es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt.
zulässig, aber unbegründet. 2
in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er habe keinen Anspruch auf ein "festes Richtergehalt", ein Verbot einer Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen gebe es nicht. Die dem Kläger gewährte Besoldung sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Zwar habe es hinsichtlich der Anknüpfung an das Lebensalter für die erstmalige Zuordnung zu einer Lebensaltersstufe nach der Tabelle des Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2006 noch an einem gültigen Bezugssystem gefehlt. Ein Anspruch des Klägers auf ein festes Richtergehalt oder eine höhere Besoldung ergebe sich gleichwohl weder aus Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar, noch aus anderen Verfassungsprinzipien oder aus den §§ 35, 36 LBesG BW 2010 oder aus Unionsrecht. Dass seine Besoldung die amtsangemessene Alimentation unterschreite, habe der Kläger nicht substanziiert dargelegt; nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung lägen dafür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. 5 Die Annahme des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung aus der "Einheit des Richteramts" einen "Grundsatz der festen Richterbesoldung" entwickelt, sei unzutreffend. Die Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung sei trotz der Strukturunterschiede auf die Richterbesoldung übertragbar. Richter seien keine Beamten. Das habe zur Folge, dass die für Beamte übliche Beförderungsskala nach gestufter Verantwortung auf Richter nicht anwendbar sei und deshalb die Beförderung eines Richters ohne Aufgabenänderung ausgeschlossen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe aber seine zur Beamtenbesoldung entwickelten Grundsätze auf diejenigen zur Richterbesoldung übertragen. 6 Auch aus den Stichtags- und Überleitungsregelungen der §§ 98, 100 LBesG BW ergebe sich nichts anderes. Von der Neuordnung der Besoldung gehe keine belastende Wirkung für den Kläger aus, weil ihm auch rückwirkend keine höhere Besoldung zugestanden habe. Die Stichtags- und Überleitungsvorschriften seien mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Denn das seit dem 1. Januar 2011 geltende Besoldungsrecht habe ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem geschaffen, indem es die bisherige, am Lebensalter orientierte Stufenzuordnung durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungswerten orientierte Zuordnung ersetzt habe. 7 Schließlich stehe dem Kläger auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch nicht zu, weil es für die Zeit vor dem 8. September 2011 - d.h. für die Zeit vor der Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Hennigs und Mai - an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht fehle. Für die Zeit ab 2011 stehe das neue Besoldungsrecht des Beklagten mit Unionsrecht in Einklang. 8 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde zumisst. 9 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das
hier nicht der Fall. 10 Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in folgenden Fragen:
GG dahingehend auszulegen, dass es der Anwendungsvorrang des Unionsrechts erfordert, bei einem Verstoß der Richterbesoldung gegen die unmittelbar anwendbare Richtlinie 2000/78/EG die nationale Regelung (§ 38 BBesG 2006) unionsrechtskonform so anzuwenden, dass alle Bezüge zum Lebensalter gestrichen werden und sich daraus ein Anspruch auf eine feste Besoldung aus dem Endgrundgehalt ergibt?" (Beschwerdeschrift Rn. 157).
Absatz 5 GG dahingehend auszulegen, dass die zu beachtenden Grundsätze des Richterrechts eine entsprechend der Diensterfahrung abgestufte Besoldung von Richtern derselben Besoldungsgruppe trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers ausschließen?" (Beschwerdeschrift Rn. 582). g) "
GG dahingehend auszulegen, dass trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers Richter mit unterschiedlicher Diensterfahrung miteinander vergleichbar und deshalb gleich zu behandeln sind?" (Beschwerdeschrift Rn. 582). h) "
Absatz 5 GG weiter dahingehend auszulegen, dass der eine Erfahrungsbesoldung einführende Besoldungsgesetzgeber die Sachverhaltsermittlung für die Besoldungsmaßstäbe zu dokumentieren hat, auch wenn dies gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich
, und die verfassungsrechtliche Prüfung von Rechtfertigungsgründen einer Ungleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG hierauf zu beschränken
?" (Beschwerdeschrift Rn. 582). i) "
Absatz 1 GG dahingehend auszulegen, dass bei einer strukturellen Neuausrichtung der Richterbesoldung von einer günstigen Anwendung neuer Besoldungsmaßstäbe, mit der eine Diskriminierung beseitigt werden würde, auf Richter abgesehen werden darf, wenn dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Einordnung in die Besoldungstabelle führen würde, weil auch Beamte neu eingeordnet werden sollen?" (Beschwerdeschrift Rn. 1238).
die Richtlinie 2000/78/EG dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie § 15 Absatz 1 AGG entgegensteht, die den Anspruch auf Entschädigung von einem Verschulden des Arbeitgebers abhängig macht, jedenfalls wenn es sich bei dem Arbeitgeber um den Mitgliedstaat handelt?" und "Falls ja, welcher Maßstab an das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung im Sinn von § 15 Absatz 1 Satz 2 AGG (
) bei Behauptung eines Rechtsirrtums anzulegen?" (Beschwerdeschrift Rn. 1489). 11 Die aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt und damit im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils beantwortet. Im Einzelnen: 12 a) Zur Grundsatzfrage unter a)
zunächst auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht u.a. - (NVwZ 2014, 1294 Rn. 94 - 96, 107 f.) hinzuweisen. Danach
es Sache des nationalen Gerichts, die Rechtsfolgen der Feststellung der Unvereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften, welche die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu bestimmen. Zwar kann die Wahrung des Gleichheitssatzes grundsätzlich nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Wenn jedoch bei nationalen Rechtsvorschriften kein gültiges Bezugssystem existiert,
es nicht möglich, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen. Unter solchen Umständen schreibt das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG, nicht vor, für den Fall, dass nationale Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. 13 Des Weiteren steht dieser Rechtsprechung zufolge das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft,
die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Rechtsbetroffenen und die Behörde schützt, nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urteil vom
unabhängig von der von der Beschwerde herausgestellten Wortlautverschiedenheit der beiden Vorschriften auf die Richterbesoldung nach § 38 BBesG 2006 zu übertragen. Denn dem Besoldungssystem des § 38 BBesG 2006 wohnte nach Struktur und Folgen - entsprechend den für Beamte geltenden Regelungen in den §§ 27 und 28 BBesG 2002 - eine für potentiell alle Richter geltende Ungleichbehandlung inne. Für den von der Beschwerde geforderten "Blue-Pencil-Test" (Beschwerdeschrift Rn. 206 ff.)
daher auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsurteils (Umdruck Bl. 22) von vornherein kein Raum gewesen. 16 Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde wiederholt geltend gemachten Grundsatz einer besoldungsrechtlichen "Einheit des Richteramtes" (etwa Beschwerdeschrift Rn. 175, 658 ff.). Einen solchen Rechtssatz kennt das deutsche Recht nicht. Die von der Beschwerde dazu zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66 u.a. - (BVerfGE 26, 79 <93>) "Daß dem Richter seit je ein 'festes Gehalt' zusteht, war und
auch heute so zu verstehen, daß es die Exekutive nicht dadurch variabel machen kann, daß sie dem einen mehr als dem anderen gibt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichten. Das war einer der wenigen, immer beachteten besonderen Grundsätze für die Besoldung des Richters. Danach haben alle Kammervorsitzenden eines Sozialgerichts einen Anspruch darauf, daß sie dieselbe Amtsbezeichnung und Besoldung nach derselben Besoldungsgruppe erhalten." tragen - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - den geltend gemachten Grundsatz einer besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramts innerhalb einer Besoldungsgruppe nicht. Besoldung
danach gemäß derselben Besoldungsgruppe zu gewähren, unabhängig davon, ob die Besoldungsgruppe ihrer inneren Struktur nach in Lebensalters-, Erfahrungs- oder sonstigen Stufen gegliedert
oder nicht. Zur hier allein streitgegenständlichen besoldungsrechtlichen Binnengliederung einer Besoldungsgruppe nach Erfahrungsstufen verhält sich der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. 17 Aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 97 GG leitet das Bundesverfassungsgericht entgegen der Beschwerde auch keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts her, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters, wie sie in Art. 97 GG institutionell garantiert wird, schließe eine feste Besoldung des Richters aus dem Endgrundgehalt ein, trifft nicht zu. Der zum Beleg dieser Rechtsansicht zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - (BVerfGE 12, 81 <88>) betrifft eine andere Frage, nämlich diejenige, ob es mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar
, wenn das Aufrücken der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt abhängig gemacht wird. Als "festes Gehalt" für Richter im Sinne von § 7 GVG a.F. versteht das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss nur ein von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt ohne Leistungszulagen aufgrund der Bewertung der richterlichen Arbeit durch die Justizverwaltung. Gegen eine nach dienstlicher Erfahrung gestufte Richterbesoldung innerhalb einer Besoldungsgruppe lässt sich aus diesem Beschluss indes nichts herleiten. 18 Auch die Folgerung der Beschwerde, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom
die Auffassung abwegig, die Überleitung der Amtsgerichtsdirektoren in die neue Besoldungsordnung verursache eine 'Veränderung' ihres bisher innegehabten Amtes." 19
. Danach liegt der hinreichende Verstoß gegen Unionsrecht durch eine altersdiskriminierende Besoldung als Voraussetzung (erst) für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - (Slg. 2011, I-7965) vor. Denn erst durch dieses Urteil des EuGH
den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG 2002 vergleichbares Besoldungssystem hinreichend verdeutlicht worden. Bei § 38 BBesG 2006 knüpft die ungerechtfertigte Diskriminierung, ebenso wie bei §§ 27 und 28 BBesG 2002 an die erstmalige Zuordnung zu einer Stufe anhand des Lebensalters an. Deshalb sind die beiden Besoldungssysteme auch vergleichbar im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 20 Unabhängig vom Vorstehenden scheitert eine Revisionszulassung wegen der zu § 38 BBesG 2006 aufgeworfenen Rechtsfrage daran, dass sie ausgelaufenes Recht betrifft. Eine Ausnahme hiervon käme nur dann in Betracht, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt
, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen oder weil die außer Kraft getretene Vorschrift noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740, Rn. 6, 8). Das
vorliegend nicht der Fall. Weder stellen sich die streitgegenständlichen Fragen nach dem neuen Recht noch plausibilisiert die Beschwerde das Vorliegen einer erheblichen Zahl offener Altfälle. Laut den von der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten sind nur acht erstinstanzliche Verfahren und ein Berufungsverfahren zu § 38 BBesG 2006 anhängig. 21
, werfen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Sie sind sämtlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils beantwortet. Im Einzelnen: 25
seit jeher vom Leistungsprinzip geprägt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 - NVwZ 1985, 333). Eine qualitative Bewertung der richterlichen Tätigkeit
danach nicht schlechterdings unzulässig. Auch ein Beförderungsamt
nach dem Grundsatz der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG) zu besetzen. Dieser Grundsatz liefe leer, ginge man davon aus, dass man richterliche Amtsführung nicht (auch) nach der erbrachten Leistung bewerten, insbesondere dienstlich beurteilen dürfe. 28 Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 31 LBesG 2010 (LT-Drs. 14/6694, S. 465) ausführt (Beschwerdeschrift Rn. 777), ein Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentation liege darin, dass den Richtern, die die Endgrundgehaltsstufe noch nicht erreicht haben, die vom Gesetzgeber selbst als amtsangemessen angesehene Besoldung nicht gewährt werde, trifft auch dies nicht zu. Der Gesetzgeber hat nicht allein die Besoldung aus dem Endgrundhalt als amtsangemessen eingestuft. 29
G BW 2010 i.V.m. § 31 bis § 34 LBesG BW 2010 seinen Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen wäre. 31 Die Beschwerde führt hierzu unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
doch zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderung erstmals im Urteil vom
nicht verletzt, solange die amtsangemessene Besoldung bei einem Vergleich der jeweiligen Endgrundgehälter oder bei einem Vergleich der Gehälter mit gleicher Erfahrungsstufe gewahrt wird. Die Beschwerde (Beschwerdeschrift Rn. 818 ff.) beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts und setzt dieser ihre eigene Ansicht im Sinne eines bereits zugelassenen Rechtsmittels entgegen. Sie führt aber keine stichhaltigen Argumente an, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung nach Erfahrungszeiten in Zweifel zu ziehen wäre. Auch in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 zur Besoldungsangleichung Ost - 2 BvR 883/14 u.a. - (BVerfGE 145, 304 Rn. 76) heißt es wörtlich: "Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr
es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird." 34 Das Bundesverfassungsgericht spricht damit gerade nicht aus, dass sich die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter stets - unabhängig davon, in welcher Erfahrungsstufe sich zwei zu vergleichende Beamte oder Richter verschiedener Besoldungsgruppen befinden - in der Höhe der Besoldung wiederspiegeln muss. Vielmehr hat es entschieden, dass allein in den "einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen" die Wertigkeit der Ämter abgebildet sein muss. Der von der Beschwerde angestellte Vergleich eines Richters in der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 11 und eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8 (Beschwerdeschrift Rn. 826) kann mithin auch keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen. 35 gg) Schließlich verletzt die Besoldung der Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Erfahrungsstufen auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Rügen (Beschwerdeschrift Rn. 833 ff.) leiden zum einen daran, dass sie an der verfassungsrechtlichen Wertung einer besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramts aufsetzen (Beschwerdeschrift Rn. 837, 658 ff.). Eine solche Einheit lässt sich in der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber - wie ausgeführt (Rn. 16) - nicht nachweisen. 36 Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, Justizverwaltung und Gerichtspräsidien sähen die Richter einer Besoldungsgruppe als gleichwertig an, diese Richter wendeten dasselbe Recht an und übten sowohl hinsichtlich des Umfangs (Fallzuteilung) als auch hinsichtlich des Inhalts (Schwierigkeitsgrad) eine gleichwertige Tätigkeit aus, lässt sich auch damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes begründen. Mit dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 94)
dafür erneut auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts hinzuweisen. Dieser gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung, die der Verfassung nicht unmittelbar, etwa als fester und exakt zu beziffernder Betrag, zu entnehmen
. Es
jedoch weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts noch der Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei insbesondere auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 91 - 96, m.w.N.). Da der Besoldungsgesetzgeber aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums auch bei Richtern auf den "Erfahrungszuwachs" ab erster Ernennung (und nicht mehr gemäß Lebensalter) abstellen darf, kann folgerichtig, mangels Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein. 37 i) Der von der Beschwerde (s.o. Frage i, Beschwerdeschrift Rn. 1238) ferner für eine Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 1 aus dem Endgrundgehalt angeführte Art. 98 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln
. Art. 98 Abs. 1 GG
vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil streitgegenständlich allein die Besoldung von Landesrichtern
. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die aufgeworfene Frage auf Art. 98 GG insgesamt - und damit auch auf den für Landesrichter einschlägigen Art. 98 Abs. 3 GG - bezieht; denn die Beschwerde stellt darauf ab, dass dem allgemeinen Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht ein besonderes Amts- und Besoldungsrecht für Richter in "besonderen Gesetzen" gemäß Art. 98 GG gegenüber steht (Beschwerdeschrift Rn. 1245). 38 Aber auch bei einer solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegung legt die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Denn sie wirft keine Rechtsfrage hinsichtlich der Auslegung einer konkreten Norm bezogen auf deren Voraussetzungen oder Rechtsfolgen auf, sondern betrifft die abstrakte Bestimmung der Maßstäbe bei einer strukturellen Neuausrichtung der Richterbesoldung anhand von Art. 98 GG. Der Sache nach richtet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das - der Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Specht und Unland folgend - entschieden hat, dass die Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch die Übergangsregelung in § 98 und § 100 LBesG BW 2010 gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt und die Übergangsregelung in § 98 und § 100 LBesG 2010 darüber hinaus auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
. Einen darüber hinausgehenden neuen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. 39 j bis
(BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 36 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 30). Mithin hat der Senat die von der Beschwerde zu
in der Senatsrechtsprechung geklärt. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom
vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt hat. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52 und vom 6. April 2017 - 2 C 12.16 - Rn. 40)
für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 abzustellen. Denn mit diesem Urteil
die entscheidungserhebliche Rechtslage geklärt worden. Der Kläger hat erstmals mit Fax vom 13. Dezember 2012 und damit über ein Jahr nach Verkündung dieses maßgeblichen Urteils "Widerspruch gegen die Besoldungshöhe" eingelegt und dabei Ansprüche auf Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Besoldung, geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt
die Frist zur Antragstellung schon verstrichen gewesen. Die Frage nach der Unionsrechtskonformität des in § 15 Abs. 1 AGG statuierten Verschuldenserfordernisses würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen. Abgesehen davon
die Frage auch nicht entscheidungserheblich, weil der Senat in seiner o.a. Rechtsprechung als Grundnorm möglicher national rechtlicher Ansprüche von einem (für den Betroffenen günstigeren) verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG ausgeht. 43
daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. "Abweichungen" beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom
. Die Beschwerde erschöpft sich in Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils; damit legen sie keinen Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Unabhängig davon merkt der Senat an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in der Sache keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen lassen. 46 b) Die Beschwerde sieht in dem vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass "ein horizontaler Gehaltsaufstieg, der den Erfahrungszuwachs in den verschiedenen Stufen der beruflichen Entwicklung abbildet (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 141 zu § 38 BBesG und LT-Drs. 14/6694 S. 469 zu § 36 LBesG)" mit dem Grundgesetz in Einklang steht (Urteilsumdruck Bl. 17) eine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66 u.a. - (BVerfGE 26, 79 <93>, Beschwerdeschrift Rn. 1030 ff. <1032>). Der vom Bundesverfassungsgericht dort aufgestellte Rechtssatz zum angemessenen Richtergehalt bezieht sich indes auf verschiedene Richterämter mit gleicher richterlicher Funktion bei gleichem Gehalt nach derselben Besoldungsgruppe. Dagegen betrifft der Rechtssatz des Berufungsgerichts die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Bildung verschiedener (Erfahrungs-)Stufen innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dass eine solche Besoldung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
, hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen vom
), dass es im Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers steht, zur Vermeidung höherer Personalausgaben die neuen Besoldungsmaßstäbe ausschließlich auf die ab einem in der Zukunft liegenden Stichtag neu ernannten Beamten oder Richter anzuwenden (
), insbesondere wenn nur die neuen Besoldungsmaßstäbe im Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot stehen?" (Beschwerdeschrift Rn. 1095),
in der Rechtsprechung bereits im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils geklärt. Denn das Berufungsgericht hat entschieden, dass die in Streit stehenden Überleitungsregelungen aus den vorstehend genannten Gründen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sind. Hierzu hat es auf die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandet worden. Auch im Fall des Klägers
es Ziel der angegriffenen Regelung, den bei der Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten mit einer Einzelfallprüfung einhergehenden erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 50 d) Die Beschwerde trägt unter Rn. 1221 vor, der Verwaltungsgerichtshof lege seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, "dass das Land noch im Verwaltungsprozess Erwägungen des Gesetzgebers ausführen kann, auch wenn sie sich nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben." Einen solchen Rechtssatz enthält das Berufungsurteil nicht; insbesondere
er nicht den von der Beschwerde (Rn. 1220) zitierten Passagen zu entnehmen. Dort wird lediglich der Regelungszweck der Norm unter Hinweis auf den offenkundig ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erläutert. Offenkundiges bedarf keiner näheren Begründung. Zur Frage der Gesetzesbegründung und der an sie zu stellenden prozeduralen Anforderungen hat sich das Berufungsurteil vom Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus deshalb nicht verhalten müssen. 51 Die von der Beschwerde für den Fall der Verneinung einer Divergenz hilfsweise formulierte Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob "der Gesetzgeber aus Art. 33 Absatz 5 GG verpflichtet (
), bei einer Besoldungsneuordnung in der Gesetzesbegründung anzuführen, aus welchen Gründen er die Neuregelung nicht auf die bisher ernannten Beamten und Richter anzuwenden gedenkt?" (Beschwerdeschrift Rn. 1225), verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Soweit die Beschwerde anführt (Beschwerdeschrift Rn. 604), die Frage der prozeduralen Anforderungen habe eine fallübergreifende Bedeutung auch bei künftigen Reformen,
dies so allgemein gehalten, dass eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt
. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass sich der baden-württembergische Gesetzgeber zur Frage des Verwaltungsaufwandes der Neuregelung in den Gesetzesmaterialien jedenfalls mittelbar verhalten hat. Zur Gesetzesbegründung heißt es in der LT-Drs. 14/6694, S. 2 f. im Allgemeinen Teil nämlich ausdrücklich, dass im Besoldungsbereich "alle vorhandenen Beamten und Richter durch einfache Überleitungsregelungen in das neue Recht überführt werden" sollen. Im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung zur Überleitung der vorhandenen Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen (§ 100 LBesG) beschränkt sich der Gesetzgeber zwar in der Begründung darauf, dass sich die Besoldung durch die betragsmäßige Überleitung in keinem Fall verschlechtern darf (LT-Drs. 14/6694, S. 492 f.). Einfachheit der Überleitungsregelung und Verschlechterungsverbot können im Hinblick auf die Überleitung der zum Stichtag (1. Januar 2011) vorhandenen Beamten und Richter als Doppelseiten einer Medaille betrachtet werden. 52 4. Des Weiteren liegen die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. 53 a) Die von der Beschwerde zunächst gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof wegen fehlender argumentativer Auseinandersetzung mit der Begründung des Rechtsmittels (Beschwerdeschrift Rn. 36 ff. <43>)
nicht ersichtlich. 54 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewähren Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). 55 Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht dadurch das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, dass er im Berufungsurteil auf tatsächliches und rechtliches Vorbringen des Klägers zu solchen Umständen - hier zu den von ihm herausgearbeiteten Strukturunterschieden zwischen der Beamten- und der Richterbesoldung (Beschwerdeschrift Rn. 51) - nicht oder aus Sicht des Klägers nicht hinreichend eingegangen
, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam. Für den Verwaltungsgerichtshof war am Maßstab der Rechtsprechung von EuGH (Urteil vom
die Frage der möglichen Unionsrechtswidrigkeit keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage
von Wertungen abhängig, die einer Beweisaufnahme auch nicht zugänglich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat all dies zutreffend zusammengefasst, wenn er formuliert, dass "angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...), der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt", "nicht weiter auf die umfangreichen Angriffe des Klägers hiergegen eingegangen werden" muss (Urteilsumdruck Bl. 25). 62 c) Der Verwaltungsgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Klägers nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO auch nicht dadurch verletzt, dass er auf klägerseitige Ausführungen zur nationalen gerichtlichen Spruchpraxis zu Fragen der besoldungsrechtlichen Altersdiskriminierung und zu den als wahr unterstellten Gesichtspunkten der Kenntniserlangung vom Unionsrechtsverstoß nicht eingegangen
(Beschwerdeschrift Rn. 382, 400). Denn vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs kam es auf diese vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht entscheidungserheblich an. Das rechtliche Gehör vermittelt dem Kläger keinen Schutz davor, dass ein Gericht seinem Vorbringen in der Sache nicht folgt. 63
auch nicht darin zu sehen, dass im Berufungsurteil nicht erörtert worden
, ob neben der abgelehnten Forderung nach einer Besoldung aus der Endgrundgehaltsstufe hilfsweise auch andere Möglichkeiten des Schadensausgleichs in Betracht kommen könnten (Beschwerdeschrift Rn. 512). Das Berufungsurteil (Umdruck Bl. 22) hat sich mit der vom Kläger im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom
für einen Gehörsverstoß und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nichts ersichtlich. 66 f) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auch nicht dadurch verletzt (Beschwerdeschrift Rn. 1042 ff.), dass er die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Vernehmung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Beweis der Tatsache, dass der Dienstherr keine Vorteile aus der wachsenden beruflichen Erfahrung eines Richters ziehe, abgelehnt hat. Die Ablehnung des Beweisantrags
rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Begriff des "Vorteils" der wachsenden beruflichen Erfahrung eines Richters im Hinblick auf seine qualitative und quantitative Arbeitsleistung, ohne Prozessrecht zu verletzen, nach seinem Rechtsstandpunkt als ein allein im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn liegendes Werturteil beurteilt hat, das, anders als eine äußere oder innere Tatsache, der Beweiserhebung nicht zugänglich
. 67 g) Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf hingewiesen hat, dass er die quantitativ und qualitativ bessere Arbeit erfahrener Richter als offenkundig behandelt (so aber Beschwerdeschrift Rn. 1069). Die Beschwerde macht geltend, dass, wäre der Kläger darauf hingewiesen worden, er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt hätte, dass keine Offenkundigkeit der Tatsache vorliege, jedenfalls aber, dass der Beweis des Gegenteils zulässig sei und "auf den - ohnehin gestellten - Beweisantrag hingewiesen" und er diesen ggf. mit Unterstützung des Vorsitzenden nachgebessert hätte. Damit
aber nicht dargelegt, dass weitere Tatsachen vorgetragen worden wären, die zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären. Vielmehr führt die Beschwerde, auch hier wieder im Stil eines bereits zugelassenen Rechtsmittels, aus, dass der Kläger durch rechtliche Argumentation versucht hätte, das Berufungsgericht von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen. 68 h) Die Beschwerde
weiter der Auffassung, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es gegen Denkgesetze verstoßen habe, indem es ausführt, "dass sich die Produkte der Richterarbeit, d.h. insbesondere die Beschlüsse und Urteile, nicht notwendig qualitativ unterscheiden müssen, wohl aber die Art und Weise einer routinierteren und professionelleren Richterarbeit" (Beschwerdeschrift Rn. 1075 f.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze stellt eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn hiervon ein Indizienbeweis betroffen
, d.h. wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (BVerwG, Urteile vom
kein Schluss, welcher aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich
. 71
nicht erkennbar. Der Erfolg der Rüge einer aktenwidrigen Feststellung setzt die schlüssige Behauptung voraus, dass ein zweifelsfreier, also offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt besteht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom
nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und besteht auch nicht. 74 Der Verwaltungsgerichtshof folgt hinsichtlich der Annahme des Vorliegens eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
das Vorliegen eines erheblichen Verwaltungsaufwandes deshalb eine offenkundige Tatsache. Hätte es die Ausführungen des Klägers zum Personalbedarf als von ihm zugestanden angesehen und zur Grundlage seines Urteils gemacht, bedürfte es der Ausführung zur Offenkundigkeit des Vorliegens des erheblichen Verwaltungsaufwandes nicht. Eine aktenwidrige, weil insoweit widersprüchliche Feststellung
mithin nicht ersichtlich. 75 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Mit dem vorliegenden Beschluss sind alle wesentlichen Aspekte der umfänglichen (504 Seiten mit 1512 Randnummern umfassenden) Beschwerdebegründung, die streckenweise wegen bestimmter (unzutreffender) Grundannahmen auch redundante Argumentationslinien aufweist, hinreichend beschieden. 76
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.