WBRE201900837 ECLI:DE:BVerwG:2019:211019B1WDSVR12.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20191021 1 WDS-VR 12/19 Beschluss § 17 Abs 6 S 1 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Versetzung 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung. 2 ... Zuletzt wurde er als Verpflegungsbootsmann auf der Fregatte ... verwendet; aktuell ist er bis 27. Oktober 2019 zum ... Fregattengeschwader in X kommandiert. Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. 3 Mit ärztlicher Mitteilung vom 21. Juni 2018 wurde festgestellt, dass der Antragsteller dauerhaft nicht borddienstverwendungsfähig ist. In einem Personalgespräch am 12. September 2018 wurde ihm deshalb mitgeteilt, dass geplant sei, ihn zur Z nach Y zu versetzen. Eine erste Versetzung dorthin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde auf die Beschwerde des Antragstellers wieder aufgehoben. 4 Am 22. März 2019 erfolgte die Anhörung der Vertrauensperson zur erneut beabsichtigten Versetzung des Antragstellers. Diese äußerte keine Einwände gegen die Versetzung, hielt es jedoch für kameradschaftlich, mit dem Antragsteller eine Alternative zu erörtern. 5 Mit der hier gegenständlichen Verfügung Nr. ... vom 27. März 2019, ausgehändigt am 17. April 2019, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zum 1. Oktober 2019 mit Dienstantritt am selben Tage auf den Dienstposten eines Verpflegungsfeldwebels Streitkräfte bei der Z in Y. 6 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 26. April 2019 Beschwerde, mit der er vor allem geltend machte, dass die sechsmonatige Schutzfrist nicht eingehalten worden sei und er sich nicht für eine Verwendung in einem Verband eigne, dessen ureigenste Aufgabe die Durchführung von Auslandseinsätzen sei. 7 Mit ärztlicher Mitteilung vom 8. Juli 2019 stellte der Truppenarzt des Sanitätsversorgungszentrums X für den Antragsteller Folgendes fest: "Dienstfähig und eingeschränkt verwendungsfähig, für vorgesehene Verwendung (M 060) geeignet. Auflagen: Heimatnahe Verwendung erforderlich". Auf die daraufhin veranlasste Prüfung stellte die Beratende Ärztin des Bundesamts für das Personalmanagement unter dem 29. Juli 2019 fest, dass schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Zentralerlass B-1300/46 in Bezug auf die gewünschte Personalmaßnahme aus rein militärärztlicher Sicht nicht vorlägen. 8 Mit Bescheid vom 29. August 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe, weil der Antragsteller wegen des Wegfalls seiner Borddienstverwendungsfähigkeit für seinen bisherigen Dienstposten nicht mehr geeignet sei. Eine Schutzfrist sei in den Fällen der Wegversetzung wegen fehlender Eignung nicht einzuhalten. Schwerwiegende persönliche Gründe lägen nicht vor. Ein heimatnaher freier Dienstposten könne derzeit nicht aufgezeigt werden. 9 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (BVerwG 1 WB 65.19) und den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 10 Zu dessen Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus: Er wende sich weiterhin gegen die Nichteinhaltung der Schutzfrist. Soweit diese bei Wegversetzungen wegen fehlender Eignung nicht einzuhalten sei, könne das nicht für den Fall gelten, dass die fehlende Eignung auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhe. Gerade in einem solchen Fall diene die Schutzfrist der Wahrung persönlicher Belange des Soldaten. Er widerspreche auch der Einschätzung, dass keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorlägen. Der fachärztlichen Begutachtung des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 2. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass aus wehrpsychologischer Sicht eine heimatnahe Verwendung einer ambulanten Psychotherapie vorzuziehen sei. Er berufe sich auch auf die Vorschriften zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Er bezweifle, dass im Raum X, A, B und C kein Bedarf für einen Küchenmeister bestehe. Nochmals weise er darauf hin, dass Aufgabe des Z sei, Auslandseinsätze der Bundeswehr zu unterstützen. Er stehe wegen seiner Verwendungsausschlüsse für solche Einsätze nicht zur Verfügung. 11 Der Antragsteller beantragt, eine vorläufige Entscheidung mit aufschiebender Wirkung zu veranlassen. 12 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 13 Es führt ergänzend zu den Gründen des Beschwerdebescheids insbesondere aus, dass auch eine erneute Überprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement ergeben habe, dass der Antragsteller wegen seiner dauerhaft fehlenden Borddienstverwendungsfähigkeit auf seinem derzeitigen Dienstposten nicht mehr einsetzbar sei. Demgegenüber sei der avisierte Dienstposten aus Personalbedarfsgründen zu besetzen. Dieser Dienstposten sei wie die gesamte Z nicht mit einsatzspezifischen Vorgaben hinterlegt, so dass der Antragsteller hierfür geeignet sei. Die sechsmonatige Schutzfrist gelte nicht für Versetzungen wegen fehlender Eignung, worunter auch der Verlust der gesundheitlichen Eignung falle. Gleichwohl sei das Dienstantrittsdatum zunächst auf den 21. Oktober sowie nochmals mit 3. Korrektur zu der angefochtenen Versetzungsverfügung auf den 28. Oktober 2019 verschoben worden. Schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen könnten, seien auch nach Sichtung der Stellungnahmen des Sanitätsversorgungszentrums X vom 24. Juli 2019 und des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 2. Mai 2019, der G-Akteneinträge vom 5. Juni 2019 bis 18. Juni 2019 sowie der ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 8. Juli 2019 nicht festgestellt worden. Zuletzt sei diese Bewertung nochmals am 25. September 2019 durch die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung überprüft und bestätigt worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 65.19 lagen dem Senat bei der Beratung vor. 15 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 65.19) gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. ... vom 27. März 2019 (i.d.F. der 3. Korrektur vom 7. Oktober 2019) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. August 2019 anzuordnen, ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig, aber unbegründet. 16 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). 17 1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben. 19 Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.