WBRE201900626 ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B2B7.19.0 BVerwG 2. Senat 20190718 2 B 7/19 Beschluss § 163a Abs 5 StPO, § 52 Abs 3 StPO, § 295 Abs 2 ZPO, § 383 Abs 2 ZPO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. November 2018, Az: DL 13 S 1965/17, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 7. Dezember 2016, Az: DL 8 K 1332/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Überraschungsentscheidung durch unzutreffende Bewertung einer vorinstanzlich erhobenen Verfahrensrüge zur Zeugenvernehmung 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO und § 2 LDG BW zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor. Die Bewertung der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 295 Abs. 1 ZPO erhobenen Rüge durch den Verwaltungsgerichtshof - als "Zugeständnis" eines Zeugnisverweigerungsrechts - stellt eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs nicht zu vereinbarende Überraschungsentscheidung dar. 2 1. Der 1961 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2015 entfernte das Polizeipräsidium F. den Kläger aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium aus, der Kläger habe die ihm als Polizeibeamten zur Verfügung stehenden dienstlichen Möglichkeiten missbraucht, indem er über mehrere Jahre hinweg mehrfach unberechtigt Halterdaten aus den polizeilichen Auskunftssystemen erhoben und diese gegen Entgelt an einen Dritten zur Verschaffung einer weiteren Einnahmequelle verkauft habe. Der Unbestechlichkeit als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung komme eine herausragende Bedeutung zu. Ferner sei der Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er die Durchführung einer verdeckten polizeilichen Maßnahme an den Überwachten verraten habe. Auch sei der Kläger aufgrund des Betrugs im Zusammenhang mit einem fingierten Verkehrsunfall von Mitte Februar 1999 und dem damit zusammenhängenden Versicherungsbetrug aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die unberechtigten Abfragen aus den polizeilichen Informationssystemen Mitte August 2011 und die Weitergabe der Erkenntnisse an seine Bekannte stützten die Würdigung zum Vertrauensverlust. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Dabei hat es mehrere der vernommenen Zeugen über ein - angebliches - Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO belehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne selbst Zeugen zu hören. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: 3 In tatsächlicher Hinsicht könnten dem Kläger die in dem angegriffenen Urteil zur Last gelegten Sachverhalte zum Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung gemacht werden. Dabei könnten auch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Unerheblich sei, dass das Verwaltungsgericht die Zeugen S., O. und L. über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO belehrt habe, obwohl diesen allenfalls ein Aussageverweigerungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW i.V.m. § 55 StPO zugestanden habe. Die Rüge des Klägers bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil er sein Rügerecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 und § 534 ZPO verloren habe. Nach der fehlerhaften Belehrung durch das Verwaltungsgericht habe der Bevollmächtigte des Klägers Fragen an die Zeugen, insbesondere an den Zeugen S., gerichtet. Durch sein Verhalten habe der Bevollmächtigte des Klägers auf die bedingt formulierte Rüge eines Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts verzichtet und damit sein Rügerecht bereits im ersten Rechtszug verloren. Im Hinblick auf den Zeugen S. habe der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich zugestanden. Durch sein Dienstvergehen habe der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass ihn der Beklagte aus dem Dienst entfernt habe. 4 2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde des Klägers beimisst. 5 Dabei ist der Senat wegen des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf beschränkt, ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden, ob ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Rechtliche Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, können nicht berücksichtigt werden. 6 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall. 7 Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage: "Kann eine Partei eines Rechtsstreits bei einer fehlerhaften Belehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Auskunftsverweigerungsrecht (hier: Belehrung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 384 ZPO statt richtiger Weise nach § 19 AGVwGO BW i.V.m. § 55 StPO) wegen Rügeverzichts oder unterlassener Rüge dieses Verfahrensfehlers im Sinne von § 295 Abs. 1 und § 534 ZPO ihr Rügerecht verlieren oder steht dem § 295 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach ein Rügeverlust bei der Verletzung solcher Verfahrensvorschriften nicht eintreten kann, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann?" 8 Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung - auch der anderer oberster Bundesgerichte - beantwortet werden kann. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Vorschriften über den Verlust des Rügerechts - § 295 ZPO oder §§ 534 und 295 ZPO - nach § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbar (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1980 - 6 C 110.79 - ZBR 1982, 30 f. und vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 19 m.w.N. und Beschluss vom 6. Juli 1998 - 9 B 562.98 - Buchholz 303 § 391 ZPO Nr. 1 S. 2). Gemäß § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen wird, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Nach § 295 Abs. 2 ZPO ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. 10 Die Beschwerde verkennt den Schutzzweck des § 295 Abs. 2 ZPO. Nach Auffassung der Beschwerde ist für die Beschränkung der Möglichkeit des Rügeverlustes nach § 295 Abs. 2 ZPO die persönliche Schutzrichtung der vom Gericht im Einzelfall verletzten Vorschrift im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO maßgeblich. Danach soll eine Partei nach § 295 Abs. 2 ZPO nicht auf Vorschriften verzichten können, die nicht ihrem Schutz, sondern dem Schutz von Zeugen zu dienen bestimmt sind - hier die Vorgaben über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts oder eines bloßen Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen. 11 Das Abstellen auf die persönliche Schutzrichtung einer vom Gericht verletzten Verfahrensvorschrift steht mit der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zu § 295 ZPO nicht in Einklang. § 295 ZPO soll im Interesse der Prozessökonomie einen schnellen und sicheren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gewährleisten. Bei den - nicht verzichtbaren - Vorschriften im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO handelt es sich um solche gesetzlichen Vorgaben, die so gewichtig sind, dass sie auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem schnellen und sicheren Ablauf von Gerichtsverfahren zwingend einzuhalten sind. § 295 Abs. 2 ZPO trägt dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, nach dem bestimmte Garantien eines formell ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens, d.h. zwingende Grundnormen des Verfahrensrechts, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt, gewährleistet sein müssen und bei denen das Risiko ihrer Verletzung nicht durch das Erfordernis einer rechtzeitigen Rüge auf die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens abgewälzt werden darf (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 C 110.79 - ZBR 1982, 30 f.). Maßgeblich ist danach nicht die persönliche Schutzrichtung einer Verfahrensvorschrift, sondern ihre Bedeutung für ein den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werdendes gerichtliches Verfahren. 12 Danach meint § 295 Abs. 2 ZPO solche Verfahrensvorschriften, an deren Einhaltung im Sinne einer geordneten und funktionsfähigen Rechtspflege ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht. Dies sind etwa die von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzungen, die Vorgaben für die ordentliche Besetzung des Gerichts bei der Entscheidungsfindung (BVerwG, Urteile vom 17. November 1972 - 4 C 41.68 - BVerwGE 41, 174 <176> und vom 16. Dezember 1980 - 6 C 110.79 - ZBR 1982, 30 f.) oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung einer verspäteten Prozesshandlung (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 295 Rn. 3 m.w.N.), nicht aber z.B. die gesetzlichen Vorgaben über die Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 15 m.w.N.). 13 Zu den nach diesen Vorgaben nach § 295 Abs. 2 ZPO unverzichtbaren Verfahrensvorschriften zählen die Vorschriften über die Belehrung von Zeugen nicht. § 295 Abs. 2 ZPO ist nicht einschlägig, wenn ein Gericht die Zeugenaussage eines Angehörigen verwertet, obwohl dieser Zeuge entgegen § 383 Abs. 2 ZPO vor seiner Vernehmung nicht belehrt worden ist; dies gilt entsprechend für die unmittelbare oder mittelbare Verwertung der Zeugenaussage eines Angehörigen, die dieser in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 und § 163a Abs. 5 StPO gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 - NJW 1985, 1158 f. und vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - NJW-RR 2007, 1624 Rn. 41; vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. Juli 1990 - II B 2/90 - juris Rn. 5). 14 3. Eine der vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof nach § 133 Abs. 6 VwGO und § 2 LDG BW. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.