Obsah (5)
§ 132§ 3b§ 3aArt. 267Art. 46WBRE201900819 ECLI:DE:BVerwG:2019:280819B1B64.19.0 BVerwG 1. Senat 20190828 1 B 64/19 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Mai 2019, Az: 14 A 3841/18.A, Besc
§ 132Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO klärungsfähige Frage unterstellt wird, legen die Beschwerden nicht dar, in Bezug auf welche von der bloßen Ergebniskontrolle gelöste Rechtsfrage(
- n)eine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht kommen könnten; namentlich setzen sie sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auseinander und zeigen weder neuerlichen noch weitergehenden Klärungsbedarf auf. 9 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn
- a)die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- b)die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31). 10 Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe"
§ 3bAbs. 1 Nr. 4 Asyl
G/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung
§ 3aAbs. 1 oder 2 Asyl
G/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst. Insofern verkennen die Beschwerden, dass die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom
- November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12) vorgenommene Auslegung, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaube, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind, nicht auf die hier zu entscheidende Konstellation syrischer Wehrdienstentzieher übertragbar ist. Auch die Ausführungen auf S. 11 - 13 der Beschwerdebegründung enthalten keine Gesichtspunkte, wonach eine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht kommen könnte. 11 Die in der Beschwerdebegründung herangezogene Entscheidung des Court of Appeal (England and Wales) vom
- Mai 2008 (Case No: C5/2007/1310) [2008] EWCA Civ 540 weist schon deswegen nicht auf einen Klärungsbedarf, weil sie sich nicht zu den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU (bzw. dessen Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG) verhält, sondern eine Verfolgung aus Gründen des Art. 10 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2004/83/EG prüft. 12 Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob diese Voraussetzungen einer "sozialen Gruppe" in Bezug auf die Arabische Republik Syrien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt waren, ohne dass insoweit zulässige oder begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, Wehrdienstentzieher hätten eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie "- einfach zu erkennen - junge, gesunde Männer, die keine Armeeuniform tragen", seien, findet jedenfalls in den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Gleiches gilt für die Behauptung, Wehrdienstflüchtigen werde grundsätzlich nicht nur der reine Gesetzesverstoß vorgeworfen, sondern auch eine oppositionelle Grundhaltung. 13 c) Bei dieser Sachlage ist nicht zu vertiefen, ob sich aus den speziell für die Situationen der Wehrdienstentziehung geschaffenen Sonderregelungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU zusätzliche Anforderungen in Bezug auf § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ergeben können, die klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben. 14
- Bei den weiterhin aufgeworfenen Fragen, denen die Beschwerden rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessen, nämlich "ob 'Kriegsverbrechen' iSd. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. iSd. Art. 9 Abs. 2 lit e iVm Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU nur solche Verbrechen sind, die in der kämpfenden Truppe an der Front oder sonst im Gebiet des Herkunftsstaates begangen werden können" und "ob die Anwendung der Vorschrift (des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt", fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, den Klägern nicht wegen der Wehrdienstentziehung des Klägers zu 1 Flüchtlingsschutz zu gewähren, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass es "selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden", an der erforderlichen Verknüpfung einer dann drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt (BA S. 12), und damit insoweit seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen setzt dann aber voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- September 2013 - 5 B 60.13 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom
- Juni 2014 - 1 B 5.14 - Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3). Daran fehlt es hier aber, weil in der Beschwerdebegründung zugestanden wird, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, "dass diese Bestrafung nicht an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung anknüpfe", nicht "klärungsfähig" sei (S. 2 der Beschwerdebegründung), und das an das Bestehen einer "sozialen Gruppe" anknüpfende Beschwerdevorbringen nicht durchgreift (s.o. I.2.). 15 II. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 16
- Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV hinsichtlich verschiedener von den Klägern aufgeworfener Fragen nicht den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). 17 Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Das Berufungsurteil kann aber mit der - hier auch eingelegten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom
- Dezember 2004 - 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21 und vom
- Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9) ein "innerstaatliches Rechtsmittel"
Art. 267Abs.
3 AEUV bildet. 18 2. Der von den Klägern mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor. Nach der Auffassung der Kläger erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a Satz 1 VwGO insbesondere deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Kläger bei einem schwierigen Tatsachenstoff bislang keine mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz hatten. 19
- a)Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <391>; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.). Allerdings entscheidet das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung grundsätzlich durch Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (§ 125 i.V.m. § 101 VwGO). Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht. 20 Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet. 21 Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24). 22
- b)Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft. 23
- aa)Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 7. März 2019 vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger hingewiesen, in welcher das Berufungsgericht die auch in diesem Verfahren maßgeblichen zentralen Tatsachen- und Rechtsfragen unter Auseinandersetzung mit gegenläufiger obergerichtlicher Rechtsprechung eingehend behandelt und entschieden hat. Die Kläger sind daraufhin zwar der beabsichtigten Verfahrensweise entgegengetreten und haben zur Sache vorgetragen. Dieser Vortrag, den das Berufungsgericht in der Sache ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat, gab dem Berufungsgericht aber keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Die Kläger haben auch keinen konkreten Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris) oder sonstige Gründe genannt, die diesen Anlass geboten hätten. So ist aus der Erwiderung zur Anhörung insbesondere nicht ersichtlich, zu welcher Beweistatsache die "Akten der in Deutschland lebenden Verwandten“ hätten beigezogen werden sollen. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - juris Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813). 24
- bb)Auch sonstige Gründe, aus denen sich schließen ließe, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht, sind nicht dargelegt. Der Einwand, es sei "ohne Einschränkung mündlich zu verhandeln", weil das Berufungsgericht "die Rechtsfrage zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erstmals" thematisiert habe, greift schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht in seinen im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Vorgehensweise nach § 130a VwGO in Bezug genommenen Entscheidungen mit dieser Norm auseinandergesetzt hat. Die Kläger haben von der Gelegenheit, ihre Einwände gegen diese Rechtsprechung im Berufungsverfahren vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht. 25
- cc)Soweit die Kläger die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aus der - vom Berufungsgericht berücksichtigten - Herkunft der Kläger aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet folgern, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beschwerdebegründung legt insoweit schon keine Gründe dar, aufgrund derer sich eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO deshalb als ermessensfehlerhaft erwiese. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrags, die Kläger hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich zur Verhaftung des Bruders des Klägers zu 1 und deren Hintergründen und Auswirkungen auf die Kläger selbst berichten können. Die Kläger hätten diese Aspekte, die weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem Berufungsgericht thematisiert wurden, spätestens im Rahmen der Anhörung nach § 130a VwGO vortragen müssen, damit sie im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden können. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dargelegt, warum das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. 26
- dd)Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 <168 f.>; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind. 27
- ee)Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs"
Art. 46der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (Eu
GH, Urteil vom
- Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom
- Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom
- Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 44). 28 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beschwerden keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder haben sie dargelegt, dass eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Kläger vor dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen wäre, noch war eine mündliche Verhandlung nach dem den Beteiligten bekannten Stand der Rechtsprechung des Berufungsgerichts aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich mit den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht erstmals, sondern nach früherer Klärung in vorangegangenen - anderen - Verfahren auseinandergesetzt. 29 ff) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und Beschluss vom
- September 2018 - 1 B 50.18 - juris Rn. 24). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung aus der Finanzgerichtsbarkeit zu einem ausnahmsweise möglichen Widerruf eines Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei wesentlicher Veränderung der Prozesslage lässt sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil der Verzicht der Kläger ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren betraf, so dass ein Widerruf für das Berufungsverfahren schon denklogisch nicht in Betracht kommt. Auch die in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 495a Satz 2 ZPO (BVerfG, Beschluss vom
- März 2017 - 2 BvR 977/16 - NJW-RR 2017, 690) passt nicht auf den vorliegenden Fall. Denn anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall hat das erstinstanzliche Gericht hier nicht einen zwingenden Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen, sondern aufgrund eines wirksamen Verzichts der Kläger im schriftlichen Verfahren entschieden. 30
- Der von den Klägern mit dem Einwand der nicht rechtzeitig gewährten Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 100, 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Zwar stellt die Verweigerung von Akteneinsicht gegenüber einem Beteiligten regelmäßig eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dar, doch sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BVerwG, Urteil vom
- November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluss vom
- September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 9). 31 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Zur schlüssigen Erhebung der Rüge gehört jedoch, dass innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht hätte. Denn § 138 Nr. 3 VwGO enthält ein norminternes Kausalitätserfordernis, das durch die allgemeine Kausalitätsvermutung ("ist stets als ... beruhend anzusehen") nicht überbrückt wird (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 138 Rn. 121 ff., 127; Kraft, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2019, § 138 Rn. 37; BVerwG, Urteil vom
- August 1978 - 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 Nr. 105; Beschluss vom
- September 1976 - 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23). Davon ausgehend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier selbst dann nicht dargelegt, wenn die Rüge zutrifft, die beantragte Akteneinsicht sei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger - trotz der ausweislich der Akten unter dem
- März 2019 vermerkten Übersendung - erst nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses gewährt worden. Die Kläger haben jedenfalls nicht dargelegt, was sie im Berufungsverfahren bei rechtzeitiger Akteneinsicht noch vorgetragen hätten und inwiefern sie an diesem Vortrag gerade durch die fehlende Akteneinsicht gehindert waren. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen erschöpft sich zu diesem Punkt in dem schlichten Hinweis darauf, die Akteneinsicht sei erst nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses gewährt worden. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, dass durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden wäre. Überdies sind mit Blick auf die besonderen Mitwirkungsobliegenheiten im gerichtlichen Asylverfahren (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG) die zur Begründung des geltend gemachten Schutzanspruches dienenden Tatsachen und Beweismittel jedenfalls insoweit, als dies ohne Akteneinsicht möglich ist, auch unabhängig von der Akteneinsicht zumindest in Bezug auf die in der Person der Kläger liegenden und diesen bekannten schutzbegründenden Umstände mitzuteilen, so dass eine Regelvermutung der Entscheidungserheblichkeit abgeschnittenen Vorbringens nicht besteht. Ist - wie hier nach dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdeschrift - Akteneinsicht innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist gewährt worden, ist bereits aus diesem Grunde von dem Darlegungserfordernis auch nicht mit Blick darauf abzusehen, dass der Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv nicht in der Lage ist, Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 1983 - 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140 und vom
- August 1992 - 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252; VGH Mannheim, Beschluss vom
- Juli 1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 <688>). 32
- Auch soweit die Kläger in der Ablehnung ihres Antrags durch das Berufungsgericht, "die Akten der in Deutschland lebenden Verwandten zum Verfahren beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren", eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, sind die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gewahrt. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, dass durch die Nichtbeiziehung der Akten und Nichtgewährung der Akteneinsicht entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden wäre. Die Mutmaßung, es sei "nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beiziehung und Sichtung der Akten der jeweils als Flüchtling anerkannten Verwandten auch eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei den Klägern ausgemacht hätte" genügt hierfür ersichtlich nicht. Aufgrund des Fehlens jeglichen Klägervortrages, an welchen Umstand eine politische Verfolgung der Kläger im Hinblick auf die Anerkennung weiterer Verwandter als Flüchtlinge anknüpfen soll, lassen sich der Ablehnung des Antrags auf Aktenbeiziehung und Akteneinsicht auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht entnehmen. 33 III. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). 34 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900819&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public