WBRE201900561 ECLI:DE:BVerwG:2019:100419U9A22.18.0 BVerwG 9. Senat 20190410 9 A 22/18 Urteil Art 28 Abs 2 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 1 BImSchV 16, § 3 BImSchV 39, § 4 BImSchV 39, § 5 BImSchV 39, § 17 Abs 1 S 2 FStrG DEU Bundesrepublik Deutschland 6-streifiger Ausbau der A 46 in Wuppertal; Lärm- und Luftschadstoffbelastungen; Klagebefugnis der Gemeinde; erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung 1. Eine Gemeinde ist nicht befugt, die Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner gerichtlich geltend zu machen; ihre Rügebefugnis umfasst nicht den Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer kommunalen Rechtsposition. 2. Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen eines Vorhabens, die auf eine außerhalb des Planfeststellungsabschnitts, aber im Ausstrahlungsbereich des Vorhabens gelegene gemeindliche Einrichtung einwirken, sind im Rahmen der allgemeinen planerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen. 3. Die erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung kommt in Betracht, wenn an der Einrichtung vorhabenbedingt die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. 1 Die Stadt Wuppertal wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Juli 2018 zum 6-streifigen Ausbau der A 46 auf ihrem Gebiet zwischen der Brücke Westring und dem Sonnborner Kreuz. 2 Der rund 2,8 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, stellt den letzten Bauabschnitt für den 6-streifigen Ausbau der A 46 zwischen Düsseldorf und Wuppertal dar. Derzeit wird die Belastungsgrenze des Streckenabschnitts durch das Verkehrsaufkommen von bis zu 93 000 Kraftfahrzeugen pro Tag häufig überschritten. Für das Jahr 2025 wird eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 100 000 Kraftfahrzeugen prognostiziert. Das im Planfeststellungsabschnitt liegende Brückenbauwerk Westring wird wegen dringenden Erneuerungsbedarfs außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erneuert. Nach den Lärmberechnungen des Vorhabenträgers nimmt die Lärmbelastung im Stadtgebiet der Klägerin gemessen an der Anzahl von Immissionsorten mit Grenzwertüberschreitungen vorhabenbedingt nicht zu. 3 Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung aus. Die Klägerin beteiligte sich im Verfahren sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch mit Einwendungen. Der Planfeststellungsbeschluss lag vom 29. August bis zum 12. September 2018 aus. 4 Am 7. September 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie am 17. Oktober 2018 begründet hat. Sie sieht sich durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt, weil in von ihr ausgewiesenen Baugebieten die Lärmgrenzwerte überschritten seien und mit weiterem Lärmzuwachs gerechnet werden müsse. Dies sei gesundheitsgefährdend, deshalb müssten Lärmschutzwände erhöht und zusätzlich auf dem Mittelstreifen angebracht werden, selbst wenn damit nur eine geringfügige Verbesserung erreichbar sei. Der zusätzliche Verkehr durch den vorgesehenen Lückenschluss der L 419 zur A 1 sei nicht berücksichtigt und auf den die A 46 kreuzenden Straßen sei ein zu geringes Verkehrsaufkommen angenommen worden. Die Untersuchung der Lärmbelastung hätte auch auf die umliegenden Straßen und auf Bereiche außerhalb des Planfeststellungsabschnitts erstreckt werden müssen. Der zugesagte Einbau des lärmmindernden Fahrbahnbelags mit einem Korrekturwert von -5 dB(A) auf der Brücke Westring sei im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet. Bei der Luftschadstoffberechnung hätte nicht der zu weit in der Zukunft liegende Prognosezeitpunkt 2025 betrachtet werden dürfen. Die Schadstoffbelastung an der Pina-Bausch-Gesamtschule hätte untersucht werden müssen. Das Regenklärbecken mit Dauerstau entspreche nicht einer zukunftsorientierten Bauweise. Es habe zur Folge, dass während der Standzeiten nach einem Regenereignis eine massive Sauerstoffzehrung auftrete. Mit einer Verschlechterung der Wasserqualität der Wupper sei deshalb zu rechnen. 5 Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. Juli 2018 für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn A 46 zwischen Wuppertal/Bauwerk Westring und dem Sonnborner Kreuz aufzuheben, hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen und unzumutbaren Schadstoffbelastungen zu ergänzen, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen und unzumutbaren Schadstoffbelastungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 6 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. 8 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Sie kann im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, ihre kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) werde dadurch verletzt, dass von ihr ausgewiesene Baugebiete vorhabenbedingt durch Lärmzuwachs erheblich beeinträchtigt werden. Sie kann ferner geltend machen, es seien Vorkehrungen gegen die Luftschadstoffbelastung an einer in ihrer Trägerschaft stehenden Schule erforderlich. Ob diese Belange tatsächlich abwägungsbeachtlich sind und ob sie fehlerfrei berücksichtigt wurden, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - BVerwGE 159, 1 Rn. 12 m.w.N.). 9 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Beschlusses um zusätzliche Schutzauflagen oder zur Neubescheidung hierzu beanspruchen, denn der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der kommunalen Planungshoheit der Klägerin keinen Abwägungsfehler auf. 10 1. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - BVerwGE 159, 1 Rn. 17 und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 30). 11 Eine Gemeinde ist dagegen nicht befugt, die Lärmschutz- oder Luftreinhalteinteressen der Bewohner in ihren Baugebieten gerichtlich geltend zu machen. Ihre Rügebefugnis umfasst nicht den Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer gemeindlichen Rechtsposition; Art. 28 Abs. 2 GG vermittelt den Kommunen keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Einflussbereich von Straßenbauvorhaben in ihrem Gemeindegebiet anlässlich eines solchen Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.N. und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26). Deshalb kann die Klägerin hier nicht geltend machen, die Verkehrsbelastung auf den über die A 46 hinweggeführten Straßen sei zu gering angesetzt worden und die Bewohner im Geltungsbereich ihrer Bebauungspläne mit Wohnnutzung seien teilweise gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr ausgesetzt. Entsprechendes gilt für die ohne Bezug zu kommunalen Einrichtungen erhobene Rüge, zusätzliche Schutzmaßnahmen wie die Erhöhung oder Anbringung von Lärmschutzwänden auf dem Mittelstreifen seien zu Unrecht nicht angeordnet worden. Ebenso gilt dies für die generelle Kritik am Prognosezeitpunkt für die Luftschadstoffberechnung und für den Einwand, der Einbau des lärmminderndem Fahrbahnbelags mit einem Korrekturwert von -5 dB(A) auf der Brücke Westring sei im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet. Im Übrigen trifft letztgenannter Einwand auch nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger im verfügenden Teil des Beschlusses (S. 31) aufgegeben, auch auf dem Brückenbauwerk Westring den angesprochenen Fahrbahnbelag aufzubringen. 12 2. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planungshoheit kann dann vorliegen, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - BVerwGE 159, 1 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, konkrete Änderungsplanungen für die bereits abgeschlossene Bauleitplanung in ihren Wohngebieten entlang des Vorhabens zu haben, die beeinträchtigt werden könnten. 13 Im Übrigen können Gemeinden zwar auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152). Dies setzt jedoch voraus, dass die ausgewiesenen Baugebiete durch vorhabenbedingten Lärmzuwachs nachhaltigen Störungen ausgesetzt sind. Daran fehlt es hier. Die vorhandene hohe Lärmbelastung entlang der A 46 im Stadtgebiet der Klägerin nimmt durch das Vorhaben nicht zu, sondern verringert sich durch die vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Das Vorhaben führt hiernach insgesamt zu einer Verbesserung der Lärmsituation im Stadtgebiet im Vergleich zum derzeitigen Zustand. 14 Diese Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 138) kann die Klägerin durch ihr Vorbringen zur Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Ihre Kritik, der Lückenschluss der L 419 zur A 1 führe zu einer nicht in den Blick genommenen Verkehrszunahme auf der A 46, ist unberechtigt. In der Verkehrsuntersuchung ist ausdrücklich festgestellt, dass die Bedeutung des Lückenschlussvorhabens für den Verkehr auf der A 46 berücksichtigt ist. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss aus (S. 123). 15 Die Klägerin kann die Lärmermittlung auch nicht mit dem Argument erschüttern, der Verkehr im nachgeordneten Straßennetz sei zu niedrig angesetzt worden. Die Verkehrsuntersuchung berücksichtigt den Verkehr auf klassifizierten Straßen, soweit dieser Verkehr über die Zu- und Abfahrten die Verkehrszahlen auf der Autobahn beeinflusst. Von vornherein unerheblich für die Betrachtung der von dem Ausbau verursachten Lärmbelastung sind dagegen die Verkehre auf den über die Autobahn ohne Zu- bzw. Abfahrt hinweggeführten Straßen. 16 3. Die von der Klägerin angesprochenen kommunalen Einrichtungen werden durch die vom Vorhaben ausgehende Lärm- und Luftschadstoffbelastung nicht erheblich beeinträchtigt. 17
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