bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/Visum aus familiären Gründen das Schutzgebot des Art. 6 GG im Einzelfall jedes einfachgesetzliche Hindernis zur Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet überwinden kann. Damit könnten im Einzelfall schlechthin alle infrage kommenden einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen überwunden werden, wenn das Gewicht des im Art. 6 GG gegebenen Einzelfalls groß genug sei. Hiervon abweichend habe das Berufungsgericht den Familiennachzug am Wohnraumerfordernis des § 2 Abs. 4 AufenthG scheitern lassen und damit den Grundsatz aufgestellt, dieses Erfordernis könne nicht durch Art. 6 GG überwunden werden. 5 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der von der Beschwerde behauptete Grundsatz ist den von ihr angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - betrifft die ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
die Behörden und Gerichte sich bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auch über zwingende gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen - hier das Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer - hinwegsetzen dürfen und - auch jenseits der Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung - mit Blick auf Art. 6 GG ggf. müssen, ist den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. Vielmehr wird sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betont,
G, Urteil vom
G einen Familiennachzug zu Flüchtlingskindern - wie hier - nur (Anmerkung: gemeint dürfte sein: nicht) zulässt, wenn bereits ein sorgeberechtigter Elternteil sich im Bundesgebiet aufhält" oder "ob nicht Art. 6 GG in Verbindung mit dem gesetzlichen Normbild der Ehe und Familie, wonach beide Eltern zur Sorge der minderjährigen Kinder verpflichtet und berechtigt sind und des Gesichtspunktes des Kindeswohles, das regelmäßig erfordert,
minderjährige Kinder durch beide Eltern betreut werden, verlangt,
G so ausgelegt wird,
jedenfalls dann, wenn Widrigkeiten des Lebens dazu geführt haben,
die Eltern nicht gemeinsam ins Bundesgebiet einreisen konnten (bzw. Kinder erst nachgeboren sind) verlangt,
der im Ausland lebende Elternteil nachziehen kann, auch wenn bereits der andere Elternteil im Bundesgebiet lebt". 8 Diese Rechtsfragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bereits mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 AufenthG und dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzeszweck beantworten. Nach § 36 Abs. 1 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der einen der in den Vorschriften aufgezählten (humanitären) Aufenthaltstitel besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Diese Vorschrift wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführt und setzt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
eine Zusammenführung von minderjährigen Kindern und deren Eltern ermöglicht werden muss, wenn es sich bei Eltern und/oder Kindern um Flüchtlinge handelt, die das Schicksal in verschiedene Staaten geführt hat" und "ob jedenfalls dann, wenn Kinder seit längerer Zeit von ihrem sorgeberechtigten und sorgewilligen Vater getrennt sind und diese Trennung auf unabsehbare Zeit, wenn nicht gar bis zur Volljährigkeit fortbestehen wird, die UN-KRK es gebietet, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen", ohne näher darzulegen, inwiefern sich insbesondere die zweite Frage - noch dazu in dieser Allgemeinheit - in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Der derzeit rechtmäßig in der Schweiz lebende Kläger behauptet im Beschwerdeverfahren zwar,
dort eine Zusammenführung der "Patchwork-Familie" nicht möglich sei und die vom Berufungsgericht allein wegen des fehlenden Wohnraumnachweises bestätigte Ablehnung des Visumantrags zu einer dauerhaften Trennung der Familie führe. Entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind dem Berufungsurteil aber nicht zu entnehmen. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dieser Einwand kann der Beschwerde nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> m.w.N.). Dies ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 10 Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 36 Abs. 2 AufenthG herangezogenen Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG um eine in die Sphäre des Ausländers fallende Erteilungsvoraussetzung, deren Erfüllung ihm - nicht zuletzt aufgrund der Berücksichtigung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II, § 35 SGB XII - in aller Regel möglich und zumutbar ist. Gegenteiliges hat der Kläger im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einer Unterkunft für Wohnungslose eingewiesene Lebensgefährtin des Klägers und Mutter seiner Kinder hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin lediglich angegeben,
sie in Kürze (wieder) Aussicht auf eine eigene Wohnung habe. Damit verfügt die Familie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht über ausreichenden Wohnraum. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor,
trotz Ausnutzung aller zumutbaren Bemühungen die Anmietung einer ausreichend großen Wohnung auf Dauer nicht möglich ist und damit die von der Beschwerde unterstellte Gefahr einer dauerhaften Familientrennung besteht. 11 Dessen ungeachtet setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander,
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist,
der UN-Kinderrechtskonvention kein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Familiennachzug und einen unbedingten Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 24) und
den Behörden und Gerichten eine völkerrechtskonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts nur im Rahmen vertretbarer Auslegungsspielräume möglich ist, etwa bei der Auslegung von Rechtsbegriffen oder bei der Konkretisierung von Generalklauseln auf der Ebene der Gesetzesinterpretation oder auf der Ebene der Ermessensausübung, nicht hingegen wenn ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Cremer, InfAuslR 2018, 81 <85> unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 - BVerfGE 74, 358 <370>). 12 c) Auch für die in Bezug auf das Unionsrecht aufgeworfene Frage, "ob Art. 12 der Richtlinie 2003/86/EG dahingehend auszulegen ist,
sie die Privilegierungen des Art. 7 nur dann gewährt, wenn der Antrag von einer der in Art. 4 Abs. 1 genannten Familienangehörigen eingereicht wird oder auch dann Eingreift, wenn der Antrag von einer anderen Person gestellt ist, aber eine der in Art. 4 einst (Anmerkung: gemeint dürfte sein: Abs. 1) genannte Person - wie ein minderjähriges Kind - betrifft", bedarf es nach Wortlaut und Systematik der Richtlinie 2003/86/EG nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 7 Richtlinie 2003/86/EG in Bezug auf Anträge betreffend die in Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis,
der Flüchtling die in Art. 7 Richtlinie 2003/86/EG genannten Bedingungen erfüllt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
danach bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nur in Bezug auf Anträge, die den Nachzug der in Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG genannten Familienangehörigen - Ehegatte und minderjährige Kinder des Zusammenführenden - betreffen, vom Wohnraumnachweis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/86/EG abzusehen ist. Soweit die Beschwerde insbesondere der Formulierung "Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen" etwas anderes entnimmt, übersieht sie,
die Regelung in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2003/86/EG nach ihrem klaren Wortlaut nur die in Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG genannten Familienangehörigen eines Flüchtlings privilegiert und mit der Formulierung "Anträge [...] von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen" lediglich dem Umstand Rechnung trägt,
nach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2003/86/EG ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt - abhängig von der Ausgestaltung im nationalen Recht - entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen gestellt werden muss. 13 d) Schließlich bedarf auch die von der Beschwerde in Bezug auf § 22 AufenthG aufgeworfene Frage, "ob das Nachzugsbegehren des Klägers - eines Vaters zu seinen minderjährigen Kindern - auf § 22 AufenthG gestützt werden kann, wenn spezialgesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug, insbesondere § 36 Abs. 1 und 2 AufenthG den Familiennachzug verwehren, sowie ob die dabei verlangten dringenden humanitären Gründe in der Person des nachziehenden liegen müssen oder (auch) in Verhältnissen der im Bundesgebiet bereits lebenden Angehörigen begründet sein können", keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich auch möglich ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen, belegt bereits die Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (inzwischen § 36a AufenthG), wonach das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familiennachzug nicht die Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG berührt. In diesem Sinne geht auch das Bundesverfassungsgericht beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit Blick auf die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. davon aus,
bei der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Nachzugsregelungen mit Art. 6 GG zu berücksichtigen ist, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179). Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen (BT-Drs. 19/2438 S. 22) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden, ohne
es hierfür einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. 14 Soweit sich der Kläger mit der Behauptung einer dauerhaften Familientrennung auf dringende humanitäre Gründe beruft, fehlt es aber - wie dargelegt - schon an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen bzw. einer in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragten Sachverhaltsaufklärung. 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht mit Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit,
sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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