WBRE201900507 ECLI:DE:BVerwG:2019:160519U3C19.17.0 BVerwG 3. Senat 20190516 3 C 19/17 Urteil § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, Anl VIIIb StVZO 2012 vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Juli 2016, Az: 3 LB 15/15, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. Januar 2014, Az: 3 A 234/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit 1. Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben muss widerrufen werden, wenn seine Unzuverlässigkeit feststeht. Eine vorangegangene Abmahnung steht dem nicht entgegen. 2. Widerruft die Überwachungsorganisation gegenüber dem Prüfingenieur die Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben, weil die Anerkennungsbehörde ihr gegenüber die Zustimmung zu dieser Betrauung widerrufen hat, muss auf Klage des Prüfingenieurs geprüft werden, ob durch nachträglich eingetretene Tatsachen eine materielle Voraussetzung für die Betrauung - hier die Zuverlässigkeit - entfallen ist. 1 Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des am 9. August 2018 verstorbenen Prüfingenieurs G. (im Folgenden: G). Sie führt die noch von ihrem Ehemann erhobene Klage gegen den Widerruf seiner Betrauung mit hoheitlichen Prüfaufgaben durch die Beklagte im Revisionsverfahren fort. 2 Die Beklagte ist als Überwachungsorganisation nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein anerkannt. Auf ihren Antrag hin stimmte das Ministerium für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: Verkehrsministerium) als zuständige Anerkennungsbehörde der Betrauung des Herrn G mit Untersuchungsaufgaben durch die Beklagte zu. Daraufhin betraute die Beklagte Herrn G zum Jahr 1995 mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen nach Maßgabe eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags. 3 Die Prüftätigkeit des Herrn G war wiederholt Beanstandungen ausgesetzt. Bereits im Jahr 1996 führte die Beklagte nach Reklamationen eine interne Untersuchung durch, die eine niedrige Mängelerkennungsquote ergab. Insbesondere aber war bei allen 283 ausgewerteten Untersuchungsberichten ein identischer Bremswert angegeben. Die Beklagte untersagte Herrn G daraufhin die Prüftätigkeit in ihrem Namen wegen fachlicher und methodischer Defizite sowie des Verdachts auf Unzuverlässigkeit. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Nachschulung hob die Beklagte die Aussetzung der Betrauung nach knapp einem Monat wieder auf. Aufgrund einer weiteren Beanstandung leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Falschbeurkundung im Amt gegen Herrn G ein, das im Jahr 2012 vom Amtsgericht Kiel nach Zahlung von 800 € gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. 4 Im Jahr 2008 wies das Verkehrsministerium die Beklagte auf Auffälligkeiten der von Herrn G vorgelegten Prüfzahlen - insbesondere eine unplausibel hohe Zahl gemeldeter Untersuchungen pro Tag - hin und bat um Stellungnahme. Die Beklagte führte daraufhin Kontrollen über die Prüftätigkeit des Herrn G durch, die zu Beanstandungen führten. Bei einem verdeckten Test in der Werkstatt "Autodienst K." am 15. Juni 2011 habe Herr G einen Prüfbericht anhand der Werkstattuntersuchung erstellt, ohne das Fahrzeug zuvor vollständig geprüft zu haben. Auch eine unangekündigte Nachkontrolle der Prüftätigkeit in der Werkstatt "T." am 15. Dezember 2011 habe schwerwiegende Mängel ergeben: Herr G habe die Prüfplakette trotz erheblicher Mängel - insbesondere einer überlackierten und nicht lesbaren Fahrgestellnummer und einer funktionslosen Hupe - zugeteilt. Durch Schreiben vom 17. Januar 2012 sprach die Beklagte daraufhin eine Abmahnung aus, in der Herrn G für den Wiederholungsfall angekündigt wurde, dass "sofort bis zur Absolvierung angemessener Schulungs- und Korrekturmaßnahmen die Betrauung als Prüfingenieur" ausgesetzt werde. 5 Mit an die Beklagte gerichtetem Bescheid vom 3. April 2012 widerrief das Verkehrsministerium die Zustimmung zur Betrauung des Herrn G mit Prüfaufgaben. Ihm sei die weitere Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sofortiger Wirkung zu untersagen. 6 Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2012 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Betrauung des Herrn G; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 zurück. Herr G erfülle nicht mehr die rechtlichen Anforderungen für eine Betrauung. Zum einen habe das zuständige Ministerium die Zustimmung zu seiner Betrauung widerrufen. Zum anderen habe sich Herr G bei seiner Prüftätigkeit als unzuverlässig erwiesen. Angesichts der wiederholt beanstandeten Mängel und der fruchtlosen Schulungsmaßnahmen müsse davon ausgegangen werden, dass Herr G keine vorschriftskonformen Fahrzeuguntersuchungen vorgenommen, sondern nur die vom Werkstattpersonal mitgeteilten Mängel dokumentiert habe. Hierfür spreche auch, dass Herr G regelmäßig durch extrem kurze Untersuchungszeiten und sehr hohe Tagesstückzahlen aufgefallen sei. Im Juni 2012 kündigte die Beklagte auch den mit Herrn G geschlossenen Prüfingenieurvertrag mit Wirkung zum Jahresende. 7 Die gegen den Widerruf der Betrauung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen habe Herr G den Prüfbericht vom 15. Juni 2011 mit den von der Werkstatt dokumentierten Mängeln unterschrieben, ohne selbst die vorgeschriebenen Prüfhandlungen durchgeführt zu haben. Zur Überzeugung des Gerichts stehe ebenfalls fest, dass Herr G am 15. Dezember 2011 eine Prüfplakette für ein nicht eindeutig identifizierbares Fahrzeug erteilt habe; nach der Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass die überlackierte Fahrgestellnummer nicht habe abgelesen werden können. Herr G sei damit seiner elementaren Amtspflicht als Prüfingenieur, die Fahrzeuge bei einer Prüfung vollständig zu untersuchen, nicht nachgekommen. Mildere Mittel zum Schutz der hochwertigen Rechtsgüter aller Straßenverkehrsteilnehmer als der Widerruf der Betrauung seien angesichts der langjährigen fruchtlosen Einwirkungsversuche nicht ersichtlich. 8 Auf die Berufung des Herrn G hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Das Verwaltungsgericht habe zwar mit zutreffender Begründung das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der nach Landesrecht maßgeblichen Vorschrift über den Widerruf eines Verwaltungsakts festgestellt. Die Pflichtverletzungen des Herrn G bei seinen Prüftätigkeiten am 15. Juni 2011 und am 15. Dezember 2011 stellten nachträglich eingetretene Tatsachen dar, die geeignet seien, die Unzuverlässigkeit zu begründen. Der Widerruf leide jedoch an Ermessensfehlern. Die Beklagte habe in unmittelbar zeitlichem Nachgang zu den Verfehlungen mit Schreiben vom 17. Januar 2012 eine Abmahnung ausgesprochen und für den Wiederholungsfall die Aussetzung der Betrauung als Prüfingenieur angekündigt. Damit habe sie ihr Ermessen auf die befristete Aussetzung der Betrauung verengt. Der im Widerspruchsbescheid benannte weitere Vorfall vom 29. März 2012 rechtfertige für sich genommen allenfalls eine Aussetzung der Betrauung. Der verfügte Widerruf der Betrauung erweise sich damit als unverhältnismäßige Maßnahme. 9 Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verteidigt die Beklagte ihre Entscheidungen. Sie beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2016 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 zurückzuweisen. 10 Während des Revisionsverfahrens ist Herr G verstorben. In dem von seiner Witwe fortgeführten Verfahren begehrt sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs und macht im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche ein eigenes Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend. Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2012 rechtswidrig war. 11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und verteidigt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das angegriffene Berufungsurteil. 12 Die im Revisionsverfahren erklärte Klageänderung ist zulässig (1.). Die damit nur noch auf ein Feststellungsbegehren bezogene Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Das Berufungsgericht hätte die angefochtene Verfügung nicht aufheben dürfen (2.). Der Widerruf der Betrauung des Herrn G mit Prüfaufgaben der Beklagten hat sich mit Wirksamwerden der Kündigung des zwischen ihnen geschlossenen Prüfingenieurvertrags erledigt. Das Berufungsurteil hat die Widerrufsverfügung auch zu Unrecht beanstandet (3.). Es hat zwar zutreffend entschieden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit auf Klage des Prüfingenieurs gegen den Widerruf seiner Betrauung auch dann überprüft werden muss, wenn die Überwachungsorganisation den Widerruf darauf gestützt hat, dass die Anerkennungsbehörde ihr gegenüber die Zustimmung zur Betrauung des Prüfingenieurs widerrufen hat. Es hat aber verkannt, dass die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben widerrufen werden muss, wenn seine Unzuverlässigkeit feststeht. Eine vorangegangene Abmahnung steht dem nicht entgegen. 13 1. Der im Revisionsverfahren erklärte Übergang des Klagebegehrens auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. 14 Das gerichtliche Verfahren ist durch den Tod des ursprünglichen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden, weil er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, dieser keinen Aussetzungsantrag gestellt und die Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen hat (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird daher mit Wirkung für und gegen die Rechtsnachfolgerin weitergeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6.09 - juris Rn. 1). 15 Mit dem ursprünglichen Anfechtungsbegehren hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Herrn G aber in der Sache erledigt. Es ist nicht erkennbar, welche Rechtswirkungen von dem angegriffenen Widerruf der Betrauung als Prüfingenieur noch ausgehen könnten. Die von der Klägerin erklärte Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist keine im Revisionsverfahren verbotene (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Klageänderung; sie erfordert nicht die Einführung neuen Streitstoffs (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <19 f.> und vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:041214U4C33.13.0] - BVerwGE 151, 36 Rn. 11). 16 Die Klägerin kann auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen: Ohne den Widerruf hätte Herr G seiner Berufstätigkeit nachkommen und dadurch Einkünfte erzielen können. Die Durchführung eines Schadensersatzprozesses erscheint nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C27.15.0] - BVerwGE 156, 272 Rn. 15 m.w.N.). Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht die Rechtsprechung nur bei der Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch ein Kollegialgericht aus (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <105 f.> m.w.N.). Die hier vorliegende Einzelrichterentscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Kollegialgerichtsregel daher nicht für sich beanspruchen. Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind vom Streitgegenstand nur auf die Regelung des Zwischenzeitraumes gerichtet und ergehen aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage; aus ihnen kann die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzprozesses daher regelmäßig nicht geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 106). Im Übrigen haben die Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen und auf eine Folgenabwägung abgestellt. 17 Kausal ist der Widerruf der Betrauung für den Verdienstausfall des Klägers zwar möglicherweise nur für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kündigung des Prüfingenieurvertrages. Da Herr G die Kündigung nicht angegriffen hat, hätte er ab 2013 unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht mehr für die Beklagte tätig werden können. Auch für diesen eingeschränkten Zeitraum kann der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse indes nicht abgesprochen werden. 18 Die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit für den Schadensersatzanspruch steht dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Fall der Erledigung nach Klageerhebung nicht entgegen. Eine "Umgehung" der Zuständigkeitsordnung zur Erlangung "sachnäherer" Richter ist hier nicht zu besorgen. 19 2. Mit dem Wirksamwerden der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Prüfingenieurvertrags zum Ende des Jahres 2012 hat sich der Widerruf der Betrauung des Herrn G durch die Beklagte erledigt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts lag ein wirksamer Verwaltungsakt nicht vor, sodass die Verfügung auch nicht mehr aufgehoben werden durfte (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 61 f.). § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sieht in dieser Konstellation nur noch eine Feststellung vor. 20 Nach Nr. 3 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) darf die Überwachungsorganisation eine ihr angehörende Person mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen betrauen. Die Betrauung erfasst bereits begrifflich nur der Überwachungsorganisation angehörende Personen. Der betraute Prüfingenieur nimmt die hoheitlichen Befugnisse wahr, mit der die Überwachungsorganisation beliehen ist und führt sie im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durch (Nr. 6.1 der Anlage VIIIb zur StVZO). Gehört ein Prüfingenieur der Überwachungsorganisation nicht mehr an, geht die Betrauung daher ins Leere. Sie entfaltet keine Rechtswirkungen mehr und hat sich erledigt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 - Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 1 Rn. 19). 21 Dem entspricht auch die konkrete Betrauungsverfügung der Beklagten vom 22. Dezember 1994. Dort wird Herr G zur Durchführung von Untersuchungen "nach Maßgabe des GTÜ-Partnerschafts-Vertrages vom 22.12.1994" ermächtigt. Entfällt der in Bezug genommene Vertrag, fehlen damit die einer Betrauung zugrunde liegenden Tätigkeiten für die Überwachungsorganisation. Ob zugleich der Büroinhabervertrag zwischen den Beteiligten gekündigt wurde, ist hierfür nicht entscheidend. Die Überlassung eines Büros steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederung des Prüfingenieurs in die Organisationsstruktur der Beklagten und kann unabhängig hiervon sinnvoll fortbestehen. 22 3. Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Prüfaufgaben muss widerrufen werden, wenn seine Unzuverlässigkeit feststeht. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem könne eine vorangegangene bloße Abmahnung entgegenstehen, verstößt gegen Bundesrecht. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.