WBRE201900802 ECLI:DE:BVerwG:2019:240719U8C1.19.0 BVerwG 8. Senat 20190724 8 C 1/19 Urteil § 74 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 2 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 144 Abs 3 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 1 Abs 1 VwRehaG, § 1 Abs 2 VwRehaG, § 1 Abs 5 VwRehaG, § 2 Abs 2 VwRehaG, § 13 Abs 3 VwRehaG, § 41 Abs 2 VwVfG vorgehend VG Potsdam, 15. November 2016, Az: 11 K 211/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall, die sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richteten. Sie unterliegen deshalb nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung. 1 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen eines infolge seiner Flucht aus der DDR erlittenen Gesundheitsschadens. 2 Am 20. Dezember 1988 flüchtete der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder aus der DDR nach (West-)Berlin. Beim Überwinden der Grenzanlagen löste der Kläger die Explosion mehrerer Erdminen aus. Er wurde gegen Stacheldraht geschleudert und erlitt dadurch eine Verletzung. Die alarmierten Grenzsoldaten der DDR ließen von Maßnahmen gegen den Kläger und seinen Bruder ab, als auf der Westseite der Grenze US-amerikanische Soldaten erschienen. Der Kläger und sein Bruder konnten die Flucht vollenden. 3 Im August 2012 beantragte der Kläger, ihn berufsrechtlich und verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Bei seiner Berufswahl und seiner Berufsausübung sei er benachteiligt worden. Nach Stellung seines Ausreiseantrags sei er Repressionen ausgesetzt gewesen. Seit der Flucht sei er psychisch krank; er leide an Depressionen und Schlafstörungen. Hierzu legte er mehrere ärztliche Gutachten vor. Der Beklagte lehnte die Anträge ab. Die vorgetragenen Umstände der Flucht seien keine individuell gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gewesen. Ausweislich der vorgelegten Arztberichte habe er nach der Flucht zwar psychische Probleme bekommen; diese fielen aber nicht in den Anwendungsbereich der Rehabilitierungsgesetze. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf berufsrechtliche noch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Es möge durchaus sein, dass der Kläger durch die Umstände seiner Flucht traumatisiert worden sei. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR habe es sich jedoch nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der DDR-Bevölkerung gerichtete Maßnahme gehandelt. 5 Zur Begründung der Revision macht der Kläger geltend, er habe bei der Flucht unter extremer körperlicher und seelischer Anspannung gestanden und ständige Angst vor Entdeckung gehabt. Durch den ausgelösten Alarm sei er in Panik geraten. Vor diesem Hintergrund sei seine Traumatisierung plausibel. Die daraus folgende psychische Erkrankung habe er durch ärztliche Atteste hinreichend belegt. 6 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung des Beklagten die weitergehende Klage zurückgenommen hat, beantragt er, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen in dessen Bescheid vom 16. Dezember 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die zur Verhinderung seines Grenzübertritts am 20. Dezember 1988 ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen (Explosion von Erdminen, Stacheldrahtverletzung, Verfolgung durch Grenzposten) rechtsstaatswidrig waren, sowie ferner zu bestätigen, dass keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 VwRehaG vorliegen. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Er verteidigt das angegriffene Urteil. 9 Soweit die Klage mit Zustimmung des Beklagten im Revisionsverfahren zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 10 Im Übrigen hat die Revision Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung - soweit noch Gegenstand der Revision - zu Unrecht verneint. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 11 1. Die Annahme der Vorinstanz, die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR hätten sich nicht konkret-individuell gegen den Betroffenen, sondern lediglich gegen die Gesamtheit der Bevölkerung der DDR gerichtet, beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG). 12 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Anspruch des Klägers auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG beurteilt. Danach ist eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet, die zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG). Ist die hoheitliche Maßnahme nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 5 VwRehaG). 13 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz waren die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR einzelfallbezogen, weil sie sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richteten. Sie sind deshalb - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG rehabilitierungsfähig. Richtig ist zwar, dass die bloße Existenz der Grenzsicherungsanlagen der DDR sich gegen die Gesamtheit der DDR-Bürger richtete und allgemein das Ziel verfolgte, deren ungenehmigte Ausreise in den Westen zu verhindern. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind solche systemimmanenten Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen, nicht rehabilitierungsfähig (vgl. BT-Drs. 12/4994, S. 23). Dazu gehören grundsätzlich auch Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit der Ausreise aus der DDR erwuchsen. Diese Beschränkungen trafen alle DDR-Bürger schon seit der Gründung der DDR, besonders aber seit dem Bau der Mauer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 <3 B 30.13> - juris Rn. 6). Anderes gilt hingegen, wenn ein Betroffener nach Betreten der Grenzsicherungsanlagen der DDR die dort zur Verhinderung einer Flucht vorgesehenen technischen und personellen Reaktionen auslöste. In diesem Fall blieb es nicht bei der mit der Existenz der Grenzsicherungsanlagen verbundenen abstrakten Abschreckungswirkung. Vielmehr gelangten die vorhandenen Regeln und Vorkehrungen zur Grenzsicherung konkret zur Anwendung und wandten sich zielgerichtet und individuell gegen den Betroffenen. Derartige Maßnahmen können nicht mehr dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung in der DDR zugerechnet werden, sondern stellen, sobald sie sich gegen eine einzelne Person konkretisieren, individuelle Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 3 B 20.17 - juris Rn. 11). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Staatspraxis der DDR die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schusswaffen, Selbstschussanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in Kauf nahm (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 - BGHSt 39, 168 <183 f.> und vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - BGHSt 40, 218 <232>). Derartige Maßnahmen griffen unmittelbar in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen und in dessen körperliche Unversehrtheit ein. Sie unterliegen mithin der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. September 1996 - 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <93> und vom 23. August 2001 - 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 Rn. 13). 14 2. Das angegriffene Urteil beruht auf der unzutreffenden Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ergibt sich auf der Grundlage der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorliegen und der Kläger wegen des Fluchtgeschehens verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.