch fehlende medizinisch-fachliche Qualifikation abstellenden Beurteilungen heben jedoch die vorbildliche Führung, Verlässlichkeit und Leistungsbereitschaft der Soldatin positiv hervor, so dass das Dienstvergehen bei Betrachtung ihrer Persönlichkeit und dienstlichen Führung vor und nach dem Vorfall als einmaliges Versagen zu werten ist.
31 Entgegen der Ansicht der Verteidigung greift eine unzureichende Dienstaufsicht als zusätzlicher Milderungsgrund nicht ein. Zwar mag die mangelnde Nachprüfung der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Truppenarzt pflichtwidrig gewesen sein. Dies kann jedoch das Handeln der Soldatin nicht entschuldigen. Der Milderungsgrund einer unzureichenden Dienstaufsicht steht einem Soldaten nur zur Seite, wenn er bei seinem dienstlichen Handeln der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 48 und vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 66). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Soldatin ohne fremde Hilfe erkennen konnte, dass die falsche Vorspiegelung einer medizinischen Untersuchung und die Vorlage einer unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtswidrig waren. Schließlich liegen auch keine sonstigen weiteren Milderungsgründe vor, so dass ein Beförderungsverbot und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von dreieinhalb Jahren tat- und schuldangemessen wären.
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33 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift im Juli 2016 bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Februar 2018, mit 19 Monaten um etwa ein halbes Jahr überlang. Dabei ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren von mittlerer Schwierigkeit war. Es bedurfte zwar einerseits der Vernehmung von acht Zeugen. Die Sach- und Rechtsfragen waren aber andererseits überschaubar, so dass die Sache an einem Verhandlungstag entschieden werden konnte. Auch die Bedeutung der Sache für die Soldatin lag im mittleren Bereich. Es ging zwar nicht um ihre berufliche Existenz, aber auch nicht um einen geringen disziplinarischen Vorwurf. Als Maßnahmen standen eine Degradierung, ein Beförderungsverbot und ein Freispruch im Raum. Davon hing die weitere berufliche Entwicklung der Soldatin ab. Auch das Prozessverhalten der Soldatin oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft führte zu keiner Verzögerung.
34 Zwar war das Verfahren nicht schon nach Zustellung der Anschuldigung entscheidungsreif, weil der Ausgang des sachgleichen Strafverfahrens im September 2016 abgewartet werden konnte. Spätestens nach der Äußerung der Verteidigung Anfang Februar 2017 hätte jedoch eine Terminierung erfolgen und angesichts der verstrichenen Zeit erwartet werden können. Da sich das Truppendienstgericht jedoch zuvor in den Vorgang einarbeiten musste und auch andere dringlichere Verfahren im Rahmen des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums vorziehen durfte, musste die Ladung auch bei Berücksichtigung der richterlichen Pflicht zur Verfahrensförderung nicht umgehend erfolgen. Vielmehr ist dem Truppendienstgericht hierfür ein Gestaltungsspielraum von vier Monaten zuzuerkennen. Soweit die Ladung nicht im Juni 2017, sondern erst sechs Monate später im Dezember 2017 erfolgt ist, sind dafür keine Gründe aus der Verfahrensakte ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass dies auf Umstände in der Sphäre des Gerichts, namentlich auf die amtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte, zurückzuführen ist. Anschließend ist das Verfahren zügig geführt und entschieden worden.
35 Die festzustellende Überlänge des Gerichtsverfahrens von sechs Monaten ist dadurch auszugleichen, dass das schuld- und tatangemessene Beförderungsverbot mit Gehaltskürzung um die Dauer von sechs Monaten reduziert wird. In diesem Zeitraum hat die Soldatin mehr als nötig unter der Dauer des Gerichtsverfahrens gelitten und ein faktisches Beförderungsverbot hinnehmen müssen. Berücksichtigt man dies, sind im Ergebnis ein Beförderungsverbot und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von drei Jahren angemessen.
36 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die der Soldatin erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900479&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public