(3)" verzeichnete, auf UA S. 13 als "Schuppen" benannte Gebäude als Gebäude anzusehen, das ausreichende maßstabsbildende Kraft hätte, um einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Die Beschwerde legt indes die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Sollte sie zu bejahen sein, bedürfte es tatrichterlicher Würdigung, ob die Wohnhäuser N. H. 289/289a/289b und 291 und der "Schuppen" ausreichendes Gewicht haben, dass sie Teil eines Bebauungszusammenhangs mit der straßennahen Bebauung sind und auch dem Vorhabengrundstück diesen Bebauungszusammenhang vermitteln. Es widerspricht aber dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 Rn. 12 m.w.N.). Soweit die Frage darüber hinaus bestimmte Umstände des Einzelfalls aufgreift - Grundfläche, Höhe und Kubatur der Bebauung, Entfernung zum nächsten Wohngebäude - legt sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar, sondern beanstandet im Gewand der Grundsatzrüge allein die Entscheidung des konkreten Einzelfalls. 13 Die Frage wäre auch im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15 m.w.N.). Die Beschwerde möchte klären lassen, wann solche Bauten nicht "für sich genommen" zu beurteilen sind. Diese Frage wirft der Fall nicht auf. Denn die Formulierung des Senats nennt nur ein Hilfskriterium für die maßstabsbildende Kraft von Bauwerken. Maßgeblich bleibt, ob die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (BVerwG, Beschlüsse vom
- April 2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471 Rn. 9 und vom
- März 2018 - 4 B 4.18 - juris Rn. 8). Eine solche prägende Kraft hat das Oberverwaltungsgericht dem Gebäude
(3)auf dem Flurstück 4141 auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung abgesprochen (UA S. 13), ohne sich eines Hilfskriteriums zu bedienen. 14 II. Die Beschwerde zeigt auch zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB keinen Revisionszulassungsgrund auf. 15
- Die Beschwerde will insoweit rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob die bauliche Auffüllung eines unbebauten Grundstücksbereichs zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und einer sich daran anschließenden Splittersiedlung mit dem unbebauten Außenbereich "dahinter" eine Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht erweitert sondern verfestigt, wenn der Grundstücksbereich nicht mehr als zwei Bauplätze für Wohngebäude aufnehmen kann, die nach ihrer überbauten Grundfläche der Siedlungsstruktur in der näheren Umgebung entsprechen. 16 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde möchte zur Abgrenzung zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beitragen. Die Begriffe sind indes geklärt: Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird. Die Verfestigung einer Splittersiedlung meint die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs (BVerwG, Urteile vom
- Juni 1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <76 f.>, vom
- April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21 und Beschluss vom
- März 2015 - 4 B 45.14 - UPR 2015, 312 Rn. 8). 17 Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt auch der Hinweis auf den Senatsbeschluss vom
- Oktober 1999 - 4 B 77.99 - (ZfBR 2000, 425) nicht auf. Danach beeinträchtigt die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange. Dies gilt erst recht für ein Vorhaben, durch das unter Auffüllung von Freiflächen zwischen Splittersiedlungen erst ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil entsteht oder ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil durch Bebauung eines Zwischenraums zu einer vorhandenen Splittersiedlung erweitert würde. Diesen Vorgang hat der Senat als Erweiterung einer Splittersiedlung angesehen (a.a.O. S. 426 = juris Rn. 8 a.E.); dem entspricht das vorinstanzliche Urteil. 18
- Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 19 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). 20 Die Beschwerde entnimmt dem Senatsurteil vom
- April 2012 - 4 C 10.11 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21) den Rechtssatz, dass die regelhafte Annahme eines (unerwünschten) Vorgangs der Zersiedlung eine konkrete Begründung erfordere. Dies führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil sich der Rechtssatz des Senats nur zur Verfestigung einer Splittersiedlung äußert ("- zumindest in Fällen der Verfestigung -"). Dass die Beschwerde es für geboten hält, ihn auf Fälle der Erweiterung zu erstrecken, begründet keine Divergenz. Die Beschwerde geht im Übrigen daran vorbei, dass sich nach dem angeführten Senatsurteil die Missbilligung einer Erweiterung in der Regel ohne Weiteres rechtfertigt (a.a.O. Rn. 25). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900755&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public