WBRE201900648 ECLI:DE:BVerwG:2019:240719B1WB23.18.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20190724 1 WB 23/18 Beschluss § 17 SBG 2016, § 24 SBG 2016, § 60 SBG 2016, § 63 SBG 2016, § 43 Abs 1 VwGO, § 17 WBO, § 23a WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Klärung akademischer Rechtsfragen; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG 1 Der Antragsteller, der Personalrat ..., rügt die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei Beförderungsentscheidungen bis zur Besoldungsgruppe A 15. 2 Unter dem 22. Mai 2017 erläuterte der Personalrat ..., Gruppe der Soldaten, dem Kommandeur des ... seine Rechtsauffassung zur Anwendung von § 24 Abs. 4 SBG bei der Beförderung von Soldaten bis in die Besoldungsgruppe A 15. Zugleich bat er, die zuständigen Stellen im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hierauf hinzuweisen und die Erfüllung der Anhörungspflicht dort einzufordern. 3 Der Geschäftsführende General des Bundesamts für das Personalmanagement teilte dem Kommandeur unter dem 2. August 2017 mit, er sehe nach der derzeitigen Vorschriftenlage den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 4 Satz 1 SBG nicht eröffnet. Grundsätzlich habe das Bundesamt für das Personalmanagement bei der Beförderung kein Auswahlermessen, da das Verfahren durch die Zentralen Dienstvorschriften A-1340/49 und A-1340/111 eindeutig geregelt sei und die Verwaltung sich damit selbst gebunden habe. Diese Vorgaben seien technisch umgesetzt und würden automatisiert angewandt. Ihre Einhaltung werde laufend kontrolliert. Sollte es dennoch in einem unwahrscheinlichen Einzelfall zu einem Auswahlermessen kommen, würden die zuständigen Stellen gesetzeskonform eine Beteiligung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SBG einleiten. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 11. August 2017 per E-Mail zur Kenntnis gebracht. 4 Unter dem 30. August 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Diese war "Auf dem Dienstweg" an den Inspekteur ... adressiert und digital durch Oberstabsfeldwebel A, den (damaligen) Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten, und durch Oberstleutnant B, den (damaligen) 1. stellvertretenden Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten, unterschrieben. Sie ging am 31. August 2017 beim Kommandeur ... und am 15. September 2017 beim Inspekteur ... ein. Zur Begründung erläuterte der Antragsteller seine Rechtsauffassung zur Auslegung und Anwendung von § 24 Abs. 4 SGB bei der Beförderung von Soldaten bis zur Besoldungsgruppe A 15. 5 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017, zugegangen am 8. Dezember 2017, wies der Inspekteur ... der Bundeswehr die Beschwerde zurück, soweit eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch den Kommandeur ... gerügt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen das Handeln des Bundesamts für das Personalmanagement richtete, legte er den Vorgang mit Schreiben vom selben Tage zuständigkeitshalber dem Bundesministerium der Verteidigung vor; dieser Teil ist Gegenstand des parallelen Wehrbeschwerdeverfahrens BVerwG 1 WB 17.18. 6 Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde gegen den Bescheid des Inspekteurs ... vom 1. Dezember 2017. Das Schreiben trägt den Briefkopf "Örtlicher Personalrat beim ..." mit dem Zusatz "Gruppe der Soldaten" und ist handschriftlich unterzeichnet von Oberstabsfeldwebel A, Gruppensprecher, und Oberstleutnant B, 1. stellvertretender Gruppensprecher. 7 Mit Bescheid vom 22. Mai 2018, ausgehändigt am 7. Juni 2018, wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde als unzulässig zurück, weil diese nicht ordnungsgemäß erhoben sei. Nur der Personalrat als Gremium, nicht aber die Gruppe der Soldaten, die den Rechtsbehelf eingelegt habe, sei beschwerdeberechtigt. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wies der Generalinspekteur darauf hin, dass die Frage, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 SBG gegeben seien, jeweils im konkreten Fall zu beantworten sei. 8 Hiergegen hat der Antragsteller am 6. Juli 2018 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. August 2018 dem Senat vorgelegt. 9 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus: Die weitere Beschwerde sei ordnungsgemäß für den Personalrat als Gesamtgremium erhoben worden. Eine Absicht der "Herren A und B, 'am Personalrat vorbei' handeln zu wollen", erschließe sich in keiner Form. Der verwendete Briefkopf sei den Personalräten vom Bundesministerium der Verteidigung noch bis vor wenigen Wochen ausdrücklich abverlangt worden. In der Sache äußert sich der Antragsteller ausführlich zur Entstehungsgeschichte und zu früheren Fassungen des heutigen § 24 Abs. 4 SBG. Hieraus ergebe sich, dass nach dem seit September 2016 geltenden Rechtsstand das Bundesamt für das Personalmanagement bei Beförderungen Ermessen ausübe und dass die in der Zuständigkeit des Bundesamts für das Personalmanagement liegenden Beförderungsentscheidungen der Beteiligung der Vertrauenspersonen bzw. Personalvertretungen unterworfen werden sollten. 10 Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe seines Beschwerdebescheids vom 22. Mai 2018. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr und die Akten des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 17.18 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. 14 1. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keinen konkreten Sachantrag gestellt. Im Hinblick auf den Sachantrag im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 17.18 und auf die - insbesondere mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 - erfolgte ausdrückliche Bezugnahme auf den dortigen Vortrag ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vorliegend - unter Berücksichtigung der hier gegenständlichen Beschwerdebescheide - beantragt, unter Abänderung der Beschwerdebescheide des Inspekteurs ... der Bundeswehr vom 1. Dezember 2017 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 22. Mai 2018 seiner Beschwerde vom 30. August 2017 stattzugeben und festzustellen, dass Beförderungen von Soldaten der Dienststelle bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 15 seiner, des Antragstellers, Anhörung unterliegen, auch soweit sie durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verfügt werden. 15 2.
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