Zulassung des Vorhabens haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Die Richtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln - Stand: 1.07.2008" (im Folgenden: EBA-Richtlinie) verlangt, dass bei langen Tunneln (über 1 000 m) an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen ist. Rettungsplätze müssen eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie). 4 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, die 8. Planänderung festzustellen.
dem geänderten Plan soll der Rettungsplatz am Notausgang 7 des Tunnels Silberberg durch eine Ausdehnung in Richtung Nordosten auf rd. 1 840 qm erweitert werden (Band 1 der Planunterlagen zur
dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen seien. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe er gemäß § 6 Abs. 1 ThürBKG unter anderem Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen. Das Vorhaben erschwere die Aufgabenerfüllung. Einsatzübungen hätten gezeigt, dass die planfestgestellte Rettungsplatzfläche am Notausgang 7 des Silberbergtunnels nicht ausreichend sei, um im Ereignisfall eine schnelle und umfassende Rettung gewährleisten zu können. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die geforderte Erweiterung der Rettungsplatzfläche zurückzuweisen, sei abwägungsfehlerhaft.
Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie sei bei langen und sehr langen Tunneln an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen, der eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müsse. Der Wortlaut sei klar und spreche für eine Vergrößerung der Rettungsplatzfläche. Der Notausgang 7 des Silberbergtunnels bündle über einen befahrbaren Rettungsstollen vier Notausgänge (NA 4, NA 5, NA 6 und NA ZA 7/NA 7).
der EBA-Richtlinie müssten entsprechend viele Rettungsplätze von jeweils mindestens 1 500 qm angelegt werden.
Nr. 1.1 der Richtlinie seien Abweichungen nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies
gewiesen werde. Zudem verlange die Richtlinie, dass bei Entscheidungen über Ausnahmen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu beurteilen seien. Ein erheblicher Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde liege darin, dass sie die Belange der operativen Ereignisbewältigung nicht berücksichtigt habe. Die Einsatzplanung gehe davon aus, dass wegen der Bündelung von vier Notausgängen mindestens der drei- bis vierfache Kräfte- und Mittelansatz für den Rettungsplatz am Notausgang 7 erforderlich sei. Auch sei damit zu rechnen, dass im Ereignisfall alle Passagiere auf diesen Rettungsplatz flüchteten bzw. evakuiert würden. Daher müsse dort auch mehr Platz für die Versorgung und Behandlung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden.
dem Einsatzkonzept solle der Rettungsplatz sofort von mindestens drei Tunnelbasiseinheiten der Feuerwehr angefahren werden. Da eine Einheit aus fünf Fahrzeugen bestehe (Einsatzleitwagen, zwei Löschfahrzeuge, Rüstwagen, Mannschaftstransportwagen), ergebe sich allein für die Feuerwehr ein Platzbedarf von rd. 600 qm. Für die Erstversorgung der Verletzten im Rahmen der so genannten Strukturierten Patientenablage werde eine Fläche von mindestens 1 000 qm benötigt; hinzu komme ein Flächenbedarf von rd. 400 qm für Fahrzeuge der Sanitätskräfte. Zudem sei die Länge des befahrbaren Rettungsstollens von rd. 2,5 km zu berücksichtigen. Personal und Material könnten daher nur mit Hilfe von Fahrzeugen zu den Notausgängen transportiert werden; das Gleiche gelte für den Verletztentransport von den Notausgängen zum Rettungsplatz. Dafür sei eine Bewegungsfläche von mindestens 400 qm erforderlich. In der Summe ergebe sich ein Platzbedarf von rd. 2 440 qm. Noch nicht eingerechnet seien die Flächen für unverletzte Reisende. Die außerhalb des Rettungsplatzes ausgewiesene Landemöglichkeit für Rettungshubschrauber führe zu weiteren Verletztentransporten. Es sei daher offenkundig, dass die planfestgestellte Rettungsplatzfläche nicht ausreiche. Das habe zuletzt die Einsatzübung vom
der EBA-Richtlinie gebotenen Maßnahmen auferlegt werden. Die Organisation der Gefahrenabwehr im Ereignisfall durch die
Landesrecht zuständigen Stellen sei eine der Planfeststellung
gelagerte Folgefrage. Aus dem konkreten Einsatzkonzept lasse sich daher keine Verpflichtung zur Vergrößerung eines Rettungsplatzes ableiten. Der Vorschlag einer halbseitigen Sperrung der Landesstraße L 1047 beziehe sich nur auf die Erweiterung der Stellplatzfläche. Inwiefern eine vollständige Sperrung der Straße die Sicherheit der Einsatzkräfte erhöhen könnte, obliege der Beurteilung der
Landesrecht zuständigen Behörden. Die planfestgestellte Größe des Rettungsplatzes am Notausgang 7 des Silberbergtunnels stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit in Eisenbahntunneln. Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 seien eingehalten. 12 Die Beklagte hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen. 13 Im Dezember 2017 ist die ICE-Neubaustrecke in Betrieb genommen worden. 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 15 A. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage zuständig. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren zur
seinem Vortrag ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er einen Anspruch auf Vergrößerung des streitigen Rettungsplatzes hat. 17 I. Der Kläger hat in Bezug auf die Größe des Rettungsplatzes eine wehrfähige Rechtsposition. 18 Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren BVerwG 3 A 4.16 ausgeführt: 19 "
2 Satz 2 GG bezieht sich auf gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die dem Landkreis zur Erfüllung
Weisung übertragen sind (vgl. § 88 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung <Thüringer Kommunalordnung - ThürKO> i.d.F. der Bekanntmachung vom
BKG ist eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken. Eine Katastrophe liegt danach nicht schon dann vor, wenn eine Vielzahl von Menschen in einem besonderen Maße gefährdet oder geschädigt wird. Hinzukommen muss, dass die durch das Ereignis ausgelösten Gefahren nur unter einheitlicher Leitung (§ 35 ThürBKG) im Zusammenwirken von Katastrophenschutzbehörden (§ 26 ThürBKG) und den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 28 ThürBKG) bewältigt werden können. Ob eine Katastrophe festgestellt wird (§ 34 ThürBKG), hängt danach von den Umständen des Einzelfalls ab. 23 Der Kläger macht geltend, dass es auch unterhalb der Katastrophenschwelle Tunnelereignisse geben kann, bei denen eine große Zahl von verletzten Personen zu versorgen und eine Vielzahl von Einsatzkräften für die Brandbekämpfung und Rettung erforderlich ist. Das ist plausibel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Großschadensereignisse mit bis zu ca. 50 Verletzten unterhalb der Katastrophenschwelle bewältigt ("abgearbeitet") werden können. Die "Richtlinie zur überörtlichen Hilfe bei Großschadensereignissen - ÜMANV" des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 24. Juni 2016 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 30/2016, 165) bestätigt seine Ausführungen. Danach müssen Großschadensereignisse bzw. überörtliche Massenanfälle von Verletzten (Ereignisse mit mehr als 20 Verletzten) nicht zwingend zur Feststellung des Katastrophenfalls führen (vgl. Ziffer 5, S. 9 der Richtlinie). Der Kläger hat weiter dargelegt, dass
dem Einsatzkonzept für die Gefahrenabwehr an der ICE-Neubaustrecke VDE 8.1 im Ereignisfall überörtliche Tunnelbasiseinheiten ausrücken, die die Rettungsplätze unabhängig von der Feststellung des Katastrophenfalls anfahren. 24 3. Durch die gesetzliche Zuweisung von Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen Allgemeinen Hilfe wird dem Kläger eine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die planfestgestellte Größe von Rettungsplätzen eines Eisenbahntunnels vermittelt. Der Planfeststellungsvorbehalt für den Bau und die Erweiterung von Rettungsplätzen (
1 Satz 2 EBO i.V.m. der EBA-Richtlinie gehört zu den baulichen Sicherheitsanforderungen von Eisenbahntunneln mit einer Länge von über 500 m die Anlegung von Rettungsplätzen. Dementsprechend verlangt auch die EBA-Richtlinie, dass Rettungsplätze und ihre Zufahrten planfestgestellt werden (Nr. 2.6 <"Rechtliche Sicherung"> der EBA-Richtlinie). 26 b) Für die Planfeststellung von Rettungsplätzen und den Vollzug des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 EBO ist zwar allein das Eisenbahn-Bundesamt und damit der Bund zuständig (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz <BEVVG> - vom
Landesrecht zuständigen Stellen. 27 Dieses Nebeneinander der Zuständigkeit für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung des Tunnelbaus einerseits und der Zuständigkeit für die Abwehr der durch ein betriebsbedingtes Schadensereignis ausgelösten Gefahren andererseits macht es erforderlich, die Aufgaben aufeinander abzustimmen. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hat Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung der
Landesrecht für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Sie haben das Tunnelbauwerk dauerhaft als eine Anlage zu berücksichtigen, von der im Ereignisfall Gefahren ausgehen können, die Maßnahmen im Bereich des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe erfordern. Bei der konzeptionellen Einsatzplanung und den Maßnahmen im Ereignisfall müssen sie sich auf das bauliche Sicherheitskonzept des Tunnels einstellen. Die Planfeststellung hat somit Auswirkungen auf die Organisation und Durchführung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe an der Tunnelstrecke. Sie kann sich darüber hinaus auf Personal- und Sachmittel auswirken, falls der Tunnel und dessen bauliches Sicherheitskonzept Anpassungen bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und/oder Rettungsdiensten erfordern. Wegen dieser Folgewirkungen ist es geboten, die Aufgabenträger frühzeitig in die Planung des baulichen Sicherheitskonzepts miteinzubeziehen. Dementsprechend sieht die EBA-Richtlinie vor, dass der Vorhabenträger das Rettungskonzept für den planfestzustellenden Tunnel bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen hat (vgl. Nr. 1.3 der EBA-Richtlinie). Des Weiteren hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel einen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen und mit den Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 4 der EBA-Richtlinie). Insoweit füllt die EBA-Richtlinie die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG aus, wonach die Eisenbahnen verpflichtet sind, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken. 28 Das bauliche Sicherheitskonzept eines planfestgestellten Tunnels ist danach keine Rahmenbedingung, die eine von der Fachplanung betroffene Gemeinde oder ein Landkreis unabhängig von den Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe hinzunehmen haben (so noch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Ein Vorrang der Planfeststellung, wonach die kommunalen und kreiskommunalen Aufgabenträger ihre Brandschutz- und Hilfeleistungseinsätze an dem baulichen Sicherheitskonzept auszurichten haben, ohne dieses im Konfliktfall gerichtlich überprüfen lassen zu können, kann den Vorschriften über die eisenbahnrechtliche Planfeststellung nicht entnommen werden. Davon ist auch der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A8.15.0] - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 m.w.N.). 29 c) Danach vermitteln die Selbstverwaltungsaufgaben im Bereich des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe dem Kläger eine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die planfestgestellte Größe von Rettungsplätzen eines Eisenbahntunnels. 30 Gemäß § 18 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
VfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung
teiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Hiernach - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 EBO und der EBA-Richtlinie - ergibt sich zwar kein Anspruch der Aufgabenträger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes auf Schaffung der baulichen Voraussetzungen für ein bestimmtes Rettungs- und Sicherheitskonzept (insoweit zutreffend BVerwG, Beschluss vom
BKG hat er u.a. die Aufgabe, die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen (Nr. 1), Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen (Nr. 2), Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben und sie gegebenenfalls mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 3), sonstige Maßnahmen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren zu ergreifen (Nr. 4) und gemeinsame Übungen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen (Nr. 5). Der Kläger hat danach den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Landkreis Sonneberg zu organisieren und durchzuführen und, soweit erforderlich, mit den benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Er kann zwar unabhängig von der Größe der planfestgestellten Rettungsplätze zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden. Mit der Aufgabenzuweisung ist aber der Zweck verbunden, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG). Diesen Zweck kann der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht erreichen, wenn die vorgesehene Rettungsplatzfläche zu klein ist, um im Ereignisfall eine geordnete und effektive Brandbekämpfung und Rettung zu ermöglichen." 32 Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise. 33 II. Auf der Grundlage des Klagevorbringens ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Rettungsplatz am Notausgang 7 des Silberbergtunnels mangels ausreichender Größe die Aufgabenerfüllung des Klägers wesentlich erschwert. Er hat geltend gemacht, dass ein gemeinsamer Rettungsplatz für mehrere Notausgänge einen erhöhten Platzbedarf auslöse, weil mehr Einsatzfahrzeuge den Rettungsplatz anfahren müssten sowie mehr Fläche für die Behandlung und Versorgung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden müsse. 34 C. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen aufgibt, den Rettungsplatz am Notausgang 7 des Silberbergtunnels zu erweitern. Die im Planfeststellungsbeschluss vom
dem Stand der Technik notwendig sind, um in Eisenbahntunneln die Selbstrettung der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie den Einsatz der Rettungsdienste (Katastrophenschutz, Brandschutz, Sanitäts- und Rettungsdienst) zu ermöglichen. Die Richtlinie versteht die in ihr enthaltenen Grundsätze und Vorgaben als anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 2 Abs. 1 EBO (Nr. 1.1 der EBA-Richtlinie). Die Beteiligten haben dies nicht in Frage gestellt. 36 II. Durch die Neufassung der Richtlinie vom 1. Juli 2008 haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Das betrifft auch die baulichen Vorgaben für Notausgänge und Rettungsplätze (Nr. 2.3 und Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie). Der Silberbergtunnel ist länger als 500 m und fällt damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie (Nr. 1.1 der EBA-Richtlinie). 37 1.
der EBA-Richtlinie erfordert die Anbindung mehrerer Notausgänge an einen Rettungsstollen und von dort über einen Ausgang ins Freie an einen gemeinsamen Rettungsplatz grundsätzlich keine Vergrößerung der in der Richtlinie vorgesehenen Mindestfläche für einen Rettungsplatz von 1 500 qm. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren BVerwG 3 A 4.16 ausgeführt: 38 "a)
Nr. 2.2 der EBA-Richtlinie muss von jeder Stelle eines Fahrtunnels ein sicherer Bereich in höchstens 500 m Entfernung erreichbar sein. Als sichere Bereiche gelten Tunnelportale und Notausgänge (Nr. 1.2 <"Sichere Bereiche"> der EBA-Richtlinie). Notausgänge im Sinne der Richtlinie sind u.a. Rettungsstollen (Nr. 1.2 <"Notausgänge"> der EBA-Richtlinie). Rettungsstollen sind horizontale oder leicht geneigte Bauwerke, die je
Länge begehbar oder mit Straßenfahrzeugen befahrbar sind. Rettungsstollen können auch parallel zum Fahrtunnel verlaufen und verschiedene Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen gemeinsamen Ausgang anbinden (Nr. 1.2 <"Rettungsstollen"> der EBA-Richtlinie). Notausgänge sind bei langen Tunneln (über 1 000 m) und bei sehr langen Tunneln (über 20 000 m) erforderlich (Nr. 2.3 der EBA-Richtlinie).
Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie ist bei langen und sehr langen Tunneln an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen. Bei anderen Tunneln (über 500 m bis 1 000
rückende Fahrzeuge in der Regel Bereitstellungsflächen im Umfeld des Rettungsplatzes anfahren können." 40 c) Aus der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 S. 394) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an Rettungsplätze. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren BVerwG 3 A 4.16 ausgeführt: 41 "Die Verordnung verlangt für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einrichtung von Brandbekämpfungsstellen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an denen Brandbekämpfungsausrüstung von den Rettungsdiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal sich aus dem Zug evakuieren können. Außerhalb der Tunnelportale muss der freie Bereich um die Brandbekämpfungsstelle mindestens 500 qm groß sein (Nr. 2.4 Buchst. c und Nr. 4.2.1.7 Buchst. b und Buchst. d des Anhangs der Verordnung <EU> Nr. 1303/2014). Des Weiteren verlangt die Verordnung für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einrichtung von sicheren Bereichen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an denen die Reisenden und das Zugpersonal
der Evakuierung aus dem Zug Schutz finden und die für die Rettungsdienste zugänglich sind. Der sichere Bereich muss die Evakuierung aus Zügen, die im Tunnel verkehren, ermöglichen und eine Kapazität aufweisen, die der maximalen Kapazität der Züge entspricht, die auf der Strecke verkehren. Der Zugang zu einem sicheren Bereich ist über Notausgänge ins Freie zu gewährleisten, die mindestens alle 1 000 m vorhanden sein müssen; alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern sie ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten (Nr. 2.4 Buchst. b, Nr. 4.2.1.5.1 Buchst. a und Nr. 4.2.1.5.2 Buchst. a und Buchst. b). Danach ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung an Brandbekämpfungsstellen und sichere Bereiche außerhalb von Eisenbahntunneln durch die in der EBA-Richtlinie festgelegte Mindestfläche für Rettungsplätze abgedeckt sind." 42 2. Die von der EBA-Richtlinie verlangte Gesamtfläche für einen Rettungsplatz von mindestens 1 500 qm steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei dem einzelnen Tunnel oder Tunnelabschnitt keine atypischen, außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine größere Rettungsplatzfläche erfordern. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren BVerwG 3 A 4.16 ausgeführt: 43 "a) Die EBA-Richtlinie regelt die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln im Grundsatz
unten und
oben abschließend. Eine Unterschreitung von festgelegten Mindestanforderungen ist nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies
gewiesen wird oder die Einhaltung einzelner Bestimmungen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. § 2 Abs. 2 EBO und Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Richtlinie). Auch eine Überschreitung der Mindestanforderungen kann, obwohl es sich um Mindeststandards handelt, von dem Vorhabenträger regelmäßig nicht verlangt werden. Die Einhaltung der Mindeststandards ist geboten, in aller Regel aber auch ausreichend. Bei Wahrung der Mindestanforderungen entspricht die Bahnanlage den "anerkannten Regeln der Technik" (Nr. 1.1 <"Rechtsstellung der Richtlinie"> der EBA-Richtlinie). Die Anforderungen der Sicherheit an Bahnanlagen gelten damit als erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 EBO). Die Festlegung der Mindeststandards soll Einzelfallprüfungen gerade entbehrlich machen. Ein Anspruch auf "optimale" Sicherheitsmaßnahmen oder einen "besseren" Sicherheitsstandard als
den "anerkannten Regeln der Technik" geboten, besteht nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 [ECLI:DE:OVGNI:2009:0923.7KS122.05.0A] - juris Rn. 31). 44
rückende Einsatzfahrzeuge vorhanden sind, kann eine Erweiterung des Rettungsplatzes aber erforderlich sein. Ein langer Anfahrtsweg kann, insbesondere wenn Bereitstellungsflächen in der Umgebung fehlen, ebenfalls zu einem erhöhten Platzbedarf auf dem Rettungsplatz führen. Denn das
führen von Einsatzkräften beansprucht bei einer langen Anfahrt mehr Zeit; deshalb kann es notwendig sein, den Rettungsplatz vorsorglich mit weiteren Einheiten anzufahren. Die EBA-Richtlinie verlangt im Grundsatz, dass Zu- und Abfahrt zu einem Rettungsplatz getrennt zu führen sind. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist ein Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite zu gewährleisten. Bei Begegnungsverkehr mit Ausweichstellen sind diese derart anzuordnen, dass ein Sichtkontakt zwischen den Ausweichstellen gewährleistet ist. Der Rettungsplatz darf auch über eine Stichstraße angebunden werden; er muss dann für das Wenden von Fahrzeugen geeignet sein (Nr. 2.6 <"Zufahrten"> der EBA-Richtlinie). In Kombination mit anderen Gegebenheiten können auch die genannten fahrtechnischen Schwierigkeiten bei der Anfahrt oder das Wenden auf dem Rettungsplatz im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnliche Umstände begründen. Zufahrten zu den Tunnelportalen müssen über die Rettungsplätze führen (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Richtlinie). Nicht abgebildet ist hingegen der Fall, dass die Zufahrt zu einem Rettungsplatz über einen anderen Rettungsplatz führt, auf dem deshalb eine Durchfahrt freizuhalten ist. Auch dies ist eine Besonderheit, da die freizuhaltende Durchfahrt nicht oder nur eingeschränkt als Rettungsplatzfläche zur Verfügung steht." 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.