WBRE201900826 ECLI:DE:BVerwG:2019:110919U1C30.18.0 BVerwG 1. Senat 20190911 1 C 30/18 Urteil § 11 BGB, § 7 BGB, § 27 Abs 2 S 3 BVFG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Mai 2018, Az: 11 A 648/17, Urteilvorgehend VG Köln, 15. Februar 2017, Az: 10 K 832/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Regelfall eines der Einbeziehung eines Abkömmlings entgegenstehenden Verlassens des Aussiedlungsgebiets wegen Familienzusammenführung in Deutschland Die Annahme eines sowohl im Bundesgebiet als auch im Aussiedlungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Doppelwohnsitz) steht einem Verbleib des Einbeziehungsbewerbers im Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entgegen, wenn es an einem tatsächlich durchgängigen (deutlich) überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris). 1 Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Enkels in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 2 Der 1943 in der ehemaligen Sowjetunion geborenen Klägerin wurde auf ihren Antrag vom Februar 1999 unter dem 22. August 2002 ein Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihres 1966 geborenen Sohnes erteilt. Im November 2002 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Der 1990 geborene Enkel der Klägerin reiste am 4. August 2007 gemeinsam mit seiner Mutter mit zur Familienzusammenführung mit dem Ehemann und Vater erteilten Visa von der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unmittelbar nach der Einreise beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die ihnen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG befristet bis zum 13. August 2010 erteilt wurde. In den Anträgen wurde jeweils angegeben, dass ein ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten wird. In der Zeit vom 4. August 2007 bis zum 17. August 2008 waren sie mit alleinigem Wohnsitz in B. gemeldet. Im Januar 2008 reisten der Enkel und seine Mutter nach Angaben der Klägerin in die Russische Föderation zurück. Der Enkel nahm in S. ein Medizinstudium auf; seine Mutter verstarb im Januar 2012. 4 Am 15. März 2012 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels in den ihr erteilten Aufnahmebescheid. Es läge ein besonderer Härtefall vor, weil sich der Enkel im Wege der Familienzusammenführung in Deutschland aufgehalten und die Schule besucht habe. Wegen der Erkrankung der Mutter sei er mit ihr in die Heimat zurückgekehrt und fühle sich dort nach deren Tod vollkommen allein. 5 Mit Bescheid vom 8. September 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Einbeziehungsantrag mit der Begründung ab, es fehle wegen der Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik von 2007 bis 2008 an einem ununterbrochenen Verbleib des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. 6 Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 15. Februar 2017 mit der Begründung ab, für den Anspruch der Klägerin fehle es an der Voraussetzung des Verbleibens des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet. Dieser müsse im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet wohnhaft gewesen sein. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass (auf Dauer angelegte) Zwischenaufenthalte außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt ließen. 7 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte zur Einbeziehung des Enkels in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid verpflichtet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der Enkel sei insbesondere ein im Sinne der Vorschrift im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, weil er nach der Aussiedlung der Klägerin von August 2007 bis zu seiner Rückkehr in die Russische Föderation im Januar 2008 zwar einen Wohnsitz in B. gehabt, seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aber bis heute ununterbrochen beibehalten habe. Für einen Domizilwillen im Aussiedlungsgebiet sprächen objektive Umstände. Die Mutter habe die Wohnung in Russland während des Aufenthalts in Deutschland beibehalten, und der Enkel sei seit 1996 ununterbrochen in Russland gemeldet gewesen. Die Mutter habe nach ihrer Rückkehr ohne Weiteres wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren können. Auch in subjektiver Hinsicht habe der Enkel während seines Aufenthalts in Deutschland seinen Wohnsitz in Russland nicht aufgegeben. Als Minderjähriger habe er in der Russischen Föderation den Wohnsitz seiner Mutter geteilt. Diese sei nur unter Vorbehalt der Rückkehr im Falle des Scheiterns der zweiten Ehe mit dem Sohn der Klägerin nach Deutschland gereist und habe deshalb weder den Wohnsitz noch die Arbeitsstelle aufgegeben. Für einen Rückkehrwillen des Enkels spreche, dass er habe Medizin studieren wollen, was ihm in Deutschland nicht möglich gewesen sei. 8 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und § 7 BGB. Bei der Voraussetzung des Verbleibens des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet komme es - im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 BVFG - nicht allein auf dessen Wohnsitz an. Bei Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei der Wohnsitzbegriff synonym mit einem kontinuierlichen ununterbrochenen Aufenthaltserfordernis des betroffenen Familienangehörigen zu verstehen. Werde ein Wohnsitz außerhalb des Aussiedlungsgebiets begründet, sei es aus persönlichen oder sonstigen Gründen, könne der Familienangehörige nicht mehr im Aussiedlungsgebiet verblieben sein, selbst wenn er dort einen weiteren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB unterhalte. Es liege dann keine aussiedlungsbedingte Trennung der Familie vor. Es könne nicht allein auf den subjektiven Niederlassungswillen oder innere Vorbehalte des Betroffenen abgestellt werden, ohne auch wahrnehmbare objektive Kriterien hierfür heranzuziehen. Das "Begründen" eines Wohnsitzes gemäß § 7 Abs. 1 BGB sei durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Danach habe die Mutter des Enkels, auf die es gemäß § 11 BGB wegen dessen damaliger Minderjährigkeit ankomme, keinen durchgängigen Wohnsitz in Russland begründet. Sie sei zusammen mit dem gemeinsamen Kind von Russland nach Deutschland zu ihrem Ehegatten zum Zwecke der Familienzusammenführung übergesiedelt, habe dort ihren Wohnsitz genommen, sich überwiegend aufgehalten, ihre wirtschaftliche Existenz- und Lebensgrundlage gehabt und ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt. Sie habe keinerlei verbleibende Lebensverhältnisse im Aussiedlungsgebiet mehr gehabt, die sie von einem anderen räumlichen Schwerpunkt aus hätte führen können. 9 Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Wegen des beabsichtigten Medizinstudiums in Russland sei der Aufenthaltswille des Enkels in Deutschland - anders als möglicherweise der der Mutter - von Beginn an nur vorübergehend gewesen. 10 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten. 11 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Enkel der Klägerin sei im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben", ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (1.). Da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung zurückzuweisen (2.). 12 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels in den ihr 2002 erteilten Aufnahmebescheid ist § 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554). Die nachfolgenden Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes (zuletzt durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 <BGBl. I S. 646>) haben diese Regelung unverändert gelassen. Für die Sachlage ist aus Gründen des materiellen Rechts ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen, hier also den des Berufungsurteils (Mai 2018) (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 - BVerwGE 156, 164 Rn. 10). 13 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind hier nicht erfüllt. Der Enkel der Klägerin ist kein "im Aussiedlungsgebiet verbliebener" Abkömmling der Klägerin, weil er sich von August 2007 bis Januar 2008 nicht (überwiegend) im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. 14 1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.). Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG reicht allein ein durchgängiger - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz allerdings nicht aus. Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 11). 15
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