erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Die Verfügung könne nicht auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützt werden. Der Umbruch gelte nicht als Eingriff, weil der Kläger die ackerbauliche Nutzung innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG wieder aufgenommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Umbruch sei wegen des Verlusts ökologisch wertvollen Grünlandes ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Es handele sich um keine
SchG privilegierte landwirtschaftliche Bodennutzung, weil der Umbruch erst die Voraussetzungen für die Nutzung als Acker schaffe. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG greife nicht ein, weil die Fläche in den Jahren 2004 bis 2007 nicht für den Natur- und Landschaftsschutz, sondern allein zur Vermeidung von Überproduktion stillgelegt worden sei. Der Beklagte habe daher gestützt auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen können. 5 Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. 6 Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit revisiblem Recht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG gedeckt. 7
SchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs untersagen, wenn dieser ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie
SchG entweder Maßnahmen
SchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Auf Satz 2 der Vorschrift können Anordnungen auch dann gestützt werden, wenn eine Maßnahme - wie hier - abgeschlossen ist und daher die Wiederherstellung eines früheren Zustandes verlangt wird (zutreffend OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 8 A 10594/12 - ZfBR 2012, 694 <694 f.>; OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 8 A 2206/15 - NuR 2017, 350). 8 1. Einen Eingriff als Voraussetzung der Anordnung
SchG hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht angenommen. 9
SchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 10
der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Danach wird eine Fläche regelmäßig Dauergrünland sein, wenn eine Grünlandfläche mindestens fünf Jahre nicht mehr Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Von dieser Frist gehen die agrarförderrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung <EU> Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der damaligen Verwaltungspraxis habe die Neuansaat im Wirtschaftsjahr 2011/2012 die agrarförderrechtliche Frist von fünf Jahren für die Entstehung von Dauergrünland unterbrochen und neu beginnen lassen. Eine solche - behauptete - Verwaltungspraxis wäre indes agrarförderrechtlich rechtsfehlerhaft gewesen.
dem seinerzeitigen Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom
SchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Der Begriff der Leistungs- und Funktionsfähigkeit schließt vorhandene, zurzeit aber nicht aktualisierte Potenziale mit ein (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 A 11.04 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 1 S. 4). Der Umbruch beeinträchtigte die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch einen Verlust an Artenvielfalt (UA S. 18). 15 d) Die Revision bekämpft die Annahme, die Beeinträchtigung sei erheblich. Dies bleibt erfolglos. 16 Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf allgemeine Erkenntnisse des Bundesamtes für Naturschutz zum ökologischen Wert von Dauergrünland gestützt. Der Kläger rügt das Fehlen eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises und erhebt damit den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung. Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
GO, dass das Gericht nicht durch Sachverständigengutachten Flora und Fauna des Ackergrases mit Flora und Fauna beim Anbau von Feldfrüchten habe vergleichen lassen. Die Verfahrensrüge legt aber nicht dar, dass der Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine Vornahme dieser Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, oder warum sich dem Gericht die Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
GO bindenden tatrichterlichen Feststellungen (UA S. 16). Auf den genauen Zeitpunkt kommt es aber auch nicht an, weil die Fläche im Herbst 2013 bereits als Dauergrünland genutzt wurde. 19 2.
SchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Auf diese Vorschrift kann der Kläger sich nicht berufen. 20 § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG begünstigt nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung (BVerwG, Urteil vom
SchG gilt die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Eingriff, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren
Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt. Diese Vorschrift kommt dem Kläger nicht zugute. Sie begünstigt nur die Teilnahme an solchen öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung, die vorrangig Zielen des Natur- oder Landschaftsschutzes dienen. 23 a) Entgegen seinem Wortlaut erfasst § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nicht die Teilnahme an jedwedem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung. Das Tatbestandsmerkmal bedarf teleologischer Reduktion (in diese Richtung Lau, NuR 2011, 680 <684>; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 14 BNatSchG Rn. 25; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/6878 S. 11) die Regelung über die Wiederaufnahme von Nutzungen
einer Beschränkung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen. Angesichts des Ziels, den Naturschutz auf Zeit und damit den Vertragsnaturschutz zu stärken (BT-Drs. 13/10186 S. 8; BT-Drs. 16/13298 S. 3; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 37), können als vertragliche Vereinbarungen nicht beliebige privatrechtliche Absprachen genügen, sondern muss es sich um Absprachen handeln, die dem Vertragsnaturschutz zuzuordnen sind. 25 Für die öffentlichen Programme zur Bewirtschaftungsbeschränkung gilt nichts Anderes. Um einen Gleichklang mit dem Vertragsnaturschutz zu erreichen, reicht es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, wenn eine Stilllegung auch dem Schutz von Natur und Landschaft dient. Das Bewirtschaftungsprogramm muss vielmehr die Ziele des Natur- oder Landschaftsschutzes vorrangig verfolgen und darf allenfalls
geordnet auch der Marktordnung dienen. Entsprechende Maßnahmen hatte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft etwa mit Agrarumweltmaßnahmen
1 Buchst. f der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vom
welchem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung die Fläche stillgelegt war. Der Senat entnimmt aber der vom Kläger gewählten Bezeichnung als "obligatorische Flächenstilllegung", dass die Stilllegung als Voraussetzung für Direktbeihilfen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgte. Solche Direktbeihilfen wurden ab dem 1. Januar 2005
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 S. 1) - VO (EG) 1782/2003 - gewährt (vgl. UA S. 23). Flächenstilllegungen
dieser Verordnung begünstigt § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nicht. 27 Allerdings führte die Verordnung (EG) 1782/2003 Vorschriften zur Cross Compliance ein und verband damit - anders als Vorgängerregelungen - die Direktbeihilfen mit ökologischen Anforderungen (Raschke/Fisahn, ZUR 2006, 57 <59 f.>).
1 VO (EG) 1782/2003 musste ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezog, die Grundanforderungen der Betriebsführung und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 VO (EG) 1782/2003 einhalten. Die Grundanforderungen wurden u.a.
1 Spiegelstrich 2 VO (EG) 1782/2003 in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Umwelt festgelegt. Die einzelnen Grundanforderungen ergaben sich
einem in Anhang III niedergelegten Zeitplan, der gestaffelt bis zum 1. Januar 2007 zahlreiche unionsrechtliche Rechtsakte benennt. Bei Verstößen war die Kürzung oder der Ausschluss von Direktzahlungen vorgesehen (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003). Die Vorschriften schufen ein beihilferechtliches Sanktionssystem, um anderweitig geregelte Anforderungen zu Gunsten von Natur und Landschaft durchzusetzen (vgl. Peine, Beilage I/2005 zu AUR 8/2005, 11 <12>: "Geltungsverstärkung"). Die Verordnung (EG) 1782/2003 diente damit zwar auch dem Schutz von Natur und Landschaft, verfolgte diesen Zweck aber nicht vorrangig. Dies genügt für § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nicht. Auch der Umstand, dass die stillgelegten Flächen
1 Unterabs. 1 VO (EG) 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen ökologischen Zustand gemäß Art. 5 VO (EG) 1782/2003 zu erhalten waren, führt nicht zur Einbeziehung in § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Denn auch diese Pflicht ließ das vorrangige verfolgte Ziel der Marktordnung unberührt. 28 c) Zu keinem anderen Ergebnis führt das Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (Flächengleichstellungsgesetz - FGlG) in der im Zeitpunkt des Grünlandumbruchs geltenden Fassung vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), geändert durch Art. 62a des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 863) (FGlG a.F.). 29 Das Flächengleichstellungsgesetz erfasst
G a.F. alle Flächen, die
Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, und damit auch Flächen, deren Stilllegung vorrangig oder ausschließlich der Marktordnung dient. Auf diesen Flächen finden
G a.F. die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, u.a. des Naturschutzrechts, weiterhin Anwendung.
G a.F. bleibt bei dieser Anwendung die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der Flächen unberücksichtigt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 FGlG a.F. bleibt insbesondere das Recht unberührt, diese Flächen
Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und in demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können. 30 Die Vorschriften führen für den Kläger auf kein günstigeres Ergebnis. § 1 Abs. 3 Satz 1 FGlG a.F. blendet Änderungen der Beschaffenheit einer Fläche aus, die "infolge" einer Stilllegung entstanden sind. Der Grünlandumbruch war indes naturschutzfachlich nicht wegen der Beschaffenheit der Fläche infolge der Stilllegung, sondern wegen ihrer Beschaffenheit infolge der späteren Nutzung als Dauergrünland erheblich. Das Recht des Landwirts,
G a.F. die vorherige Nutzung wiederaufzunehmen, besteht damit im Zeitpunkt
Beendigung der Stilllegungsperiode, nicht aber in dem folgenden Zeitraum. 31 Systematisch stehen das Flächengleichstellungsgesetz und § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG damit nebeneinander. Für ihren jeweiligen Anwendungsbereich ordnen die Normen eigenständige Rechtsfolgen an. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG begünstigt dabei die Teilnahme an solchen Programmen, die vorrangig Zielen des Natur- oder Landschaftsschutzes dienen. Denn die Vorschrift gilt nicht nur für den Zeitpunkt am Ende der Stilllegungsperiode, sondern für einen Zeitraum von zehn Jahren
Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung. Anders als in der Literatur vertreten, gilt § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG damit weder für alle Flächen, die das Flächengleichstellungsgesetz erfasst (so Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG,
SchG erforderliche Genehmigung und damit im Sinne von § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige. Das Oberverwaltungsgericht hat mangels Antrags, aber auch wegen Fehlens der materiellen Voraussetzungen keine Möglichkeit gesehen, im Sinne von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auf andere Weise als durch eine behördliche Anordnung einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Fehler bei der Ausübung des in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG intendierten Ermessens ("soll") hat die Vorinstanz verneint. Revisionsrechtlich beachtliche Einwände hat der Kläger insoweit nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 33 Auf die weiteren von dem Beklagten genannten Ermächtigungsgrundlagen kommt es nicht an. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900640&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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